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Aus besonderen Gründen zulässig

Während die Zulässigkeit der Nebenklage nach § 395 Abs. 1 und 2 StPO schlicht von der Art des Delikts abhängt, ist bei den Nebenklagemöglichkeiten nach § 395 Abs. 3 StPO inhaltlich zu prüfen, ob im konkreten Fall besondere Schutzinteressen vorliegen.

Damit wird ein Auffangtatbestand geschaffen, der insbesondere Opfern von Straftaten, die im Einzelfall als besonders schwerwiegende Delikte einzuordnen sind, eine Berechtigung zum Anschluss als Nebenkläger einräumt, wenn besondere Gründe dafür vorliegen.

Der Nebenkläger (oder besser: sein Beistand) muß also die besondere Gründe umfassend und erschöpfend beschreiben und vortragen, wenn seine Nebenklage zulässig werden soll.

Einige konkrete Beispiele werden vom Gesetz

Zur Nebenklage berechtigen aber auch „unbenannte“

Besonders die diese unbenannten Fällen sind solche, bei denen ein kompetent beratener Nebenkläger seine (meist finanziellen) Interessen gegenüber dem Angeklagten überraschende Ergebnisse erzielen kann.

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