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Verstoß gegen Urheber-, Wettbewerbs- und sonstige Rechte

Auch die Verletzten von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechtsverletzungen sind nebenklageberechtigt. Die Berechtigung und der Standort sind eigentlich systemwidrig, weil es sich nicht um Straftaten gegen höchstpersönliche Rechtsgüter handelt und das jeweilige Delikt nicht die Schwere der Delikte gegen Leib oder Leben erreicht.

Hier geht es um den Schutz wirtschaftlicher Interessen, der von einem (kompetenten) Nebenkläger-Vertreter Kenntnisse nicht nur des Strafprozesses abverlangt, sondern darüber hinaus auch Spezialwissen u.a. hinsichtlich des Urheber-, Wettbewerbs- und sonstigen gewerblicher Schutzrechts.

Diese Straftaten sind gemäß § 395 I 6 StPO stets nebenklagefähig.

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