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Täter-Opfer-Ausgleich

Die engagierte Verteidigung eines Angeklagten wird bemüht sein, ein möglichst „mildes“ Urteil zu erstreiten. Dazu ist es in nicht wenigen Fällen hilfreich, wenn zwischen Täter und Opfer ein Ausgleich geschaffen wird. Kommt ein solcher Täter-Opfer-Ausgleich (TOA) zustanden, kann der Angeklagte mit einem „Rabatt“ auf die Strafe rechnen, § 46a StGB.

In dem Strafverfahren hat der mit umfangreichen Rechten ausgestattete Nebenkläger erheblichen Einfluß auf die Ausgestaltung dieses Ausgleich, z.B. auf die Höhe der vom Angeklagten zu zahlenden „Ausgleichs-Summe“. Zur Herbeiführung eines TOA wird der Verteidiger rechtzeitig das Gespräch mit dem Nebenkläger und seinem Vertreter führen wollen, um ihm vielleicht ein Angebot zu machen, das er nicht ablehnen möchte …

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