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Geblitzt per „Laser-Säule PoliScan“
Da sieht man es mal wieder. Die bei ihrer Installation 2012 hoch gelobten Laser-Säulen PoliScan der Firma Vitronic sind auch nur bedingt geeignet, dem Verkehrsteilnehmer Geld und Führerschein aus der Tasche zu ziehen.

Das ist ein Bild, das von der Säule am Halleschen Ufer in Kreuzberg geschossen wurde, weitere dieser High Tech Geräte stehen in der Schloßstraße in Steglitz und an der Bornholmer Straße in Prenzlauer Berg.
Klar, die Bußgeldbehörde schickt dem Halter des Autos erst einmal einen Anhörungsbogen mit dem Ergebnis der Messung. Ohne Foto. Wenn der dann zurück schreibt, wer der Fahrer zur Zeit der Aufnahme gewesen ist, macht der Polizeipräsident den Sack zu und verschickt den Bußgeldbescheid.
Und steht dann erst einmal der Fahrer zur Tatzeit fest, hilft nur noch ein gut ausgebildeter Verteidiger, dem man eigentlich unnötig das Leben schwer gemacht hat. Um die Folgen einer solchen Momentaufnahme – Bußgeld, Fahrverbot, Punkte – zu vermeiden, wäre es einfacher gewesen, sich erst einmal durch eine vollständige Akteneinsicht den Überblick über die Qualität der Beweismittel zu verschaffen. Dann erkennt man recht schnell, daß in so einer Laser-Säule auch nur Wasser gekocht wird:

Wie Sie sehen, sehen Sie nichts: Dieses Bild wurde am hellichten Tag aufgenommen. Und zwar nachmittags in Richtung Osten. Also mit der Sonne im Rücken. Eigentlich unter optimalen Bedingungen. Und trotzdem ist hier aber auch rein gar nichts zu erkennen, was für die Indentifizierung des Fahrers herhalten könnte.
Die Konsequenz der Akteneinsicht durch den Verteidiger und dessen knappe Verteidigungsschrift war in diesem Fall die Einstellung des Verfahrens.
Wenn man also vermeiden möchte, mit Bußgeld, Fahrverbot und Punkten überzogen zu werden, gibt es nur zwei Möglichkeiten: Gnadenlos vorschriftsmäßig zu fahren oder sich von einem erfahrenen Fachanwalt für Verkehrsrecht (von diesem hier zum Beispiel) verteidigen zu lassen.
Nun gut, es gibt nochwas: Unsere Selbstverteidigung in Bußgeldsachen.
Das Ende des Verkehrsgerichtstages
Der 52. Deutsche Verkehrsgerichtstag (52. VGT) in Goslar ist beendet. Reichlich Verkehrsrechtler – unter anderem unsere Rechtsanwälte Tobias Glienke und Thomas Kümmerle – und andere Fachleute haben sich auf diese Empfehlungen (PDF) geeinigt.
Der Arbeitskreis I arbeitete zum Thema „Grenzüberschreitende Vollstreckung von Sanktionen in der EU“ und kam u.a. zu folgender Empfehlung:
5. Im Interesse der Verkehrssicherheit wäre es zielführend, dass bei in den Mitgliedstaaten der EU begangenen Verkehrsverstößen nicht nur der Halter ermittelt wird, sondern auch der Fahrer; hierzu erscheint eine Standardisierung der automatischen Kontrollgeräte und eine Unterstützung bei der Ermittlung des Fahrers wünschenswert.
Das ist wäre eine Maßnahme, die die Verteidigung gegen Bußgelder aus dem Ausland erheblich erschweren würde. Bußgeldbescheide wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen – z.B. aus Österreich oder anderen Urlaubsländern – richten sich meist gegen den Fahrzeughalter. Das Foto, das den angeblichen Verstoß dokumentieren soll, zeigt das hintere Fahrzeugkennzeichen und die Kopfstütze, an die sich der Hinterkopf des Fahrers anlehnt. An eine sichere Fahreridentifizierung ist dann nicht zu denken.
Solange sich der angeschriebene Fahrzeughalter bedeckt hält und sich durch die Androhung vermeintlich empfindlicher Übel nicht beeindrucken läßt, reicht die Mitteilung des Verteidigers aus, daß sich der Halter nicht zur Auskunft über den Fahrer verpflichtet sieht. Regelmäßig führt das dann zu keinen weiteren Maßnahmen der ausländischen oder deutschen Behörden, die den Halter (und den Fahrer) beeindrucken könnten. Eine „grenzüberschreitende Vollstreckung“ dieser Bußgeldbescheide scheitert dann an der Identifizierung des Fahrers. Das möchten die Teilnehmer des Arbeitskreises I des VGT gerne verhindern.
Damit sind wir Strafverteidiger in Bußgeldsachen selbstredend und im Interesse unser rasenden Mandanten nicht einverstanden: Wir fordern Datenschutz für alle Speed-Junkies. Es ist also doch nicht alles empfehlenswert, was der Verkehrsgerichtstag da empfiehlt. 8-)
Nebenbei:
Wie man sich sonst so verteidigt, kann man hier lernen.
Zulässig: Die Vollmacht im Kreis
Das Kammergericht hatte sich schon wiederholt zu dieser Frage geäußert, die den Verteidigern in Bußgeldsachen von ihren Mandanten häufig gestellt werden:
Muß ein Betroffener in jedem Fall persönlich vor Gericht erscheinen, wenn er mit der Entscheidung der Bußgeldbehörde nicht einverstanden war?
Selbstverständlich nicht! lautet jedenfalls die Antwort an unsere Mandanten.
Das hat Rechtsanwalt Tobias Glienke gestern anhand des Beschluß‘ des Kammergericht vom 12. Juni 2013 (3 Ws (B) 202/13) dargestellt.
In jenem Beschluß steckt aber noch ein weiterer nützlicher Hinweis, den unser Fachanwalt für Verkehrsrecht und Strafrecht zusammen faßt:
Sollte der Verteidiger es versäumt haben, sich eine schriftliche Vollmacht zur Vertretung des Mandanten in der Hauptverhandlung ausstellen zu lassen, so kann er dies auch noch nach Aufruf der Sache vor den Augen des Richters in eigenem Namen nachholen.
Es kommt nur darauf an, dass er von dem Mandanten auch dazu ermächtigt wurde. Diese Ermächtigung ist nicht an eine Form gebunden.
Der ungewöhnliche Anblick eines Verteidigers, der eine Vollmacht auf sich im eigenen Namen unterschreibt, um einen Dritten zu vertreten, ist möglicherweise nicht jedem Amtsrichter bekannt. Im Zweifelsfall hilft auch hier die Rechtsbeschwerde
Wie die schon zitierte Entscheidung des Kammergerichts vom 12.06.2013 belegt: Der Verteidiger ist bevollmächtigt, eine Vollmacht für sich selbst auszustellen.
Längst bekannt, nur eben nicht dem Richter der Abteilung 295 beim Amtsgerichts Tiergarten. Vielleicht jetzt aber, nach der Lektüre dieses Blogbeitrags. 8-)
Übrigens:
Wer mit dem Gedanken spielt, es einmal anders herum zu versuchen – also als Betroffener vor Gericht erscheinen, aber ohne Verteidiger – und wissen will, wie man so etwas anstellt, kann sich fortbilden. Mit unserem kostenlosen eMail-Kurs Selbstverteidigung in Bußgeldsachen.
Polizeiliches Hexenwerk
Es wäre keine Hexerei, wenn sich die Polizei morgen langweilen würde. Und dafür trägt sie auch noch die alleinige Verantwortung!
Bereits in einer Pressemeldung vom 12.04.2013 gibt die Rennleitung bekannt, an welchen Stellen der Stadt die Schwarze Flagge droht.
Ich protestiere entschieden gegen diese Veröffentlichung! Schließlich gefährdet die Bekanntmachung der Kontrollposten die Arbeitsplätze der Fachanwälte für Verkehrsrecht, sogar einige Fachanwälte für Strafrecht müssen durch diesen Verrat (!) um Lohn und Brot fürchten.
Aber solange dieser „Stadtweite Großeinsatz zur Verkehrsunfallbekämpfung“ auf Dienstag, den 16. April 2013 beschränkt bleibt, wird unsere Kanzlei es überleben.
Für all die, die weder bei der Polizei, noch hier im Blog mitlesen: Wir freuen uns über auf den Kontakt mit ihnen.
Und die, die es sich dann doch lieber selber – also ohne Verteidiger – besorgen wollen, können sich bei unserem kostenlosen eMail-Kurs „Selbstverteidigung in Bußgeldsachen“ anmelden. 8-)
Bußgeldrecht
Das Bußgeld- oder Ordnungswidrigkeitenrecht ist der kleine Bruder des Strafrechts. In beiden Rechtsgebieten ist geregelt, wie die Obrigkeit auf Regelverstöße ihrer Untertanen reagieren darf bzw. muß. Es gibt jedoch einige Unterschiede.
Sanktionen
Während es im Strafrecht um Geld- und Freiheitsstrafen geht, muß im Ordnungswidrigkeitenrecht „nur“ mit Geldbußen oder (teilweise sogar „kostenlosen“) Verwarnungen gerechnet werden. Im Strafrecht entscheidet ein Richter über Wohl und Wehe, im „Bußgeldrecht“ zunächst eine Verwaltungsbehörde.
Taten
Die Rechtsordnung bietet zahlreiche Möglichkeiten, sich ordnungswidrig zu verhalten. Im gesamten Verwaltungsrecht stößt man immer wieder auf entsprechende (An-)Drohungen. Der mit Abstand größte Anwendungsbereich des Ordnungswidrigkeitenrechts liegt aber im Straßenverkehr.
Unser kostenloser eMail-Kurs zur Selbstverteidigung im Bußgeldverfahren beginnt mit dem Satz:
Wer am Straßenverkehr teilnimmt, wird es nicht vermeiden können, die eine oder andere Vorschrift zu missachten.
In den meisten Fällen handelt es sich jedoch um ein Versehen, eine Unachtsamkeit beim Führen von Fahrzeugen. Möglich sind aber auch Übertretungen sehenden Auges, also vorsätzlich begangenen Übertretungen.
Klassiker
Die Standardfälle der Verkehrsteilnehmer sind:
- Parken im Halteverbot
- Geschwindigkeitsüberschreitung
- Abstandsunterschreitung
- Rotlichtverstoß
- Fahrzeugmängel (TÜV/ASU)
- Alkohol und Drogen
Um die Phantasie der Bußgeldbehörden anzuregen, gibt es (im Oktober 2012) einen 46-seitigen Bußgeldkatalog, der zahlreiche und teilweise unterhaltsame Verstöße vorschlägt.
Weitere Folgen
Im Vergleich zu anderen Ländern Europas ist der fahrlässig begangene Verkehrsverstoß in unseren Breiten relativ günstig zu bekommen. Allerdings sind bei uns mit der Geldbuße oft weitere Unannehmlichkeiten verbunden:
- Eintragungen ins Fahreignungsregister,
- die im Ergebnis zum Entzug der Fahrerlaubnis führen können.
- Oder es gibt neben dem Bußgeld noch ein Fahrverbot von bis zu drei Monaten.
Das macht die ganze Sache nicht angenehmer, hält sich aber im Vergleich zum Strafrecht noch in Grenzen.
Gegenwehr
Wenn man die Sanktion und die Folgen nicht einfach als obrigkeits-gegeben hinnimmt, muß man sich wehren. Bei der Verteidigung gegen den Vorwurf eine Ordnungswidrigkeit gehen wir (d.h. der Fachanwalt für Verkehrsrecht) in mehreren Schritten vor.
1. Täter- / Fahreridentität
Die Bußgeldbehörde muß sicher sein, den richtigen Fahrer erwischt zu haben. Wird beispielsweise nur der Halter anhand des Kennzeichens ermittelt, darf die Behörde nicht davon ausgehen, daß sie damit auch den Fahrer hat. Schweigt der Halter, sind die Ermittlungsmöglichkeiten der Behörde beschränkt.
2. Technik
Wo gemessen wird, gibt es Meßfehler. Oder eine falsche Bedienung, weil dem Beamten die Ausbildung an den Geräten fehlt. Das Gerät kann defekt sein, nicht geeicht, falsch aufgebaut … nicht zugelassen. Hier ist die Phantasie und der technische Sachverstand eines Verteidigers gefordert. Und gute Beziehungen zu Sachverständigen.
3. Verfahren
Nun ist es so, daß auf und in den Behörden Menschen sitzen. Und Menschen machen bekanntlich Fehler. Auch und gerade beim Erlaß von Bußgeldbescheiden. Es gibt reichlich Verfahrensvorschriften, die den Mitarbeitern hervorragende Gelegenheiten bieten, daneben zu greifen.
4. Milde
Auch wenn der Fahrer feststeht, die Technik in Ordnung ist und beim Verfahren keine Fehler gemacht wurden, gibt es noch reichlich Spielraum für eine erfolgreiche Verteidigung.
- Gnade vor Recht
- Reduzierung der festgesetzten Geldbuße
- Absehen vom Fahrverbot
- Fahrverbot erst im Winter (für Moppedfahrer) oder im Sommer (für Heizöllieferanten) oder in den Ferien (für Urlauber)
- Absitzen zweier Fahrverbote gleichzeitig
- Löschung alter Punkte im Verkehrszentralregister, bevor neue hinzukommen
- …
Oder die „Bebußgeldung“ scheitert schlicht an der Verjährung, an der Zustellung der Bescheide oder anderen Widrigkeiten.
Zusammenfassung
Ordnungswidrigkeiten sind Alltagsdelikte, die jedem und immer wieder passieren. Genauso massenhaft werden sie von den Behörden abgefertigt und ebenso zahlreich sind die Verteidigungsmöglichkeiten und Erfolgsaussichten – wenn man sich damit auskennt. ;-)
Bildquellenangabe: Henrik G. Vogel / pixelio.de
Irgendwas ist immer
Ich hatte mich auf einen ruhigen Arbeitstag gefreut, an dem ich ein paar Sachen erledigen wollte, für die der ganz normale Wahnsinn Alltag nicht geeignet ist. Bis auf den Moment, in dem hier eine eMail mit der Mitteilung eintraf, daß irgendwas mit unserem kostenlosen eMail-Kurs nicht stimme.
Super, alle elf Lektionen waren irgendwo im Nirvana des Servers verschwunden, die Datenbank mit den Abonnenten lag in Trümmern auf der Festplatte. Die Fehlersuche in den Protokollen ergab nichts Erhellendes, allenfalls Verwirrendes. :-(
Trotz hilfreicher Bemühungen des freundlichen Entwicklers der Software gelang es nicht, das Ding kurzfristig wieder ans Laufen zu bekommen. Ich habe die Fehlersuche abgebrochen und kurzer Hand aus einem aktuellen Backup die gesicherten Daten zurück kopiert. Die zwei, drei Anmeldungen, die sich nicht in der Sicherung befanden, habe ich aus den Bestätigungs-eMails entnommen und zu Fuß eingetragen. Das Haus verliert nichts.
Nun funktioniert er wieder. Und ich kann endlich mit dem Arbeiten beginnen, sobald ich hier mit dem Bloggen fertig bin. ;-)
Drohender Präsident
Mahnläufe sind mittlerweile nicht mehr ganz so en vogue. Vor ein paar Jahren noch starteten sie vieltausendfach mit einer Rechnung, dann zwei Mahnungen, danach dann ein oder zwei Schreiben eines Inkassounternehmens, bevor schließlich ein Rechtsanwalt die allerallerallerletzte Mahnung schrieb. Die Drohkulisse war – wirtschaftlich betrachtet – in einer großen Vielzahl erfolgreich. Und das, obwohl einige Zivilgerichte der Ansicht waren, schon die Rechnung hätte nicht geschrieben werden dürfen, weil die Forderung nicht begründet sei.
Etwas Vergleichbares ist mir nun (wieder einmal) in einem schlichten Bußgeldverfahren untergekommen.
Wenn auch nicht mit 140 km/h, sondern nur mit 40 km/h: Es ist wohl eher davon auszugehen, daß der mit diesem Fahndungsaufruf gesuchte Fahrer keine damenbarttragende Frau ist. Wenn also der Mann keine Frau ist, die Adressatin des unten abgebildeten Schreibens aber kein Mann, kann doch ein gewissenhaft arbeitender Sachbearbeiter beim Polizeipräsidenten nicht ernsthaft den Tatvorwurf aufrecht erhalten.
Macht er aber trotzdem:
Es bleibt dem Bußgeldverfolger natürlich unbelassen, bei dieser Sachlage ein Bußgeldverfahren einzuleiten. Wenn aber – jedenfalls für einen durchschnittlich intelligenten Menschen ohne Sehbehinderung – deutlich erkennbar ist, daß Frauen keine Männer sind, müßte das Verfahren ungefähr eine juristische Sekunde später doch wieder eingestellt werden.
Also droht der Polizeipräsident – wenn auch in quasi-konjunktivischen Klausulierungen versteckt – hier mit einem Übel, um die Angeschriebene zu einer Handlung zu bestimmen, zu der sie nicht verpflichtet ist?
In diesem Verfahren ist so einiges schief gelaufen:
- Die Geschwindigkeitsmessung erfolgte unter Mißachtung der Vorschrift, die besagt: Nicht unmittelbar hinter dem Schild mit der Geschwindigkeitsbegrenzung „blitzen“.
- Keine Belehrung über die Beschuldigten- und/oder Zeugenrechte.
- Unberechtigte Androhung der Geltendmachung von Verfahrenskosten.
Nun, es geht hier nur um 15 Euro Verwarnungsgeld. Das könnte die Halterin zahlen und sich anschließend vom Fahrer zum Essen einladen lassen. Aber wenn bereits schon in solchen kleinen Sachen Verfahrensrechte mißachtet werden, wie sieht es dann in den großen Sachen aus?
Ich jedenfalls vertraue behördlichen Schreiben grundsätzlich erst einmal nicht, weil ich nicht mehr davon überzeugt bin, daß der Staat nicht so dreist sein kann, mich über den Tisch zu ziehen.
Diejenigen, die sich ähnliche Gedanken über den Rechtsstaat im Straßenverkehr machen, können sich hier kostenlos über sinnvolles künftiges Verhalten informieren.
Selbstverteidigung auf legaler Bühne
Die Legal Tribune ONLINE, genauer: Constantin Baron van Lijnden weist freundlich hin auf „juristische Basics per E-Mail-Kurs vom Anwalt„. Er bemüht dazu einen Sponti-Spruch, der in bewegten Zeiten die Welt verändern sollte und auch heute noch – auf jeden Fall im Zusammenhang mit Bußgeldbescheiden – seine uneingeschränkte Richtigkeit hat: Wer sich nicht wehrt, lebt verkehrt.
Van Lijnden beschreibt einmal mehr unseren kostenlosen eMail-Kurs zur Selbstverteidigung in Bußgeldsachen.
Nachdem der Kurs nun bereits mehrfach in den (professionellen) Medien erwähnt wurde, fehlt jetzt noch das Zitat durch ein Oberlandesgericht in einer Rechtsbeschwerdeentscheidung. Schade, daß Herr Burhoff – als Richter – außer Dienst ist. ;-)
Besten Dank, Herr van Lijnden.
Keinen Punkt, koste es was es wolle
Dem Mandanten wurde vorgeworfen, innerhalb geschlossener Ortschaften 21 km/h zu schnell gefahren zu sein. Das führte zu einem Bußgeldbescheid, der tarifgemäß einen Betrag von 103,50 Euro auswarf.
Das Problem war nicht das Geld, sondern bestand in dem einen Flens, das nicht die erste Eintragung im Verkehrszentralregister sein sollte. Das Verteidigungsstrategie stand also fest: Keinen neuen Punkt in Flensburg, solange nicht wenigstens ein paar der Vortragungen zumindest tilgungsreif sind. Das geht nicht mehr mit unserem kostenlosen Selbstverteidigungskurs, sondern nur mit geballter anwaltlicher Kompetenz.
Aber es war nicht der Verteidiger allein, der das erwünschte Ziel erreicht hatte: In dieser Bußgeldsache war ein Sachverständiger erforderlich. Denn ein Strafrichter glaubt einem Strafverteidiger auch dann kaum ein Wort, wenn der Rechtsanwalt exakt dasselbe (vorher-)sagt, was der Sachverständige dann später in der Beweisaufnahme als Gutachten liefert.
Egal, der Mandant war glücklich, daß alle drei sich einig waren und das Ergebnis paßte – 35 Euro Bußgeld, keine neuen Punkte. Die Stimmung wurde aber kurz eingetrübt, als dann ein paar Wochen später die Kostenrechnung der Gerichtskasse beim Mandanten eintraf:
Gut 900 Euro hat der Kampf ums Recht um die Fahrerlaubnis gekostet. Dazu kommen dann noch die Kosten der Verteidigung in vergleichbarer Höhe.
Der Mandant hat nochmal Glück – in Gestalt eines Rechtsschutzversicherers, der die Zusage erteilt hatte, diese Kosten zu übernehmen.
Rechtsstaat funktioniert eben nicht ohne Geld. Entweder eigenes, oder eben das einer Versicherungsgesellschaft, die es von ihren Versicherungsnehmern kassiert.
Selbstverteidigungskurs in der Fachpresse
Unser kostenloser eMail-Kurs „Selbstverteidigung in Bußgeldsachen“ ist ja nun schon etwas älter. Wir haben ihn ein paar Mal überarbeitet und die Beiträge an die jeweils aktuelle Rechtslage angepaßt. Knapp 4.000 Teilnehmer hatte der Kurs bisher.
Nun endlich sind auch die Redakteure der Zeitschrift „MOTORRAD“ auf den Kurs aufmerksam geworden; sie schreiben in der Rubrik „Motorrad News“ auf Seite 15 (PDF) der aktuellen Ausgabe (PDF):
Hey, liebe Motorrad-Journalisten! Das ist kein Kurs für Sünder, sondern für Verkehrsteilnehmer, gegen die man in der Regel völlig haltlose Vorwürfe erhebt und die sich gegen die Ungerechtigkeit der Welt selbst verteidigen wollen, weil sie uns armen Verteidigern das Honorar nicht gönnen.
Trotzdem und gern: Wir freuen uns über die Anerkennung unserer Arbeit, die uns mit der Veröffentlichung dieses Hinweises verbunden ist, und bedanken uns dafür.




