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Privilegierte Erstattung

In so genannten „privilegierten“ Fällen – bei schweren Delikten, besonderer Schutzbedürftigkeit oder für Verletzte bis zum 18. Lebensjahr – übernimmt das Land die (gesetzlichen) Anwaltskosten. Dies gilt sowohl für die Inanspruchnahme der anwaltlichen Dienstleistung im Ermittlungsverfahren als auch vor Gericht.

Vermehrt übernehmen auch Rechtsschutzversicherer die Kosten der Nebenklage; dies setzt jedoch in der Regel einen wirksamen Vertrag voraus, der bereits zur Zeit der Verletzungshandlung bestanden hat; rückwirkender Versicherungsschutz wird nicht gewährt.

Und schließlich werden oft die Kosten durch die Opferschutzorganisation www.weisser-ring.de (oder andere) übernommen.

Nicht zu vergessen, aber in der Praxis eher selten, ist die Erstattung der Kosten durch den Schädiger, da dieser meist vermögenslos ist. Um so wichtiger ist es dann auch auch, die alternativen Möglichkeiten zu kennen, zu einer Geldleistung zu kommen, aus der dann auch die Kosten der Nebenklage finanziert werden können.

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