Zurück

Sicherungsverfahren

Das Sicherungsverfahren findet statt, wenn der Beschuldigte schuldunfähig oder verhandlungsunfähig ist und die Anordnung von Maßregeln der Besserung und Sicherung (statt einer Strafe) zu erwarten ist (§ 413 StPO). Auch in diesen Verfahren hat der Geschädigte die Möglichkeit, im Rahmen der Nebenklage auf das Ergebnis Einfluß zu nehmen.

Zurück