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Jugendliche und Heranwachsende

Die Nebenklage ist in Verfahren gegen einen Beschuldigten, der zur Zeit der Tat Jugendlicher (vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alt) war, grundsätzlich nicht zulässig. Richtet sich das Verfahren gegen mehrere Beschuldigte, von denen einer Jugendlicher ist, so ist Nebenklage grundsätzlich möglich. Die Anschlusserklärung gilt nicht gegenüber dem Jugendlichen.

Von diesem Grundsatz gibt es aber Ausnahmen (§ 80 Abs. 3 Jugendgerichtsgesetz (JGG)) für besonders schwere Straftaten:

Als Nebenkläger im Jugendstrafverfahren kann sich anschließen, wer durch ein Verbrechen gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die sexuelle Selbstbestimmung oder nach § 239 Abs. 3 StGB (Freiheitsberaubung im schweren Fall), § 239a StGB (Erpresserischer Menschenraub) oder § 239b StGB (Geiselnahme), durch welches das Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt oder einer solchen Gefahr ausgesetzt worden ist, oder durch ein Verbrechen nach § 251 StGB (Raub mit Todesfolge), auch in Verbindung mit § 252 StGB (Räuberischer Diebstahl) oder § 255 StGB (Räuberische Erpressung), verletzt worden ist.

Im umgekehrten Fall können Jugendliche (mit ihren gesetzlichen Vertretern) in Verfahren gegen Heranwachsende oder gegen Erwachsene immer Nebenkläger sein.

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