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Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung

In den §§ 174 bis 182 des Strafgesetzbuches sind die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung genannt. Das sind zum Beispiel Vergewaltigung, sexuelle Nötigung, sexueller Missbrauch von Kindern.

Diese Straftaten sind gemäß § 395 I 1 StPO stets nebenklagefähig.

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