In den §§ 174 bis 182 des Strafgesetzbuches sind die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung genannt. Das sind zum Beispiel Vergewaltigung, sexuelle Nötigung, sexueller Missbrauch von Kindern.
Diese Straftaten sind gemäß § 395 I 1 StPO stets nebenklagefähig.