Als erstes Beispiel werden die Ehrkränkungsdelikte genannt, nämlich
- Beleidigung (§ 185 StGB ),
- Üble Nachrede (§ 186 StGB),
- Verleumdung (§ 187 StGB),
- Üble Nachrede und Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens (§ 188 StGB)
- und schließlich noch Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener (§ 189 StGB).
Ob die Erheblichkeitsschwelle einer Ehrkränkung überschritten ist, hängt ganz stark vom konkreten Einzelfall ab. Die Argumente, die dafür sprechen, müssen ausführlich vorgetragen und – wenn möglich – frühzeitig belegt, zumindest glaubhaft gemacht werden.