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Ausschluß des Angeklagten

Der Nebenkläger kann beantragen, den Angeklagten zeitweilig vom Verfahren auszuschließen, § 247 StPO. Wenn zu befürchten ist, daß der Nebenkläger bei seiner Vernehmung als Zeuge nicht die Wahrheit sagt (weil er sich nicht traut), wenn der Angeklagte anwesend ist, muß er den Raum verlassen. Oder auch wenn die dringende Gefahr eines schwerwiegenden gesundheitlichen (psychischen) Nachteils besteht, darf der Richter den Angeklagten aus dem Saal verweisen.

In einigen Fällen hat der Zeuge das Recht, sein Zeugnis zu verweigern. Will er nur dann aussagen, wenn der Angeklagte den Sitzungssaal verlassen hat, wird der Richter dem Ausschlußantrag des Nebenklägers in der Regel stattgeben.

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