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Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer

Eine besondere Erwähnung hat die „Gemeingefährliche Straftat“ des Räuberischer Angriffs auf Kraftfahrer (§ 316a StGB) gefunden. Hier steht nicht nur das Integritätsinteresse des Verletzten im Fokus des Strafgesetzgebers, sondern auch der Straßenverkehr, der der Allgemeinheit dient. Gleichwohl soll nach dem Willen des § 395 III StPO auch der Kraftfahrer anschlußberechtigt sein, wenn die Folgen des Angriffs für ihn besonders schwerwiegend sind.

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