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Andere rechtswidrige Taten

Den Gesetzesmaterialien ist zu entnehmen, dass besonderer Wert auf einen nicht abschließenden Regelungsbereich des § 395 Abs. 3 StPO gelegt worden ist. Die in dem vorherigen Abschnitt genannten Fälle dienen also „nur“ als Beispiele für andere Fälle. Wenn es zur Interessen-Wahrnehmung geboten erscheint, kann auch ein reines, in den Beispielen nicht benanntes Vermögensdelikt zur Nebenklage berechtigen.

Mit der Neufassung des § 395 Abs. 3 StPO durch das Zweite Opferrechtsreformgesetz vom 1. Oktober 2009 (BGBl. I S. 2280) wurde ein Auffangtatbestand für die Nebenklagebefugnis von Opfern mit besonders schwerwiegenden Tatfolgen geschaffen. Entsprechend dem Wortlaut der Vorschrift sind nunmehr alle rechtswidrigen Taten grundsätzlich anschlussfähig.

Grundsätzlich entfällt die besondere Schutzbedürftigkeit regelmäßig (noch) bei rechtswidrigen Taten nach §§ 242, 263 und 266 StGB, denn allein wirtschaftliche Interessen sind nicht ausreichend für die Zulässigkeit einer Nebenklage. Wenn allerdings beispielsweise ein Betrug nach § 263 StGB beim Verletzten zum Verlust seiner gesamten wirtschaftlichen Existenz geführt hat, weil er um sein gesamtes Vermögen gebracht wurde, ist auch hier die Anschlußbefugnis zu bejahen. Hier hilft auch der Blick auf den (systemwidrigen) Sonderfall der Nebenklagebefugnis nach § 395 I Nr. 6 StPO bei Verstößen gegen Urheber-, Wettbewerbs- und sonstige Rechte.

Ein „wirtschaftlichen Engpass“ reicht dafür noch nicht aus, wohl aber eine zu besonderer Schutzbedürftigkeit führende gravierende Beweisnot, die beispielsweise durch einen Auslandsbezug begründet sein kann und eine nur von den Strafgerichten herbeizuführende Rechtshilfe erforderlich macht.

An dieser Stelle besteht also massiver Argumentationsbedarf, will man das Tatgericht von der Zulässigkeit der Nebenklage bei reinen Vermögensdelikten überzeugen. Aber gemäß dem Motto

„Geht nicht, gibt’s nicht!“

muß man es im Einzelfall prüfen und versuchen.

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