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Fragerecht

Der Nebenkläger kann Angeklagte, Zeugen und Sachverständige befragen, § 240 Abs 2 StPO. Das Fragerecht ist eines der flexibelsten Instrumente, um auf den Gang der Beweisaufnahme Einfluß zu nehmen.

Zu berücksichtigen ist, daß Zeugen und Sachverständige die Fragen des Nebenklägers beantworten müssen. Der Angeklagte darf die Beantwortung verweigern.

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