Der Nebenkläger hat auch die grundsätzliche Möglichkeit, gegen das Urteil ein Rechtsmittel einzulegen, § 400 Abs. 1 StPO. Nicht zulässig ist das Rechtsmittel, wenn der Nebenkläger beispielsweise „nur“ eine höhere Strafe für angemessen hält. Wenn er aber der Ansicht ist, daß das Gericht die angeklagte Tat unzutreffend bewertet hat (z.B. „nur“ als Totschlag statt als Mord), verfügt der Nebenkläger insoweit über ein Anfechtungsrecht.
Auch sofern es um einige Beschlüsse im gerichtlichen und außergerichtlichen Verfahren geht, stehen dem Nebenkläger Rechtsmittel im begrenzten Umfang zu. Weitere Details regelt der § 401 StPO.