Der Nebenkläger hat ein Anwesenheitsrecht während der gesamten Hauptverhandlung und damit auch einen Anspruch auf Ladung bzw. Terminsnachricht.
Wenn er gleichzeitig als Zeuge vernommen werden soll, kann er frei entscheiden, ob er auf seinem Anwesenheitsrecht besteht, auch wenn sonstige Zeugen vor ihrer Vernehmung regelmäßig nicht als Zuschauer im Saal bleiben dürfen. Es ist allerdings üblich, daß der Nebenkläger erst nach seiner Vernehmung als Zeuge an der Hauptverhandlung teilnimmt, um seiner (unbeeinflussten) Zeugenaussage eine größere Glaubhaftigkeit zu vermitteln; es kommt auf den konkreten Fall an.
Anders besteht aber für den Nebenkläger keine Anwesenheitspflicht. Er kann also kommen und gehen, wann er möchte.
Nur wenn er als Zeuge geladen wurde, muß der Nebenkläger erscheinen und wie ein „normaler“ Zeuge wahrheitsgemäß aussagen.