Interessen- und Tätigkeitsschwerpunkte |
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Was sind bzw. waren Tätigkeitsschwerpunkte und Interessenschwerpunkte eines Rechtsanwalts? Das anwaltliche Berufsrecht erlaubt(e) es den Rechtsanwälten, mit den Begriffen "Tätigkeitsschwerpunkt" und "Interessenschwerpunkt" zu werben. Die Berufsordnung der Rechtsanwälte (BORA) hatte in der Fassung vom 01.07.2003 hatte dazu in ihrem § 7 die Einzelheiten geregelt. Unabhängig von Fachanwaltsbezeichnungen darf Teilbereiche der Berufstätigkeit nur benennen, wer seinen Angaben entsprechende Kenntnisse nachweisen kann, die in der Ausbildung, durch Berufstätigkeit, Veröffentlichungen oder in sonstiger Weise erworben wurden. Wer qualifizierende Zusätze verwendet, muss zusätzlich über entsprechende theoretische Kenntnisse verfügen und auf dem benannten Gebiet in erheblichem Umfang tätig gewesen sein.Die beiden Begriffe Interessen- und Tätigkeitsschwerpunkte sind also entfallen. Es bleibt auch nach neuem Recht dabei, daß der Nicht-Fachanwalt "nur" auf Nachfrage den Nachweis seiner besonderen Qualifizierung erbringen muß. Der Fachanwalt hat den Nachweis bereits erbracht. Etwas anderes ist es, wenn ein Rechtsanwalt besondere Kenntnisse hat, es dafür aber keinen Fachanwaltstitel gibt. Dies ist das Problem beispielsweise der Fall beim Spezialisten für Motorradrecht .
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