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Sozialrechtliche Ansprüche

Die oft sehr weitreichenden Folgen einer Gewalt- oder Sexualstraftat können zur Behinderung oder dauerhaften Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit führen. Dann ist es mit Schmerzensgeld und Schadensersatz allein nicht getan. In solchen Fällen hat der Geschädigte meist auch diverse (zusätzliche) sozialrechtliche Ansprüche.

Dazu gehören rentenrechtliche Ansprüche, z.B. eine Erwerbsminderungsrente, Schwerbehindertenrechte aus einem festzustellenden Grad der Behinderung, Ansprüche gegen die Kranken- und Pflegekasse sowie Ansprüche nach dem Opferentschädigungsgesetz.

Um diese Ansprüche wird sich in Absprache mit dem Nebenklägervertreter ein Spezialist (Fachanwalt) für Sozialrecht kümmern. Denn

  • Opferentschädigungsrecht (OEG)
  • Pflegerecht (SGB XI)
  • Rentenrecht (SGB VI)
  • Schwerbehindertenrecht (SGB IX)

betreffen – ebenso wie das Strafprozeßrecht – ein Spezialgebiet, in dem sich Fachfremde schnell verirren können.

Um auch dort für ausreichende Informationen zu sorgen, die die Anspruchsvoraussetzungen belegen, kann der Nebenkläger seine Rechte bereits frühzeitig im Strafprozeß nutzen. Dem Strafrechtler ist bekannt, welches Material er dem Sozialrechtler liefern muß, damit dieser im Anschluß die Rechte des Geschädigten in seinem „Revier“ durchsetzen kann.

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