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Erklärungsrecht

Nach jedem Teil der Beweisaufnahme kann der Nebenkläger eine Erklärung abgeben, und damit ein Zwischenergebnis aus seiner Sicht zusammenfassen. Am Ende der Beweisaufnahme hat er das Recht, nach dem Schlußvortrag der Staatsanwaltschaft ebenfalls zu plädieren sowie Anträge zum Strafgrund und zur Strafhöhe zu stellen.

Auch wenn von vielen Prozeßbeobachtern die Plädoyers als „Reden zum Fenster hinaus“ disqualifiziert werden, hat gerade der Nebenkläger mit diesem Recht noch einmal die Möglichkeit, ununterbrochen das öffentlich vorzutragen, was ihn bewegt und wie er das Ergebnis des Verfahrens bewertet. Ob er darüber hinaus auch von seinem Antragsrecht Gebrauch macht, ist eine „Geschmacksfrage“ und hängt von der konkreten Situation ab.

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