Ist der Nebenkläger der deutschen Sprache nicht (oder nicht in ausreichendem Maße) mächtig, hat er einen Anspruch auf unentgeltliche Dolmetscher- bzw. Übersetzerleistung (§ 187 Abs. GVG). Diese kostenlose Leistung kann der Nebenkläger auch bereits für die Vorbereitung der Hauptverhandlung in Anspruch nehmen.
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