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Mandanten und die Rechtsschutzversicherung
Die Mandantin hatte uns mit ihrer Verteidigung in einer Bußgeldsache beauftragt. Keine große Sache, aber immerhin drohte ein Eintrag ins Fahrerlaubnisregister.
Eigentlich nicht wirtschaftlich
sind solche Mandate sind für einen Betroffenen. Wenn allerdings ein Rechtsschutzversicherer die Verteidigervergütung und die Gerichtskosten (teilweise inkl. vierstelliger Sachverständigenhonore) übernimmt, kann – und sollte – man sich gegen einen Bußgeldbescheid verteidigen. Eine Rechtsschutzversicherung für Verkehrsteilnehmer ist also eine sehr sinnvolle Sache, denn irgendwann erwischt es jeden einmal. Und die Erfolgschancen einer Verteidigung sind nicht schlecht.
Grundsätzlich gern
übernehmen wir dann auch die Regulierung des Rechtsschutz-Versicherungsfalls. Also wir besorgen die Zusage des Versicherers, daß er die Kosten übernimmt. Wir rechnen dann unsere Vergütung mit ihm ab und leiten Kostenrechnungen der Justizkasse an den Versicherer weiter, damit von dort aus die Überweisung erfolgt. Der Mandant bzw. der Versicherungsnehmer hat also nichts mit dem Versicherer zu schaffen. Diese Arbeit nehmen wir ihm ab, und zwar, ohne ihm dafür etwas zu berechnen. Das machen die meisten Rechtsanwälte auch so.
Ärgerlich
ist es aber dann, wenn wir auf die Deckungsanfrage eine solche Rückmeldung des Versicherers bekommen:
Was sollen wir von so einer Mandantin halten,
die uns die Daten eines Versicherungsvertrages mitteilt, der seit 8 Jahren nicht mehr besteht? Solchen Leuten empfehle ich noch nicht einmal unseren kostenlosen Selbstverteidigungskurs. Denen schicken wir eine Rechnung über die (erfolglose) Regulierungshilfe im Rechtsschutzversicherungsfall, aus erzieherischen Gründen.
Silkes Spammer-Support
Die heutige Sonntags-Geschichte begann mit einer Spam-eMail, die auf Wunsch einer einzelnen Dame einen – nun, sagen wir mal – etwas ungewöhnlichen Effekt auslöste.
Ein selbsternannter PR-Manager entsorgt seinen Werbemüll in unserem eMail-Postkasten. Ich habe ihn gebeten, damit aufzuhören. Worauf er mir pampig kam. Dann hat das Landgericht ihn einstweilig aufgefordert, die Spammerei zu unterlassen. Der Spammer wollte es genauer wissen und forderte das ultimative Klageverfahren vor dem Landgericht Berlin. Hat er bekommen. Am 4.5.2017 fand der Show-down in der Littenstraße statt – über das Ergebnis berichte ich später noch, wenn mir das Urteil mit Gründen vorliegt. Bis dahin rege ich die Lektüre der Blogbeiträge zum Verfahrensgang an.
Hier geht es um den Support des Spammers durch die Cottbuserin Silke. Sie hatte mir ja schon damit gedroht, den Autodoc im Kampf mit ihrer juristischen Expertise zu unterstützen.
Angesichts Ihres erbärmlcihen Verhaltens mir gegenüber haben Sie sicher Verständnis dafür, dass ich nun wohl doch dem Autodoc mit ein paar wichtigen Tips zur seite springen werde. Hätte ich sonst nicht gemacht. Aber skrupellosen Egomanen sollte man auch nal Einhalt gebieten. Um der Gerechtigkeit willen.
Und diese Drohung hat sie jetzt auch umgesetzt.
Mit EILT !! – Vermerk und unter dem Betreff Ihren Prozes gegen RA Hoenig (Berlin) (wegen angeblicher spam-mail), Landgericht Berlin, Gerichtsverhandlung morgen, 04.05. 2017 schickt sie dem Geschäftsführer persönlich eine eMail. Sie möchte dem Herrn in seinem Gerichtsverfahren gegen RA Hoenig wohl mehrere wichtige Info geben die ihm durchaus helfen könnte.
Und dann folgt plump wie ein Badewannenstöpsel der Sermon, den Silke auch schon hier in ihren Kommentaren abgesondert hat. Damit kann man leben, weil das Zeug – jedenfalls für den Kundigen auf den ersten Blick – als juristischer Unsinn identifizierbar und ohne weitere Relevanz ist: Le texte ne vaut pas l´honneur d`être nommé, würde ein Gallier dazu sagen.
Spannender sind allerdings die einleitenden Worte von Silke, mit denen sie sich dem Spammer anbiedert:
Der wirkliche Spammer ist in Wahrheit RA Hoenig. Denn der versendet – per mail – Informationen über seinen Web-Blog/seine Webseite an alle möglichen Leute – auch ungefragt und ungebeten. So wie es bei mir der Fall ist.
Wenn man in seinem Blog erstmalig einen eigenen Kommenar zu seinen Beiträgen abgibt MSS man die eigene mail-adresse angeben. Und daraufhin bekommt man dann plötzlich mails von ihm zugesangt – siehe nachfolgenden beispiel – obwohl ich NICHT angekreuzt hatte, dass ich irgendwelche mails/ Infos zu seinem Blog bekommen möchte.
Das sollten Sie unbedingt dem gericht vortragen – also schnelstmöglich Ihrem Prozessbevollmächtigtem schicken, damit der das morgen in der verhandlung vortrahen kann.
Silkes „nachfolgenden beispiel“ ist eine eMail, die sie über ein double-opt-in-Verfahren auf unserer Website zum kostenlosen eMail-Kurs bestellt hat.
Beides – Silkes eMail und den Anhang – führt der Rechtsanwalt des Spammers in das Klageverfahren ein, um seine Argumentation, der Spam des Spammers sei in Wirklichkeit gar kein Spam, damit zu unterstützen (die übrige Klageerwiderung hat ein etwas höheres Niveau, ein wenig höher).
Und jetzt? #Wasmacheichdennnun?

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Bild: © Andreas Depping / pixelio.de
In eigener Sache: eMail-Kurs repariert
Die Sicherung des Kanzleinetzwerks ist eine komplizierte Angelegenheit. Damit nicht jeder hier reingucken kann, betreiben wir einen recht hohen Aufwand. Bisher auch mit Erfolg. Und nicht zuletzt Dank hervorragender Unterstützung von Chef-Operator & Lebensretter Jan Kalf von Advoservice.
Da die Entwicklung der Technik auch nicht an uns vorbeigeht, werden wir regelmäßig mit frischer Hard- und Software versorgt. Das führt aber im Einzelfall aber auch schon mal zu Problemen.
So reklamierte eine Abonnentin unseres kostenlosen eMail-Kurses, daß plötzlich die Lektionen ausblieben. Ein Blick in den seit Jahren bei uns zuverlässig arbeitenden FollowUpMailer brachte keine Erkenntnis. Die Konfiguration des eMail-Servers war nicht nur unverändert, sondern auch korrekt. Trotzdem gingen die Testmails nicht raus.
Erst ein Blick in die Konfiguration der Portfilter unserer IT-Security-Soft brachte es ans Licht. Ein Mausklick und alles war wieder gut.
Wir können nun gern weitere Kurs-Anmeldungen entgegen nehmen. Kostet nix, bringt aber viel, wenn man mal (ausnahmsweise!) in einer Bußgeldsache auf einen Verteidiger verzichten will. Ist wesentlich einfacher als so ein Kanzleinetzwerk sicher zu machen.
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Bild: © C. Nöhren / pixelio.de
Das Geld (7,6 Millionen Euro) liegt auf der Straße
Unseren Blogbeiträge werden auch von solchen Leuten gelesen, die eine Verteidigung gegen Bußgeldbescheide eher für überflüssig halten. Das läßt sich leider nicht vermeiden.
Diese Law-and-Order-Fraktions-Mitglieder sondern dann ungefähr solche mannhaften Kommentare ab:
Wenn ich beim Zuschnellfahren erwischt werde, dann zahle ich und jammere nicht rum.
Alternativ wird von den Rechtundordnungsliebhabern vorgeschlagen, erst gar nicht zu schnell zu fahren. Dann brauche man auch keinen Strafverteidiger. Tolle Ideen haben manche Menschen.
Und dann kommt das hier:
Der Kölner Stadtanzeiger berichtete am 3.2.2017, daß rund 280.000 Fahrzeuge auf der A3 am Heumarer Dreieck geblitzt wurden, obwohl sie gar nicht zu schnell gefahren waren.
An der Mess-Stelle durften Autos 80 Kilometer pro Stunde fahren, der Blitzer löste allerdings schon bei einer Überschreitung von 60 Stundenkilometern aus. Das Problem war eine fehlende Beschilderung nach einer Baustelle auf einer Strecke von rund 70 Metern Länge.
heißt es in dem Bericht.
Solche Fehler in dieser Größenordnung sind zwar sehr selten. Ob im Einzelfall ein anderer Meßfehler vorliegt und die Messung daher falsch oder nicht verwertbar ist, erfährt man nicht, wenn man den Bußgeldbescheid ungeprüft akzeptiert und bezahlt.
Da hilft eben nur der Einspruch und die kompetente Überprüfung, ob die Arbeit der Meßdiener korrekt und das Meßgerät technisch einwandfrei war.
Wer den Gang zum Anwalt (z.B. aus Kostengründen) vermeiden möchte, kann sich das notwendige Handwerkzeug für die Selbstverteidigung in Bußgeldsachen in unserem kostenlosen eMail-Kurs abholen.
Alle anderen rufen hier an oder schicken uns eine eMail.
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Das ursprüngliche Bild (lasernder Polizist) war von © Tim Reckmann via pixelio.de. Er verschickt aber auch Rechnungen für die Veröffentlichungen seiner Photos, deswegen habe das Bild vom Server genommen und entsprechend ersetzt.
Warum unser eMail-Kurs für Selbstverteidiger unentbehrlich ist
Wir können uns ja nicht immer selber loben für die tollen Informationen, die wir auf unserer Website anbieten. Aber das müssen wir ja auch gar nicht. Das übernehmen schon die Besucher der Seiten und unsere Mandanten.
Ich freue mich, eine freundliche eMail veröffentlichen zu können (und zu dürfen), die uns ein Abonnent unseres eMail-Kurses „Selbstverteidigung in Bußgeldsachen“ geschickt hat.
Liebes Team der Kanzlei Hoenig,
vor 3,5 Jahren habe ich Ihren Selbstverteidigungs-Kurs mitgemacht. [Im Frühsommer] wurde ich dann zum ersten Mal derart geblitzt (Autobahn mit 21 drüber, 70 Euro + Gebühren, 1 Flens), dass sich die Anwendung der vermittelten Inhalte gelohnt hätte.
Eigentlich wollte ich nur auf Zeit spielen, als meine Mutter (Auto auf sie zugelassen) vom Zeugen-Anhörungsbogen berichtet hat. Sie wollte unbedingt ein Fahrtenbuch vermeiden, also hat sie mich angegeben… Dann kam mein Anhörungsbogen, auf den ich schon dass Messverfahren angezweifelt habe. [Einen Monat später] kam dann der Bußgeldbescheid. Nach einem Einspruch und bis heute nicht erfolgter Einspruchbegründung erreichte mich kurz vor Weihnachten die Nachricht, dass der zuständige Richter des Amtsgerichts an eine Einstellung denkt, da eine Rechtsverfolgung nicht geboten sei. Seit heute halte ich den entsprechenden Beschluss in der Hand.
Ich möchte mich auf diesem Weg sehr herzlich dafür bedanken, dass Ihre Kanzlei diesen Online-Kurs bereitstellt.
Wer es auch mal versuchen möchte, also zu schnell fahren und sich dann selbst verteidigen, kann sich hier anmelden. Dort lernt man, wie ein Bußgeldverfahren abläuft und wie man die Möglichkeiten optimal nutzt, die einem unverteidigten Beschuldigten zur Verfügung stehen.
Besten Dank an den Kursabsolventen für seine Rückmeldung, über die wir uns sehr gefreut haben.
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Bild: © Rainer Sturm / pixelio.de
Mach’s Dir selbst?
Urheberrechtsverletzungen sind ein beliebtes Terrain, auf dem sich ein Teil der Zivilrechtsanwälte austoben. Der Chaos Computer Club hat nun eine Maschine zur Verfügung gestellt, mit deren Hilfe man sich zumindest auf der eigenen Seite einen Rechtsanwalt „ersparen“ kann.
Ich bin mir nicht sicher, ob dieser fünfschrittige Schriftsatz-Automat tatsächlich eine sinnvolle Einrichtung ist. Als Strafverteidiger traue ich mir insoweit keine Beurteilung zu. Mein Bauch gibt mir aber deutliche Warnsignale. Das Risiko, daß auch die Gegenseite mit Hilfe Textbausteinen an der Kostenschraube dreht, erscheint mir zumindest vorhanden, wenn nicht gar beträchtlich zu sein.
Auch wir bieten ja Hilfe zur Selbsthilfe an: Unser kostenloser eMail-Kurs zur Selbstverteidigung in Bußgeldsachen hat zum Ziel, einem Betroffenen zu zeigen, wie er seine Verteidigung z.B. gegen eine Parkverbotsknolle auch ohne Anwalt organisieren kann. Allerdings geht es bei diesen (kleinen) Verkehrs-Ordnungswidrigkeiten „nur“ um zwei- bis maximal kleinere dreistellige Beträge, die der Heimwerker riskiert. Eine Verteidigung gegen eine Fahrerlaubnismaßnahme (Entzug der Fahrerlaubnis oder Fahrverbot), also wenn es ans Eingemachte geht, kann man damit nicht sinnvoll führen.
Genauso wenig, meine ich, ist es sinnvoll, mit einem Textbaustein-Generator ein vierstelliges Risko eingehen zu wollen. Ich mahne zur Vorsicht.
Selbstverteidigung in Bußgeldsachen: Eine Erfolgsmeldung
Unser kostenloser eMail-Kurs „Selbstverteidigung in Bußgeldsachen“ wurde zwischenzeitlich bereits 6.726 Mal (Stand 16.06.2016) abonniert. Offenbar stoßen wir mit diesem Angebot auf großes Interesse. Darüber freuen wir uns selbstverständlich.
Schließlich steckt in den 9 Lektionen einiges an Mühen, aber eben auch reichlich Erfahrung von Strafverteidigern, die im Laufe der Jahre mehrere tausend Bußgeldsachen verteidigt haben.
Wenn die Abonnenten dann auch noch über effektive Erfolge berichten, die sie mit dem Kursmaterial erzielt haben, sind wir auch ein kleines bisschen stolz. Über Rückmeldungen wie diese …
Sehr geehrte Damen und Herren,
Vielen dank für den lehrreichen Kurs, die Lektionen waren für mich sehr verständlich und nachvollziehbar formuliert.
Der Kurs hat mir in der Praxis auch geholfen, nach einem Verkehrsunfall auf der Autobahn hat die Polizei mir nach meiner Antwort auf den Betroffenen-Anhörungsbogen schriftlich ein akzeptables Verwarnungsgeld „angeboten“.Mit freundlichen Grüßen aus der Pfalz
… freuen wir uns daher besonders.
Wer sich auch erst einmal selbst versuchen will mit der Verteidiung gegen einen Bußgeldbescheid – oder wer sich schlicht über die Verteidigungsmöglichkeiten und den Gang des Bußgeldverfahrens informieren möchte: Hier geht’s zur Anmeldung.
Leivtec XV3 – das neue Spielzeug der Rennleitung
Die Sachsen rüsten auf. Medienberichten zufolge wird die sächsische Polizei mit dem Laser-Geschwindigkeitsmessgerät LEIVTEC XV3 ausgerüstet, die Weiterentwicklung des LEIVTEC XV2.
Auch das neue Messgerät ist mit einer Kamera ausgestattet, um die digitale Messung zu dokumentieren. Und zwar nahezu unmerkbar durch den Fahrer. Irgendwann flattert ihm die Anhörung ins Haus und dann hat er sich eigentlich nichts vorzuwerfen. Muß er ja auch nicht. Das macht die Behörde ja schon.
Die neue Technik kann (und darf!) auch an problematischen Straßenlagen, wie Kurven, Baustellen und unübersichtlichen Stellen eingesetzt werden. Der blitzlose Blitzer steht wahlweise auf einem Stativ am Fahrbahnrand, im Innenraum des Polizeiautos oder der Polizist schießt mißt aus der Hüfte.
So hoch gelobt das Ding auch wird: Wo Technik ist, da sind auch Fehler. Deswegen sollte man die Möglichkeit nutzen, die der Gesetzgeber dem Verkehrsteilnehmer gegeben hat.
Ein Großteil der Bußgeldbescheide leidet unter Formfehlern. Eine erhebliche Zahl der Messungen ist gar nicht brauchbar, trotzdem werden Bußgeldverfahren eingeleitet. Mehr als die Hälfte der Messungen sollen Fehler aufweisen, wird berichtet.
Dies gilt auch für das neue Leivtec XV3. Und das prüft am besten ein spezialisierter Verteidiger.
- Alle Männer sind per se verdächtig, Maschinen in Betrieb zu nehmen, ohne vorher die Bedienungsanleitung zu lesen. Das gilt auch hier. Halten sich die Meßbeamten nicht an die Anleitung, ist die Verwertbarkeit der Messung zumindest zweifelhaft. Also sollte der Verteidiger die Meßprotokolle mit der Gebrauchsanleitung abgleichen.
- Und bevor überhaupt gemessen wird, muß getestet werden. Auch der Ablauf der Testreihen ist vor- und muß aufgeschrieben werden. Fehlt’s an den Test oder sind die Probemessungen nicht korrekt (nach der Bedienungsanleitung, s.o.) durchgeführt worden, ist meist die Messung unverwertbar.
- Nicht jeder Polizist darf messen, sondern nur einer, der das auch gelernt hat. Hat der Meßbeamte einen Schulungsnachweis? Das ergibt sich aus der Akte oder der Verteidiger fragt nach.
- Auch das Leivtec XV3 muß geeicht werden. Und nicht nur das: Die Eichung muß dokumentiert sein. Ob der Eichschein vorliegt, prüft der Rechtsanwalt. Fehlt der Eichnachweis oder ist er ungültig, gibt es zumindest Abschläge bis runter auf Null.
- Hat der Beamte auch das richtige Auto oder Motorrad gemessen? Das ist immer dann zweifelhaft, wenn mehrere Fahrzeuge im Bild, d.h. in dem abgebildeten Meßrahmen, sind. Dann wird der Anwalt prüfen, ob die Zuordnung der Messung in Ordnung ist.
- Nachts ist’s dunkel. Aber auch dann darf mit dem Leivtec XV3 gemessen werden. Wie das funktioniert, steht in der Bedienungsanleitung (s.o.).
Soweit die Ansätze für die Verteidigung gegen die Technik. Darüber hinaus stellt sich oft die Frage nach der Fahreridentität: Ist der Empfänger des Bußgeldbescheides auch der abgelichtete Fahrer? Ist das sicher?
Weitere Möglichkeiten, sich erfolgreich verteidigen zu lassen, gibt es in Bezug auf ein mögliches Fahrverbot. Nicht in jedem Fall, in dem der Bußgeldkatalog auf den öffentlichen Nahverkehr oder das Fahrrad verweist, muß diese Folge auch eintreten.
Wer alles akzeptiert, was ihm die Behörden vorsetzen und auf die Möglichkeiten verzichtet, die das Gesetz vermittelt, muß sich darum nicht kümmern. Alle anderen sollten überlegen, nicht ob, sondern nur welchen Strafverteidiger sie mit ihrer Verteidigung beauftragen.
Wer meint, er brauche in Bußgeldsachen keinen Verteidiger, oder wer sich keinen leisten möchte – der kann sich ja mal zu unserem kostenlosen eMail-Kurs anmelden: Selbstverteidigung in Bußgeldsachen. Mit ein bisschen Glück geht’s auch ohne Verteidiger.
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Bild: © Leiftec und Thorben Wengert / pixelio.de
Erfolgreiche Selbstverteidigung
Unser kostenloser eMail-Kurs „Selbstverteidigung in Bußgeldsachen“ läuft nun schon seit einigen Jahren. Mittlerweile gibt es über 6.000 Absolventen.
Immer mal wieder bekommen wir freundliche Rückmeldungen und Danksagungen, über die wir uns sehr freuen. Schließlich steckt, nicht zuletzt wegen der ständigen Anpassung an die sich oft ändernde Rechtslage, reichlich Arbeit darin; und wenn wir dafür gelobt werden, ist das selbstredend ein Grund zur Freude.
Nun erreichte uns eine besondere eMail aus Franken, die ich mit Erlaubnis des Absenders hier veröffentlichen möchte. Er berichtet über seinen Erfolg, den er auch mit den Kenntnissen aus unserem eMail-Kurs erstritten hat.
Sehr geehrte Damen und Herren,
ganz herzlich möchte ich mich bei Ihnen für Ihren kostenlosen E-Mail-Kurs zur Verteidigung in Bußgeldsachen bedanken. Ich verdanke ihm – und einem verständigen Richter am AG Nürnberg – dass ich um einen durchaus wohlverdienten Monat Fahrverbot herumgekommen bin, welcher aber aus beruflichen Gründen problematisch geworden wäre. Stattdessen ließ sich der Richter ersatzweise zu einer sehr maßvollen Erhöhung der Geldstrafe überreden.
Möglich war das nur dank Ihres Kurses, den ich zweimal, in 2011 und zur Auffrischung in 2014, gemacht habe. Es ist klar, dass ein paar solcher Lektionen keine anwaltliche Vertretung ersetzen, aber sie schaffen immerhin ein Bewusstsein dafür, was es überhaupt für Möglichkeiten gibt und in welchen Situationen es Sinn macht, sich halbwegs aussichtsreich zu wehren. Vielen Dank dafür, und allgemein auch für Herrn Hoenigs Blog. (Auch wenn ich hoffe, dass ich mit dem dort Gelernten niemals in der Praxis zu tun haben werde.)
Mit freundlichen Grüßen aus [einer hübschen fränkischen Kleinstadt]
Vielen Dank zurück nach Franken!
Es ist also wirklich so und nicht nur ein leeres Versprechen: Mit den im Kurs enthaltenen Informationen über das Bußgeldverfahren kann auch ein nicht verteidigter Betroffener den Bußgeldbehörden die Stirn bieten.
Hier kann man sich anmelden. Wir wünschen maximalen Lernerfolg und bei allem Ernst viel Spaß.
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Bild: © E. Kopp / pixelio.de
Massenhaft Knöllchen in Berlin
Wir kennen sie alle: Die Blitzer, die an 14 Stellen der Hauptstadt den Fahrzeugverkehr beobachten. Mehr als eine Viertelmillion Mal (250.000) hat es in 2015 unangenehme Photos gegeben, die der Herr Polizeipräsident den Auto- und manchmal auch den Motorradfahrern geschickt hat.
Es gibt auch ein Ranking zwischen den festinstallierten Meßgeräten, berichtet der Berliner Tagesspiegel.
- Im
BlitzerBritzer Tunnel (A100) hat der Schwarzblitzer fast 300 mal täglich gezuckt. - Am Siemensdamm, kurz vor dem Jakob-Kaiser-Platz, gab es immerhin noch 120 freundliche Frontphotos pro Tag.
- Die Bronzemedaille geht an die Säule in der Schildhornstraße, dort druckte der PolPräs 75 mal das wenig beliebte Ticket.
Auch wenn man genau weiß, wo diese Dinger stehen, passiert es selbst ortskundigen Fahrern immer mal wieder, an ihnen vorbei zu semmeln. Das nachfolgende Bußgeld-Verfahren läuft dann größtenteils automatisiert ab.
Man kann dann ebenso automatisch ins Portemonnaie greifen und zahlen – solange mit dem Bußgeld keine Punkte ins Flensburger Register oder gar ein Fahrverbot verbunden sind. Spätestens dann tut’s weh und es ist sinnvoll, sich die Sache genauer anzuschauen.
- Steht wirklich fest, wer gefahren ist?
- War die Technik der Geräte in Ordnung?
- Sind die Verfahrensvorschriften eingehalten worden?
- Kann man mit Einsicht und Reue die Standard-Folgen abmildern?
Alles Fragen, die nicht einfach zu beantworten sind. Und dann gibt es noch den Richter, bei dem man – ähnlich wie bei einem Betrunkenen – nie vorhersagen kann, in welche Richtung er torkelt. Was es sonst noch für Möglichkeiten gibt, steht hier.
Und schaden kann’s auch nicht, denn schlimmer als im Bußgeldbescheid vorgesehen, kann es eigentlich nicht werden. Solange der Verteidiger ein bisschen Routine hat und aufpaßt. Und wenn ein Routinier am Werk ist, gibt es immer mal wieder positive Überraschungen.
Versuch macht kluch, diese Lebensweisheit gilt auch und gerade im Bußgeldrecht.
Nebenbei:
Wer meint, er brauche in Bußgeldsachen keinen Verteidiger, oder wer sich keinen leisten möchte – der kann sich ja mal zu unserem kostenlosen eMail-Kurs anmelden: Selbstverteidigung in Bußgeldsachen. Mit ein bisschen Glück geht’s auch ohne Verteidiger.
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Bild: Sebastian Rittau – Eigenes Werk, CC-BY 4.0