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Erstattung durch die Justizkasse

Die rechtliche Reglungen, wann, wer und unter welchen Voraussetzungen von den Kosten durch die Landeskasse freigestellt wird, sind sehr ausdifferenziert, meint: unübersichtlich.

Einzelheiten der Kostenerstattung im Ermittlungsverfahren regeln die §§ 406g Abs. 3, 397a Abs. 1 StPO, wonach ein Rechtsanwalt als Beistand zu bestellen ist, wenn dem Beschuldigten ein schweres Verbrechen zur Last gelegt wird. Das sind meist die Fälle des § 395 Abs. 1 StPO. Dann erfolgt die Beiordnung unabhängig von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Geschädigten.

Für einkommensschwache Verletzte kann darüber hinaus im Ermittlungsverfahren nach §§ 406g Abs. 4, 397a Abs. 2 StPO die Bestellung eines Beistands erfolgen. Dann müssen jedoch weitere Voraussetzungen vorliegen.

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