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Rechtsanwaltlicher Beistand

Diese professionelle Hilfe regelt § 397 Abs. 2 StPO. Danach kann der Nebenkläger jederzeit einen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung beauftragen und sich von ihm vertreten lassen. Der Anwalt wird dann auch Opferanwalt, Zeugen- oder Verletztenbeistand (gemäß § 406e und 406f StPO) bezeichnet. Wer dann die Nebenklage zugelassen wurde, heißt der Rechtsanwalt dann Nebenklägervertreter.

Jederzeit heißt, bereits bei der ersten Anzeige der Straftat oder der darauf folgenden Vernehmung bei der Polizei kann sich der (spätere) Nebenkläger anwaltlich unterstützen lassen. Auch im weiteren Verlauf, bei Vernehmungen und Ermittlungen, hat der Verletzte das Recht auf professionelle Begleitung durch einen Rechtsanwalt.

Das Gericht muss den anwaltlichen Nebenklägervertreter vom Termin zur Hauptverhandlung rechtzeitig benachrichtigen, damit die Interessenwahrnehmung in den Gerichtsverhandlungen gewährleistet ist.

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