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Geeigneter Rechtsanwalt

Sorgfältig zu überlegen ist, welche Rechtsanwälte sich als Nebenklagevertreter (besonders) eignen und welche (eher) nicht. Den Geschädigten einer Straftat hindert nichts daran, für seine Vertretung in einem Strafverfahren einen „ausgewachsenen“, d.h. erfahrenen Strafverteidiger zu beauftragen, der sich vor Gericht routiniert bewegen kann.

Der Familienrechtler, der zuvor vielleicht die Ehescheidung auf höchstem Niveau perfekt begleitet hat, ist im Zweifel nicht der richtige Berater im Verfahren vor einer Großen Strafkammer oder gar dem Schwurgericht. Die Vertretung des Opfers im Strafprozeß gehört nicht in die Hände von strafrechtlichen Laien, wenn auf der „anderen Seite“ strafrechtliche Spezialisten sitzen. Einem guten Strafverteidiger auf der „Gegenseite“ ist der besagte Familienrichter im Strafverfahren genauso wenig gewachsen wie umgekehrt der Strafrechtler seinem Kollegen vor dem Familiengericht.

Die Antwort auf die Frage, ob sich der Verletzte einem klassischen Strafverteidiger – der auch Straftäter vertritt – anvertrauen sollte, oder besser einem reinen Opferanwalt, der überwiegend Verletzte vertritt, hängt vom Einzelfall ab und ist vielleicht auch „Geschmackssache“. Wir sind der Ansicht, daß es von großem Vorteil ist, das Handwerk eines Strafverteidigers gut zu beherrschen, wenn man die andere Seite, also die Interessen des Geschädigten, gegen die Verteidigung vertreten möchte.

Ob sich der Nebenkläger für den richtigen Vertreter entschieden hat, wird er leider erst dann wissen, wenn das Verfahren beendet ist. Aber das ist bei der Anwaltswahl regelmäßig immer der Fall.

Zulässig ist auch die Beratung durch mehrere Anwälte, die ihre Schwerpunkte in unterschiedlichen Rechtsgebieten haben. Wenn es beispielsweise um einen Verstoß gegen Urheberrecht geht, ist zu überlegen, ob der Geschädigte neben einem Fachanwalt für Strafrecht auch den Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz anspricht.

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