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Adhäsionsverfahren – Schadensersatz und Schmerzensgeld

Wer Opfer einer Straftat geworden ist und dadurch einen Schaden – materiell oder auch immateriell – erlitten hat, kann seine Ansprüche auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld geltend machen.

Der klassische Weg führt dann zum Zivilgericht, der Geschädigte könnte Klage erheben, wenn der Täter nicht „freiwillig“ den Anspruch bedient. Damit begönne ein zweites, paralleles Verfahren, in dem ein weiterer Richter über Wohl und Wehe des Geschädigten entscheidet. Und das Ergebnis muß noch nicht einmal mit dem Ergebnis des Strafverfahrens übereinstimmen.

Um dem Geschädigten seinen Weg zum Schadensersart leichter zu machen, hat der Gesetzgeber das so genannte „Adhäsionsverfahren“ geschaffen. Es ist möglich, die (zivilrechtlichen) Ersatzansprüche im Strafverfahren geltend zu machen.

Dies ist weitaus Nerven schonender, kostengünstiger und vor Allem Erfolg versprechender als der Zivilrechtsweg. Der Angeklagte wird seinen Schwerpunkt auf die Verteidigung setzen und weniger auf die Abwehr zivilrechtlicher Ansprüche Wert legen. Im Gegenteil: Wenn er durch (überobligatorischen) Schadensausgleich einen Strafnachlaß bekommen kann, wird er diese Chance nutzen.

Es ist zwar nicht notwendig, für eine Adhäsionsklage sich auch als Nebenkläger dem Strafverfahren anzuschließen. Hilfreich ist es allemal, weil der Nebenkläger über wesentlich weitreichendere Rechte verfügt.

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