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Straftaten gegen das Leben

Bei versuchten Straftaten gegen das Leben sind die Geschädigten eines versuchten Mords (§ 211 StGB) oder eines versuchten Totschlag (§ 212 StGB) zur Nebenklage berechtigt.

Blieb es nicht bei einem Versuch, können statt der Getöteten die Hinterbliebenen die Rechte der Nebenklage wahrnehmen. § 395 Abs. 2 StPO gibt das Nebenklagerecht weiter an Kinder, Eltern, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner der Getöteten.

Zulässig ist die Nebenklage dann für jeden einzelnen der Genannten, so daß zum Beispiel beide Elternteile, alle Kinder und Geschwister eines Getöteten gleichzeitig als Nebenkläger auftreten und sich jeweils individuell beraten lassen können.

Diese Straftaten sind gemäß § 395 I 2, II 1 StPO stets nebenklagefähig.

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