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Verfahren gegen Erwachsene

Solange ein Strafverfahren gegen einen (oder mehrere) Erwachsenen geführt wird und die Nebenklage nach den oben beschriebenen Kriterien zulässig ist, reicht die sogenannte Anschlußerklärung. Der Anschluss ist in jeder Lage des Verfahrens zulässig, sogar noch nach ergangenem Urteil, wenn Rechtsmittel eingelegt werden sollen.

Je nachdem, in welchem Stadium sich das Verfahren befindet, erklärt der Nebenkläger seinen Anschluß dem aktuellen Herrn des Verfahrens. Im Ermittlungsverfahren ist das die Staatsanwaltschaft, danach dann ist das Gericht der richtige Adressat. An der Wahl des „falschen“ Empfängers scheitert die Wirksamkeit des Anschlusses jedoch nicht. Nur schriftlich muß der Anschluß erklärt werden. Eine Begründung braucht es grundsätzlich nicht, ist in einigen Fällen (vor allem bei § 395 III StPO) aber sinnvoll.

Richtig los geht es allerdings erst, wenn das Hauptverfahren vor dem Gericht eröffnet ist. Das Gericht prüft dann, ob die Voraussetzungen für die Zulassung der Nebenklage vorliegen und gibt gegebenenfalls den anderen Verfahrensbeteiligten (der Staatsanwaltschaft und dem Angeklagten) Gelegenheit zur Stellungnahme.

Wenn das Gericht einmal entschieden hat, bleibt es dabei; die Entscheidung ist nicht angreifbar.

Weitere Einzelheiten und wenige Sonderfälle regelt der § 396 StPO.

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