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Vollstreckungsandrohung an den Autodoc

Die Geschichte einer Abmahnung wegen eMail-Spammings und über die Uneinsichtigkeit des Spammers sowie der Support einer juristischen Laiendarstellerin kann man hier noch einmal vertiefen.

Eine kurze Zusammenfassung:

  1. Der Spammer schickt mir eine unerwünschte Werbung per eMail, meckert frech herum, weil ich ihm gesagt habe, daß ich das nicht möchte. Soweit, so kostenlos.
  2.  

  3. Daraufhin habe ich Rechtsanwalt Bert Handschumacher mit der Durchsetzung meines Abwehr- und Unterlassungsanspruchs beauftragt. Er hat dann das übliche Programm abgespult, der Spammer hat sich von einem anderen Rechtsanwalt sachkundig vertreten und sich von einer mit stabilen Selbstbewußtsein ausgestatteten Dresdnerin namens Silke supporten lassen.
  4.  

  5. Am Ende hat das Gericht kostenpflichtig genau das ausgeurteilt, was ich dem Autospammer seinerzeit mit dem Textbaustein „Minutenabmahnung“ kostenlos schon mitgeteilt hatte.
  6.  

  7. Die Kosten wurden vom Gericht festgesetzt, aber vom Autodoc noch nicht bezahlt. Deswegen bekommt der Spammer nun die – kostenpflichtige(!) – Vollstreckungsandrohung mit einer Übersicht über das, was demnächst von einem Konto auf das andere überwiesen – oder eben gepfändet – wird.

Die Chance, schlicht mit einem „Sorry, kommt nicht wieder vor“ aus der Sache herauszukommen, bekommt von mir jeder Spammer. Wer sie nicht nutzt, kann sich oben anschauen, was er riskiert.

In diesem Sinne:

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Bild: © Thorben Wengert / pixelio.de

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Das Urteil in Sachen ‚Der Autodoc und seine Silke‘

Genug am Cliff gehangen! Die lang erwartete Entscheidung ist eingetroffen.

Das Landgericht Berlin hat über meine Klage gegen den Spammer Autodoc entschieden. Trotz intensiver Bemühungen einer gewissen Silke hat die 16. Zivilkammer des Gerichts gegen die fundierte Expertise der Cottbuserin am 04.05.2017 unter dem Aktenzeichen 16 O 538/16 für Recht erkannt:

Überschaubar und wie – zumindest von Fachkundigen – zu erwarten fielen die Gründe aus. Die eMail von Autodoc an mich war unerwünschte Werbung und damit eine Rechtsverletzung, die zu unterbleiben hat. Die Entscheidung beinhaltet nichts, was nicht schon seit mehr als einem Jahrzehnt bekannt war.

Um so unverständlicher ist es, daß sich der Spammer mithilfe seiner Berater auf die Hinterbeine gestellt und versucht hat, sich gegen eine stabile Rechtsprechung der beiden dafür zuständigen Zivilkammern des Landgerichts Berlin zu stellen.

Die Konsequenzen dieser Dummheiten sehen nun so aus:

Es kommen noch ein paar hundert weitere Euro oben drauf, weil Autodoc und seine Prozeßbevollmächtigten bereits Probleme mit dem Aufhebungsverfahren hatten und auch dort schon auf die Nase gefallen sind. Das Gericht hat es dem Spammer ausführlich erklärt (PDF), der hat seinen Antrag auf Aufhebung der Einstweiligen Verfügung zurückgenommen und trägt nun auch dafür noch Kosten (pdf) – in gut dreistelliger Höhe.

Weitere Kosten in vergleichbarer Höhe für die Einstweilige Verfügung (jpg) selbst runden dann das Bild der Buchhaltung des Gebrauchtteilehändlers ab.

Diese Kosten – deren Höhe ich schon nicht gar mehr berechnen kann – hätten wirklich nicht sein müssen, wenn mir der Autodoc nicht so einen Blödsinn geschrieben hätte.

Danksagungen
Ich bedanke mich bei dem Spammer – und ganz besonders bei Silke – für die gute Unterhaltung der Blogleser in immerhin sechs Blogbeiträgen.

Und ganz besonders bei Rechtsanwalt Bert Handschumacher, der mich wieder einmal in bewährt kompetenter Weise in dieser an sich völlig überflüssigen Auseinandersetzung kompetent vertreten hat. Wir hatten viel Spaß dabei … ;-)

Und ja, liebe Silke, vorsorglich:
Das Urteil des Landgerichts ist noch nicht rechtskräftig. Sie und der Spammer können es ja in der Berufungsinstanz vor dem Kammergericht gern noch einmal versuchen. Ich habe hier reichlich Platz für weitere Blogbeiträge …

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Silkes Cliffhanger und unsaubere Hände

In meinem Rechtsstreit gegen den Gebraucht-Teil-Spammer haben wir Post vom Gericht bekommen. Das soll Gegenstand des heutigen Sonntagsbeitrags sein.

Zu dem Beitrag über Silkes Spammer Support hat der Kollege RA Schepers sinngemäß genörgelt, daß ich keine sofortige Entscheidung gebloggt habe.

Das Sitzungsprokoll, das mir heute übermittelt wurde, hilft der berechtigten Nörgelei leider auch nicht ab. Der Prozeßbevollmächtigte des Autodoktoren hatte Silkes eMail, mit der sie sich als Zeugin anbot, an das Gericht überreicht und beantragt, sie als Zeugin zu laden.

Die Zeugin ist zu laden über meinen Gegner. Wenn das mal gutgeht.

Silke soll nämlich jetzt bestätigen, daß sie von mir „ungebetene E-Mailwerbung“ bekommt.

Das ist ein klassisches Rückzugsgefecht. Die eigentliche Frage, ob der Geschäftsführer des Kfz-Heilers ein Spammer ist, dürfte geklärt sein. Jetzt trägt er den Einwand der „unclean hands“ vor.

Das finale, prozeßrettende Argument:
Weil ich der Silke angeblich ungebetene Werbung zuschicke, dürfe ich jetzt nicht mehr reklamieren, daß der Autodoc mir ungebetene Werbung zuschickt. Eine Treu-und-Glauben-Argumentation, die immer dann bemüht wird, wenn einem sonst nichts mehr einfällt.

Nun wird sich das Gericht aber etwas einfallen lassen. Und jetzt, lieber Kollege RA Schepers, müssen Sie ganz stark sein – ein weiterer Cliffhanger:

Wenn Sie es als erster erfahren wollen, was das AG Tempel-Kreuz entschieden hat, schauen Sie mal im Sprengel Kreuzberg vorbei und kommen anschließend auf einen Caffè in unsere Kanzlei.

Und wenn Sie Silke im Gericht treffen, die sich sicher die Entscheidung anhören möchte, bestellen Sie ihr bitte eine Gruß von mir.

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Bild: © berggeist007 / pixelio.de

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Möge die Gerechtigkeit siegen

Auf besonderen Wunsch einer einzelnen Dame zum Sonntag wieder etwas Spannendes:

Das ist der alles entscheidende Termin, in dem über Wohl und Wehe entschieden wird.

Ich muß mit dem Schlimmsten rechnen, nachdem die Dame (in einem nicht veröffentlichten Kommentar) angekündigt hatte:

Angesichts Ihres erbärmlcihen Verhaltens mir gegenüber haben Sie sicher Verständnis dafür, dass ich nun wohl doch dem Autodoc mit ein paar wichtigen Tips zur seite springen werde. Hätte ich sonst nicht gemacht. Aber skrupellosen Egomanen sollte man auch nal Einhalt gebieten. Um der Gerechtigkeit willen.

Nun habe ich den Salat: Silke supportet den Autodoc (der im Übrigen von einer renommierten Berliner Kanzlei engagiert vertreten wird).

Der Termin wurde anberaumt, nachdem der Spammer die Nagelprobe im Hauptsacheverfahren beantragt hatte. Damit er sich auf unsere Klage und seine Verteidigung in Ruhe vorbereiten (und sich supporten lassen – s.o.) kann, hat er erst einmal um Fristverlängerung gebeten:

Es ist für einen Strafverteidiger befremdlich, wenn ein Zivilrechtsanwalt für die Verteidigung in einer Standardsache insgesamt fünf Wochen braucht, um ein paar – unbeachtliche – Argumente auf’s Papier zu bringen. Meine (von Rechtsanwalt Handschumacher geschriebene) Klage stammt vom 08.12.2016, das Landgericht hat sie am 31.01.2017 zugestellt und dem Spammer aufgegeben, binnen zweier Wochen auf die Klage zu erwidern. Eine ausgewogene und gut durchdachte Klageerwiderung braucht eben ihre Zeit. Trotz sachkundiger Unterstützung einer einzelnen Dame.

Jetzt aber nochmal ein Kommentar zum Verfahren aus dem Off:

Die Hauptsache könnte für Sie jetzt ziemlich peinlich – und teuer werden.

Dies Rede richtet Silke aber nicht an den Spammer, sondern an mich; denn:

Ich finde Ihr Verhalten zutiefst erbärmlich …

Na gut, dann schau’n wir mal …

To be continued …

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Silkes Wort zum Sonntag: Fehlerhafter Textbaustein

Eine Stammleserin und aktive Kommentatorin zahlreicher Blogbeiträge weist auf einen gravierenden Fehler hin, der in unserem Minutenabmahnungstextbaustein enthalten sein soll.

Silke engagiert sich mit insgesamt sechs Beiträgen zu meinem Blogbeitrag über einen als PR-Manager getarnten Spammer. ich freue mich über so viel Engagenment. Aber den Vorwurf, ich würde einen ganz wichtigen Kommentar „den anderen Lesern vorenthalten“, möchte ich nicht auf mir sitzen lassen.

Und weil heute Sonntag ist, habe ich ihren Text mal ganz nach vorne geholt. Here we go:

Zur Fehlerhaftigkeit der Abmahnung: (falls Sie ihren verlinkten Textbaustein verwendet haben). Es fehlt hier bereits eine konkrete rechtliche Begründung dafür, worauf Sie Ihre Unterlassungsforderung stützen -also auf welche gesetzliche Grundlage. Es ist kein einziger Paragraf von Ihnen benannt, keinerlei Gesetz/ rechtliche Grundlage genannt, womit Sie Ihre Unterlassungsforderung (angebliche werbe-mail) begründen. Sie fordern einfach nur. Die Abmahnung soll aber gerade dazu dienen, dass der Gegner erkennen kann, ob der Abmahner wirklich einen berechtigten rechtlichen Anspruch zur Unterlassungsforderung hat. Dazu muss der Abmahner aber die rechtliche Grundlage benennen. Bei Unterlassungsforderungen ist dies üblicherweise der § 1004 BGB, üblicherweise in Verbindung mit anderen Gesetzen/ Paragrafen, hier käme konkret iVm Art 1 GG und Art 2. GG in Betracht.
Davon steht aber kein einziges Wort in Ihrer Abmahnung (Aufforderung zur Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung), kein einziger Paragraf wird benannt. Der Abgemahnte hat daher gar keine Möglichkeit , Ihre Forderung rechtlich zu prüfen oder (z. Bsp. durch einen Anwalt) prüfen zu lassen, Und schon erst recht nicht in derart kurzer zeit. Daher dürfte die Abmahnung bereits rechtswdirig, bzw. zumindest rechtlich grob mangelhaft sein – was eigentlich zur Unwirksamkeit der Abmahnung führt. Da aber eine Abmahnung nach geltender Rechtsprechung Voraussetzung ist, (zumindest sein soll), um vor Gericht eine Unterlassungsforderung einklagen zu können, kann man solch einen U-Ansprich vor gericht eigentlich nicht durchsetzen, wenn schon die Abmahnung rechtswidrig/ rechtlich unwirksam war.
Ich hoffe, das genügt Ihnen erst mal zur Erkärung ::).
Mehr zeit hab ich jetzt nämlich nicht. Vielleicht schreib ich noch ein anderes mal etwas dazu.

Besten Dank und einen schönen Sonntag noch.

PS
Einen habbich noch:

Nunja, immerhin habe ich Ihnen offenbar sehr überzeugend gezeigt, dass ihr Textbaustein sehr mangelhaft/ fehlerhaft war.

#Wasmacheichdennnun?
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Bild: © Dieter Schütz / pixelio.de

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Der PR-Manager will es wissen

Unter der Überschrift „Was für ein Blödsinn“ hatte ich über intellektuelle Mangelernährung geschrieben. Und über einen besserwissenden Spammer.

Irgendwie scheint der aber dem Vortrag des Landgerichts in der einstweiligen Verfügung nicht recht folgen zu können. Der pr-managende Autodoktor hat daher nochmal nachgefragt und uns um weiterführende Erläuterungen gebeten.

Der von mir beauftragte Kollege Bert Handschumacher hat daraufhin seine Textbausteinzusammensetzungsmaschine angeworfen …

… und die gewünschten Informationen an das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) geschickt.

Das Gericht vermeldet:

Wir sind nun auf die sicherlich hoch interessanten Ausführungen sgepannt, mit denen der Ersatzteilbeschaffer seinen Spam zu rechtfertigen versucht.

Bleiben Sie dran, wenn es heißt:
Wie man ohne Sinn und Verstand gutes Geld in die Schatullen eigener und gegnerischer Rechtsanwälte versenkt.

Obiter dictum:
Der dargestellte Kostenfestsetzungsbeschluß ist nicht nur vollstreckbar, sondern wird auch zwischenzeitlich schon vollstreckt.

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Was für ein Blödsinn

Wie man nicht auf eine freundliche (!) Abmahnung, mit der keinerlei Kostenfolge verbunden war, reagieren sollte, zeigt dieser Fall.

Der PR-Manager eines PKW-Teile-Händlers schickt uns eine eMail, in der er mich um die „Präsentation unseres Projektes“ auf der Kanzlei-Website bittet.

Kann man so machen, aber dann isses halt Spam.

Und dafür habe ich unseren bewährten Minutenbaustein, den ich ihm dann zurück geschickt habe. Statt darauf kleinlaut (oder zumindest überhaupt nicht) zu reagieren, haut er eine freche Antwort raus:

wasfuereinbloedsinn-01

Das war am 2. November, also vor einer Woche. Gestern hatte ich das hier in der Post:

wasfuereinbloedsinn

Ich weiß nicht, was sich manche Leute vorstellen, wenn sie zuerst irgendwelchen unerwünschten Müll in der Gegend herumschicken, um sich anschließend anzumaßen, die Rechtslage besser zu kennen als jemand, der seit zwei Jahrzehnten seinen Lebensunterhalt mit der Klärung von Rechtsfragen verdient hat.

Irgendjemand scheint da an intellektueller Mangelernährung zu leiden. Denn warum sonst bittet ein „PR-Manager“ (Hört! Hört!) eines Autoersatzteilhändlers einem Strafverteidiger, Werbung für sein Zeug zu machen??

Besten Dank an Rechtsanwalt Bert Handschumacher, der mich in dieser Zivilsache einmal mehr erfolgreich vertreten hat.

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Der Samurai und der Cold Caller – eine Diskussion

Zuerst war es der unerwünschter Werbeanruf. Dem folgte die kostenfreie Abmahnung, dann die Einstweilige Verfügung und ein Blogbeitrag.

Daraufhin gab es wieder eine Abmahnung, diesmal mit Kostenrechnung.

Und nun: Die Stellungnahme des Cold Callers; Herr Ulrich Rummel, Vorstand der Rummel AG, nimmt in einem öffentlichen Kommentar umfassend Stellung zu dem, was bisher geschah.

Gern antworte ich Ihnen in diesem offenen Brief, sehr geehrter Herr Rummel.

Was sind meine Ziele?
Ich kenne Sie nicht persönlich, ich habe auch nichts gegen Ihr Unternehmen. Mir geht es schlicht um die Unterbindung unerwünschter Werbeanrufe. Diesem Ziel bin ich ein Stück näher gekommen. Sie werden mich nicht mehr anrufen. Und diejenigen, die die Beiträge zu Ihrem Cold Call gelesen haben, werden es auch nicht mehr riskieren. Es wird Kollegen geben, die meinen Textbaustein kopieren und einsetzen. Insgesamt wird es weniger werden mit den Cold Calls, da bin ich mich sicher.

Was war oder ist Ihr Ziel, Herr Rummel?
Sie schreiben einen ellenlangen, recht weinerlichen Kommentar, mit dem Sie mein Verhalten als unangemessen kritisieren. Habe ich das richtig verstanden?

Schauen wir uns das doch mal genauer an.
Was habe ich gemacht? Ich habe auf einen Werbeanruf reagiert, wie ich es nach Lektüre von Gesetzen, gerichtlichen Entscheidungen und mithilfe eines kompetenten Kollegen gelernt habe. Mit einer KOSTENLOSEN Abmahnung per eMail, mit der ich Ihnen die Chance gegeben habe, die Sache sofort und kostenneutral zu beenden.

Abmahnung

Das hätte alles schön schlank funktionieren können, finde ich.

Wie reagieren Sie?
Sie informieren sich. Wo?

… in vielen Beiträgen im Internet, in „Vertriebsliteratur“ und auch in verbreiteten Magazinen wie „Impulse“ …

Das war Mist. Wo hätten Sie sich besser informieren sollen?

… bei einem langjährigen Kunden […], der sich auf dieses Thema spezialisiert hat …

Richtig! Das wissen Sie aber erst jetzt, NACHDEM Sie (bzw. Ihr Datenschutzbeauftragter und Ass. jur.) mir geschrieben hatten:

Eine Unterlassungserklärung können wir leider nicht unterzeichnen, weil kein Unterlassungsanspruch besteht. Der werbliche Telefonanruf war […] zulässig, weil die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG nicht vorlagen: Da Sie ein „sonstiger Marktteilnehmer“ sind, konnten wir […] von einer mutmaßlichen Einwilligung ausgehen.

Konnten Sie, ja. Durften aber nicht. Daß das falsch ist, wissen Sie jetzt. Ich wußte es bereits schon vorher. Ist ja nichts Neues und auch kein Geheimwissen.

Wie habe ich reagiert?
Ich hatte keinen Bedarf, mit Ihrem Ass. jur. über ein längst ausdiskutiertes Thema alte Argumente auszutauschen. Statt dessen habe ich den Kollegen Bert Handschumacher beauftragt, mir die Arbeit abzunehmen und dafür zu sorgen, daß Sie sich mal ernsthaft mit der Sache auseinander setzen. Das Produkt ist die Einstweilige Verfügung (pdf). Darüber habe ich parallel in hier im Weblog berichtet.

Dieser Bericht gefiel Ihnen nicht.
Erneut schätzten Sie – diesmal allerdings unverschuldet – die Rechtslage falsch ein und beauftragen die unstreitig (!) „sehr findige Anwältin, Frau RAin Scholz-Recht, von MG&P in Nürnberg„, mir eine Abmahnung zu schicken. Und eine Kostenrechnung:

Kostenrechnung

Zwischenergebnis
Sie verletzten meine Rechte (§§ 823, 1004 BGB); ich schicke Ihnen eine lapidare eMail und bitte Sie, mir verbindlich und ernsthaft zu erklären, daß sich das künftig nicht wiederholt. Und ich nutzte diesen Vorfall für einen Blogbeitrag, um Sie nachhaltig, aber insbesondere auch andere Werbetreibende vorbeugend davon abzuhalten, mir auf die Nerven zu gehen.

Daraufhin schicken sie mir für schlappe 600 Euro eine Abmahnung, weil Sie – nochmal: falsch informiert – meinen, ich dürfe nicht sagen, wie Sie heißen und welche eMails Sie mir schreiben.

Sie haben keinen Grund zum Weinen, sehr geehrter Herr Herr Rummel! Sie haben’s einfach ver…tan.

Was sind die Motive für Ihren Anruf bei uns?
Mir fällt spontan der Begriff „Beglückungsterrorismus“ ein. Sicherlich übertrieben, aber Sie maßen sich an, besser zu wissen, was wir brauchen, als wir selbst. Das ist ein bekanntes Muster des Verhaltens von Spammern und Cold Callern.

Vermutlich war es der Bericht, den ich im September 2013 – also vor über zwei Jahren – mal geschrieben habe, weil ich mich über die DATEV geärgert hatte (Sie müssen wissen: Therapeutisches Bloggen hilft gegen Magengeschwüre!), über den Sie Ihre vermeintliche Legitimation für Ihren Anruf herleiten.

Die Darstellung auf Ihrer Internetseite gab Anlass zur Vermutung, dass Sie selbst Nutzer der Software dieses Mitbewerbers und damit nur begrenzt zufrieden sind. Was liegt also näher, als Sie darüber zur informieren, dass Abhilfe greifbar nahe ist.

Was näher liegt?
Alles, nur keine kalte Akquise via Telefon! Die ist nämlich verboten. Spam via eMail oder Fax auch. Nur Briefpost, die ist zulässig, aber die war Ihnen zu teuer und zu aufwändig. Einfacher ist es zum Telefonhörer zu greifen, meine Assistentin aus ihrer Arbeit zu reißen und zu nerven.

Ihr zweifelhaftes Marketingkonzept
Kommt Ihnen eigentlich nicht der Gedanke, daß ich als Verantwortlicher einer Kanzlei, von deren Erträgen knapp 10 Menschen und deren Familien leben, unsere EDV aufgrund eines Anrufes nicht auf den Kopf stellen werde? Meinen Sie nicht, daß ich vielleicht nicht alt genug sein könnte, selbst zu entscheiden, wie und von wem ich Informationen abrufe? WinMACS ist mir bekannt, entspricht aber nicht unseren Anforderungen. Deswegen haben wir uns bereits im August 2014 für einen anderen Anbieter entschieden, nachdem ich mich sehr intensiv auf dem Markt umgesehen und umgehört habe.

Das wußten Sie natürlich nicht, ja. Weil sie einfach über die Suchmaschinen gegangen sind, nach Kanzleien mit Software-Ärger gesucht und deren Telefonnummern an ein Call Center (?) weiter gegeben haben. Das ist eine Art des Marketings, für das ich Ihnen – zunächst kostenfrei – auf die Finger geklopft habe. Weil es einfach nicht akzeptabel ist.

Und nun?
Wird es teuer. Nicht nur die Kosten, die mich die Unterstützung von Rechtsanwalt Bert Handschumacher gekostet hat, sondern auch die Kosten für das Faß, das Sie nun aufgemacht haben, werden Sie in Ihre Bilanz zu verbuchen haben.

Und wissen Sie was?
Wenn ich jetzt Ihre findige Anwältin, die Rechtsanwältin und Fachanwältin für gewerblichen Rechtschutz, Frau Nicola Scholz-Recht, wäre, würde ich Sie für diesen Ihren Kommentar, in dem Sie in aller Öffentlichkeit fast ihr komplettes Rubrum mitteilen, an den nächsten Baum aufknüpfen. Die Kollegin ist aber – seien Sie bloß froh! – kein Kreuzberger Strafverteidiger. Sie äußert sich zwar zurückhaltend, aber (an den von mir bevollmächtigten Anwalt gerichtet) hinreichend deutlich:

hinreichend aufgeklärt

Die Honorarrechnung Ihrer Anwältin wird sie erreichen und sie (die Rechnung) wird hoffentlich fürchterlich sein.

Historisches zum Abschluß
Vor vielen Jahren hat sich einmal ein Kollege über mich bei der Rechtsanwaltkammer Berlin beschwert. Ich sei seinem Mandanten gegenüber unsachlich (§ 43 BRAO) aufgetreten. Die Kammer hat es jedoch nicht beanstandet, daß ich ihm mitgeteilt hatte: „Es ist keine gute Idee zu versuchen, einem Samurai auf die Klinge zu scheißen.

Das ursprüngliche Bild war von © Tim Reckmann via pixelio.de. Er verschickt aber auch Rechnungen für die Veröffentlichungen seiner Photos, deswegen habe das Bild vom Server genommen und entsprechend ersetzt.

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Die Abmahnung des Cold Callers

Der Held am TelefonSo macht man das richtig: Erst nervt man die Leute mit unerwünschter Werbung via Telefonanruf. Und wenn die sich dann in adäquater Form wehren, jault man auf. Ein solches Gebahren ist mir aus langen Jahren bekannt, in denen wir noch selbst die Spammer abgemahnt und gerichtlich auf Unterlassung in Anspruch genommen haben.

Mittlerweile beauftragen wir den Kollegen Bert Handschumacher mit der professionellen Abwehr dieser Nervensägen. Wie auch diesmal, nachdem uns ein Cold Caller eine Anwaltssoftware am Telefon aufschwätzen wollte.

Was bisher geschah, habe ich am 4.12.2015 in einem Beitrag über die Einstweilige Verfügung gegen Cold Caller zusammen gefaßt. Ein Mitarbeiter der Rummel AG wollte uns WinMACS, eine Anwaltssoftware, … naja … empfehlen, weil er dachte, wir würden sie brauchen und dieser Gedanke rechtfertige es, uns von der Arbeit zu abzuhalten.

Unsere Reaktion …

  • Abmahnung
  • Einstweilige Verfügung
  • Blogbeitrag

… auf diesen rechtswidrigen Eingriff in unseren Kanzleibetrieb gefällt dem Anrufer bzw. dem Anbieter (die Rummel AG) der Anwaltssoft (WinMACS) nicht.

Das ist nachvollziehbar, aber beabsichtigt.

Interessant ist nun die Variante, wie die Rummel AG den Ball aufnimmt: Sie beauftragt ihrerseits eine Kanzlei für Wirtschaftsrecht aus Nürnberg. Von diesen Kollegen habe ich heute ein „Einschreiben/Rückschein vorab per Telefax“ erhalten. In diesem gut dreiseitigen, handwerklich sauber erstellten Schriftsatz erklärt mir die Kollegin, Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz, was ich nicht machen darf.

Nämlich:

… die von der Gläubigerin [damit ist die cold calling Rummel AG gemeint] an den Schuldner [das bin ich] am 23.11.2015 um 9:50 Uhr gesandte E-Mail und/oder den vom Schuldner gegen die Gläublgerin erwirkten Verfügungsbeschluss des Landgerichtes Berlin vom 27.11.2015, Az.: 150533/15 zu veröffentlichen und/oder veröffentlichen zu lassen, ohne dabei jeweils alle die Gläubigerin individualisierbar machende Angaben zu schwärzen.

Im Klartext heißt das: Die gewerblich rechtschützende Kollegin vertritt die Ansicht, die Veröffentlichung eines Gerichtsentscheids, in dem Roß und Reiter benannt werden, sei verboten. Na gut, das ist Zivilrecht, damit kenne ich mich nicht so aus. Interessiert mich eigentlich auch nicht weiter.

Mir kam und kommt es darauf an, auf diesem Weg aufzuzeigen, welche Konsequenzen diese Unverschämtheit, sich anzumaßen, mir unerwünschte Werbung auf’s Auge drücken zu wollen, haben kann.

Die Werbung via Telefon ist extrem belästigend und man kann sich nur selten effektiv dagegen wehren. Ich bin mir aber sehr sicher, zumindest die Geschäftsführung der Rummel AG hat sich spätestens jetzt einmal über die Rechtslage informiert. Und wird zum Schluß gekommen sein: Cold Calls sind unzulässig. Und – als Strafverteidiger bin ich Berufsoptimist – das werden sich bestimmt auch andere Werbetreibende zumindest in Bezug auf unsere Kanzlei merken.

Die Rummel AG hat mich nun aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Dazu hat sie mir über ihre Anwältin eine Frist bis zum 17.12.2015 gegeben. Da bleibt mir ja noch ausreichend Zeit, mich kompetent beraten zu lassen, und dann eine Entscheidung zu treffen.

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Bild: © clickhero.de / pixelio.de

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Einstweilige Verfügung gegen Cold Caller

Während man dem eMail-Spam mit Filtern oder der Löschtaste begegnen kann, sind Telefonrufe zum Zwecke der Werbung schon nerviger. Sie unterbrechen den Arbeitsfluß massiv und nötigen dazu, sich auf den Anrufer statt auf den eigentlichen Job zu konzentrieren.

Unsere Assistentinnen sind recht flott im Identifizieren dieses Telefonterrors. Trotzdem ist es nicht immer einfach, die Nervensägen schnell wieder loszuwerden, solange man die Ebene des menschlichen Miteinanders nicht verlassen möchte. Schlicht das Gespräch durch Auflegen zu beenden führt in nicht seltenen Fällen zum erneuten Anruf des Cold Callers: „Wir sind gerade unterbrochen worden, deswegen rufe ich nochmal an …

Ein probates Mittel ist aber, den Telefon-Spammer zu unterbrechen und ihn auf den eMail-Weg zu verweisen. Entspricht der Spammer dieser Bitte, bekommt man dann eine schriftliche Nachricht, etwa in der Art:

ColdCalling eMail

Das hat den großen Vorteil, daß man die Beweise für den unerwünschten Werbeanruf gleich frei Haus geliefert bekommt. Im Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung spart man der Assistentin dann die Anreise zur Zeugenvernehmung beim Gericht.

Der Rest ist dann auch wieder relativ übersichtlich: Den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung hat der erfahrene Anwalt schnell formuliert und zum Landgericht geschickt. Eine der auf den Spam spezialisierte Zivilrechtskammer kennt die Textbausteine bereits und hat dann auch schnell die eigenen Textbausteine zusammengestellt. Die sehen in der Regel ungefähr so aus:

ColdCalling untersagt

Diese Einstweilige Verfügung wird dem Telefonliebhaber zugestellt und wenige Tage später folgt dann der Kostenfestsetzungsbeschluß auf der Grundlage eines Gegenstandswerts von 5.000 Euro. Das sind dann die Momente, in denen sich der Akquisitör darüber informiert, daß die Werbung durch Telefonanrufe nicht nur unerwünscht, sondern auch teuer sind.

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