Tätigkeitsschwerpunkte

Was sind bzw. waren Tätigkeitsschwerpunkte
und Interessenschwerpunkte eines Rechtsanwalts?

Das anwaltliche Berufsrecht erlaubt(e) es den Rechtsanwälten, mit den Begriffen „Tätigkeitsschwerpunkt“ und „Interessenschwerpunkt“ zu werben. Die Berufsordnung der Rechtsanwälte (BORA) hatte in der Fassung vom 01.07.2003 hatte dazu in ihrem § 7 die Einzelheiten geregelt.

Interessenschwerpunkte
durfte ein Anwalt benennen, wenn er besondere Kenntnisse auf dem benannten Gebiet nachweisen konnte, die er im Studium, durch vorherige Berufstätigkeit, durch Veröffentlichungen oder in sonstiger Weise erworben hatte.

Tätigkeitsschwerpunkte
durfte ein Anwalt nur benennen, wenn er zusätzlich auf dem benannten Gebiet nach seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft seit mindestens zwei Jahren in erheblichem Umfang tätig gewesen ist.

Beiden Begriffen war und ist gemeinsam, daß es sich um Selbsteinschätzungen der Rechtsanwälte handelt(e) und nicht wie beim Fachanwalt eine Überprüfung und ausdrückliche Verleihung durch die Rechtsanwaltskammer erfolgte.

Das ratsuchende Publikum ist also auf die ehrliche Beschreibung des Anwalts der seiner Qualifizierung angewiesen. Eingeschränkt überprüfbar ist nur der Tätigkeitsschwerpunkt, der zumindest eine zweijährige Zulassung als Rechtsanwalt voraussetzt.

Die BORA wurde mit Wirkung vom 01.07.2006 geändert. Nun heißt es in § 7 BORA:

Unabhängig von Fachanwaltsbezeichnungen darf Teilbereiche der Berufstätigkeit nur benennen, wer seinen Angaben entsprechende Kenntnisse nachweisen kann, die in der Ausbildung, durch Berufstätigkeit, Veröffentlichungen oder in sonstiger Weise erworben wurden. Wer qualifizierende Zusätze verwendet, muss zusätzlich über entsprechende theoretische Kenntnisse verfügen und auf dem benannten Gebiet in erheblichem Umfang tätig gewesen sein.

Die beiden Begriffe Interessen- und Tätigkeitsschwerpunkte sind also entfallen. Es bleibt auch nach neuem Recht dabei, daß der Nicht-Fachanwalt„nur“ auf  Nachfrage den Nachweis seiner besonderen Qualifizierung erbringen muss. Der Fachanwalt hat den Nachweis bereits erbracht.

Etwas anderes ist es, wenn ein Rechtsanwalt besondere Kenntnisse hat, es dafür aber keinen Fachanwaltstitel gibt.  Dies ist das Problem beispielsweise der Fall beim Spezialisten für Motorradrecht.