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Verstoß gegen Anordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz

Die letzte Vorschrift des Gewaltschutzgesetzes, der § 4, bestimmt, daß sich derjenige, der sich gerichtliche Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und Nachstellungen widersetzt, bestraft werden kann. Die Nebenklage ist auch in diesen Fällen – meist solcher von häuslicher Gewalt (oftmals Delikte nach §§ 223 StGB ff) und der Nachstellung gem. § 238 StGB – zulässig.

Diese Straftaten sind gemäß § 395 I 5 StPO stets nebenklagefähig.

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