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Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit

In den §§ 221, 223 bis 226 und 340 des Strafgesetzbuches sind die Körperverletzungsdelikte genannt. Das sind die Aussetzung, die schwere und die gefährliche Körperverletzung, die Mißhandlung von Schutzbefohlenen sowie die Körperverletzung im Amt.

Diese Straftaten sind gemäß § 395 I 3 StPO stets nebenklagefähig.

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