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Ausschluß der Öffentlichkeit

Aus gutem Grund ist das Strafverfahren grundsätzlich öffentlich. Der Prozeß darf nicht als kafkaeskes Geheimverfahren hinter verschlossenen Türen geführt werden.

Wenn Umstände allerdings aus dem persönlichen Lebensbereich eines Prozeßbeteiligten zur Sprache kommen, kann (auch auf Antrag des Nebenklägers) nach §§ 171b, 172 GVG die Öffentlichkeit ausnahmsweise ausgeschlossen werden. In der Regel erfolgt der Öffentlichkeitsausschluß, wenn Kinder unter 18 Jahren als Zeugen vernommen werden.

Die Gerichte gehen sehr sparsam mit dem Ausschluß der Öffentlichkeit um, weil dies ausgesprochen fehlerträchtig ist. Deswegen ist es notwendig, gute Argumente überzeugend vortragen zu können, um etwa eine peinliche Ausbreitung intimer Details vor aller Augen und Ohren zu vermeiden.

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