Nebenkläger kann jede (natürliche) Person sein, und zwar unabhängig vom Alter, gegebenenfalls mit ihren gesetzlichen Vertretern.
Aber nicht in jedem Fall können sich die Geschädigten als Nebenkläger dem Strafverfahren anschließen: In § 395 StPO gibt es einen (nicht abschließenden) Katalog der Delikte, die „nebenklagefähig“ sind.
Zu unterscheiden sind dabei zwei Gruppen von Straftatbeständen:
Zur ersten Gruppe
gehören Straftaten, bei denen die Nebenklage stets zulässig ist (§ 395 Abs. 1 und 2 StPO).
In der zweiten Gruppe
ist die Nebenklage nur aus besonderen Gründen möglich, wobei die Tatbestände nicht abschließend aufgezählt werden (§ 395 Abs. 3 StPO). Über diesen Auffangtatbestand kann theoretisch jeder, der Geschädigter irgendeiner Straftat geworden ist, auch Nebenkläger werden. In der Praxis sind gibt es aber Einschränkungen, wenn es um nicht-höchstpersönliche Rechte (zum Beispiel „nur“ um das Vermögen) geht.