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Wohnungseinbruchdiebstahl

Der Einbruch in die Wohnung hinterläßt in den meisten Fällen nicht nur einen materiellen Schaden, der zudem oftmals durch Versicherungsleistungen ausgeglichen wird. Dramatischer sind die psychischen Folgen beim Wohnungsinhaber, die beispielsweise dazu führen können, daß er sich in angegriffenen Wohnung nicht mehr aufhalten kann.

Sind solche erheblichen Folgen einer Tat nach § 244 I 3 StGB zurückgeblieben, steht dem Verletzten ein Recht zu, sich mit der Nebenklage dem Strafverfahren gegen den Einbrecher anzuschließen.

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