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Nebenklageberechtigte

Nebenkläger kann jede (natürliche) Person sein, und zwar unabhängig vom Alter, gegebenenfalls mit ihren gesetzlichen Vertretern.

Aber nicht in jedem Fall können sich die Geschädigten als Nebenkläger dem Strafverfahren anschließen: In § 395 StPO gibt es einen (nicht abschließenden) Katalog der Delikte, die „nebenklagefähig“ sind.

Zu unterscheiden sind dabei zwei Gruppen von Straftatbeständen:

Zur ersten Gruppe
gehören Straftaten, bei denen die Nebenklage stets zulässig ist (§ 395 Abs. 1 und 2 StPO).

In der zweiten Gruppe
ist die Nebenklage nur aus besonderen Gründen möglich, wobei die Tatbestände nicht abschließend aufgezählt werden (§ 395 Abs. 3 StPO). Über diesen Auffangtatbestand kann theoretisch jeder, der Geschädigter irgendeiner Straftat geworden ist, auch Nebenkläger werden. In der Praxis sind gibt es aber Einschränkungen, wenn es um nicht-höchstpersönliche Rechte (zum Beispiel „nur“ um das Vermögen) geht.

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