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Fahrlässige Körperverletzung

Überraschend ist die Aufnahme der fahrlässigen Körperverletzung (§ 229 StGB) in den Beispielkatalog. Anders als bei den übrigen Nebenklagedelikten reicht es aus, wenn dem Angeklagten ein Fahrlässigkeitsvorwurf gemacht wird. Im Blick sind daher eher die erheblichen Folgen der Unachtsamkeit, die insbesondere im Zusammenhang mit Verkehrsunfällen eine Rolle spielen.

Anknüpfungspunkt ist zuerst der Grad der verursachten Verletzungen; ein Anschlußgrund ist gegeben, wenn der Geschädigte „schwer verletzt“ ist; Knochenbrüche sind hier ein Anhaltspunkt. Nur leichte Verletzungen, wie z.B. leichte Prellungen oder Verstauchungen hingegen führen nicht zur Nebenklagebefugnis.

Wenn der Beschuldigte dem Verletzten allerdings ein erhebliches Mitverschulden vorwirft, so daß er sich gegen die möglicherweise unberechtigten Schuldzuweisungen wehren muß, oder wenn es Schwierigkeiten bei der Schadensregulierung gibt, führt das im konkreten Fall zur Anschlußbefugnis.

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