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Sonderfall: Klageerzwingungsverfahren

Die Nebenklage nach einem erfolgreichen Klageerzwingungsverfahren erfasst einen deliktsunabhängigen Sonderfall.

Danach hat der Verletzte einer Straftat ein selbstständiges Antragsrecht in dem Fall, daß er erfolgreich das Klageerzwingungsverfahren nach § 172 StPO betrieben hat und die Anklage auf Anordnung des Oberlandesgerichts nach § 175 StPO erhoben wurde. Das ist allerdings ein Fall, der in der Praxis wohl äußerst selten vorkommt und der hier nur der Vollständigkeit halber mitgeteilt wird.

Strafverfahren nach einem Klageerzwingungsverfahren sind gemäß § 395 I 1 StPO stets nebenklagefähig.

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