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Akteneinsicht und Beteiligung

Der Nebenkläger hat die gleichen Ansprüche wie die anderen Beteiligen, insbesondere wie die Staatsanwaltschaft, am Informationsfluß beteiligt und angehört zu werden. Dazu gehört auch das Recht des Nebenklägers, (über seinen Rechtsanwalt) Einsicht in die Verfahrensakten zu erhalten, § 406e StPO.

Ein bedeutsames Beteiligungsrecht des Nebenklägers besteht darin, auch an den Absprachen zwischen Gericht, Staatsanwaltschaft und Verteidigung beteiligt zu werden, § 257c Abs. 3 Satz 3 StPO. Selbst wenn ein „Deal“ auch ohne Zustimmung des Nebenklägers zustanden kommen kann, werden seine Argumente im Rahmen der Anhörung Gewicht haben, sofern sie entsprechend vorgetragen werden.

Auch wenn ein Verfahren gegen den Angeklagten eingestellt werden soll, soll der Nebenkläger vorher angehört werden (Ziffer 222a RiStBV).

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