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LexisNexis spammt

Eigentlich dachte ich, daß zumindest die Unternehmen, die sich mit dem Vertrieb juristischer Informationen beschäftigen, seriöse Werbung betreiben.

Nachdem ich aber heute einen cold call von LexisNexis erhielt, der sich mit falschen Angaben zum Anlaß seines Anrufs an meiner Mitarbeiterin verbeigemogelt hat, weiß ich:

Selbst ein Verlag wie LexisNexis, der sich eigentlich eines achtbaren Auftritts in der Öffentlichkeit rühmen will, begibt sich auf das Niveau von nervenden Spammern.

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Neues Weblog zum Thema eMail- und Fax-Spam

In aller Bescheidenheit möchte ich mitteilen, daß ich unter der Adresse http://www.aktiv-gegen-spam.de/ das Themen-Blog „Aktiv gegen Spam“ veröffentlicht habe. Es geht um die Abwehr von eMail- und Fax-Spam, der mit den üblichen Filtern nicht zu fassen ist.

Adäquates Mittel ist die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen. Das dazu notwendige know how und die Rechtsprechung zum Thema werde ich dort sammeln und veröffentlichen. Mittäter und Gehilfen sind willkommen.

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Keine Zustimmung zum eMail-Spam per cold call

Der auf Unterlassung vor dem Landgericht Berlin in Anspruch genommene Spammer berief sich in seiner Klageerwiderung darauf, daß er in dem Büro des Klägers angerufen und sich dort die Zustimmung abgeholt habe, die Werbung per eMail zu senden. Dafür bot er einen Zeugenbeweis an.

Dabei übersah der Spammer allerdings, daß er dadurch einräumte, eine Kalt-Akquise – sog. „cold calling“ – betrieben zu haben; diese cold calls verstoßen jedoch gegen Wettbewerbsrecht.

Vor diesem Hintergrund teilt das Landgericht dem Spammer mit, daß die Ladung des Zeugen entbehrlich sei,

weil eine durch wettbewerbsrechtlich unzulässige Telefonate erlangte Zustimmung zur Übersendung von eMail-Werbung nicht deren Zulässigkeit begründen kann.

Die Mitteilung des Gerichts habe ich hier veröffentlicht.

Der Beklagte hat daraufhin den Unterlassungsanspruch anerkannt.

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AG Charlottenburg: Streitwert bei eMail-Spam ist 300 EUR

Das Urteil des AG Charlotte vom 28. März 2006 (228 C 179/05) möchte ich der Gemeinde nicht vorenthalten. Dort heißt es zur Bemessung des Streitwertes:

Unrichtig ist jedoch der Ansatz eines Gegenstandswerts von 7.500,- €. Das Gericht folgt der Auffassung des BGH im Beschluss vom 30. November 2004 (VI ZR 65/04), […] Da der Kläger zum konkreten Ausmaß der Störung durch die E-Mail des Beklagten und der von ihm befürchteten weiteren Störungen nichts vorgetragen hat und außerdem die Anordnung des persönlichen Erscheinens zum Zwecke der Sachaufklärung unentschuldigt missachtet hat, muss hier von den allergeringfügigsten Beeinträchtigungen ausgegangen werden, weshalb hier der Gegenstandswert nur mit bis zu 300,- € anzunehmen ist. [Hervorhebung durch den Verfasser]

Mißachtung des Gerichts führt also zur Herabsetzung des Gegenstandswertes. Tolle Ideen haben so manche Zivilrechtler! Mal sehen, was dazu das Landgericht sagen wird.

Die beiden für die Berufung zuständigen Zivilkammern des Landgerichts Berlin (und auch der 5. und 18. Zivilsenat des Kammmergerichts) setzen – in Kenntnis der vom AG zitierten BGH-Entscheidung – den Streitwert durchgehend auf 7.500 EUR fest. Und das ist auch gut so.

Spannend ist im aktuellen Fall aber auch der folgende Umstand: Die Klageforderung belief sich auf 644,50 EUR. Der Beklagte wurde nur zur Zahlung von 39,00 EUR verurteilt, die Klage im übrigen abgewiesen. Dies bedeutet, mein vorsorglich gestellter Antrag auf Zulassung der Berufung ist gegenstandslos: Die Beschwer liegt hier bei 605,50 EUR, also 5,50 EUR (dem Gegenwert von zwei Döner bei Hasir) über der Berufungsgrenze. War das beabsichtigt?

Das Urteil ist/wird nicht rechtskräftig.

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Fax-Spam

Mein Mandant erhielt unerwünschte Werbung per Fax, der Absender des Faxes eine Abmahnung.
Heute, eine Woche später, bekam ich ein Fax von dem selben Absender:

Sehr geehrter Herr Hoenig,

wir nehmen Bezug auf Ihr Schreiben und bitten Sie, die Zusendung unseres Faxangebotes an Ihre Mandantschaft zu entschuldigen. Bei der Datenselektion unterlief uns ein bedauerlicher Fehler. Es wurden Adressen selektiert, bei denen keine Einwilligung zur Bewerbung mittels Fax vorliegt.

Ein unerwünschtes Angebot zu versenden, ist natürlich nicht im Interesse unseres Hauses. Wir werden dafür Sorge tragen, dass sich dies nicht wiederholt

Die von Ihnen gewünschte Unterlassungserklärung haben wir unterschrieben in der Anlage beigefügt.

Ihre Kostennote werden wir umgehend anweisen und gehen davon aus, dass die Angelegenheit damit beigelegt werden kann.

Liebe Spammer, so gehört sich das!

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SMS – Spamming

Eigentlich wollte ich ja schon die Abmahn-Keule auspacken, als mir mein „Funktelefonnetzbetreiber“ soeben eine SMS schickte. Denn Werbung per SMS hatte ich ihm ausdrücklich untersagt.

Aber angesichts des Inhalts der SMS will ich das mal ausnahmsweise bleiben lassen:

Ab sofort ist das Abfragen der Mailbox in Ihrem Tarif kostenlos.

Ist auch nur eine „Vertragsinformation“, keine Werbung. :-)

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Datenschutzerklärung

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Verantwortlicher

Kanzlei Hoenig Berlin
Rechtsanwalt Carsten R. Hoenig
Fachanwalt für Strafrecht
Paul-Lincke-Ufer 42-43. 10999 Berlin
hoenig@kanzlei-hoenig.de
www.kanzlei-hoenig.de/impressum/

Arten der verarbeiteten Daten:

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Kategorien betroffener Personen

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Zweck der Verarbeitung

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– Reichweitenmessung/Marketing

Verwendete Begrifflichkeiten

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„Verarbeitung“ ist jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführte Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten. Der Begriff reicht weit und umfasst praktisch jeden Umgang mit Daten.

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„Profiling“ jede Art der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten, die darin besteht, dass diese personenbezogenen Daten verwendet werden, um bestimmte persönliche Aspekte, die sich auf eine natürliche Person beziehen, zu bewerten, insbesondere um Aspekte bezüglich Arbeitsleistung, wirtschaftliche Lage, Gesundheit, persönliche Vorlieben, Interessen, Zuverlässigkeit, Verhalten, Aufenthaltsort oder Ortswechsel dieser natürlichen Person zu analysieren oder vorherzusagen.

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Zu den Maßnahmen gehören insbesondere die Sicherung der Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit von Daten durch Kontrolle des physischen Zugangs zu den Daten, als auch des sie betreffenden Zugriffs, der Eingabe, Weitergabe, der Sicherung der Verfügbarkeit und ihrer Trennung. Des Weiteren haben wir Verfahren eingerichtet, die eine Wahrnehmung von Betroffenenrechten, Löschung von Daten und Reaktion auf Gefährdung der Daten gewährleisten. Ferner berücksichtigen wir den Schutz personenbezogener Daten bereits bei der Entwicklung, bzw. Auswahl von Hardware, Software sowie Verfahren, entsprechend dem Prinzip des Datenschutzes durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen (Art. 25 DSGVO).

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Fragwürdig unproffesionell

Die Kanzlei Bendlin und Partner aus Schwerin, also die Kanzlei, die ich mal grenzüberschreitend und frech als Gemischtwarenladen bezeichnet habe, hat die Pferde gesattelt und ist eine Retourkutsche gefahren.

Das geht auch völlig in Ordnung, bei so einem professionellen Auftreten wie das des Herrn Andreas Bendlin. Ich werde unseren Webdesignern einen entsprechenden Auftrag geben, damit unsere Seite umgestaltet wird. Darf ich Ihre Seite als Vorbild und Muster angeben, sehr geehrter Herr Bendlin?

Es ist immer wieder erheiternd, welch edle Charakterzüge eines Rechtsanwalts in einem Zivilprozeß zutage treten. Und wenn Streitgegenstand eine Abmahnung (wegen eMail-Spam) ist, laufen manche seriös auftretende Schlipsträger dabei zur Höchstform auf. Eine unterhaltsame Abwechslung im ansonsten drögen Leben eines kleinen Strafverteidigers aus dem Ghetto in SO36.

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Frag Andreas aus dem Gemischtwarenladen

Es ist nicht ehrenrührig, wenn ein Rechtsanwalt etwas macht, von dem er nicht wirklich Ahnung hat. Man kann ja nicht jedes Detail kennen, wenn man Beratung in der Breite anbietet. Das geht allenfalls ins Geld (der Auftraggeber).

Problematisch wird es allerdings, wenn er dabei einem Kreuzberger Strafverteidiger ans Bein zu pinkeln versucht. Keine gute Idee ist es zu versuchen, Stoffwechselendprodukte auf der Klinge eines Samurais zu hinterlegen.

Vorgeschichte

Das Justice-as-a-Service-Unternehmen „FragRobin“ versteht sich als Robin Hood für alltägliche Rechtsfragen, berichtete der Tagesspiegel.

Und damit das auch jeder Anwalt weiß, teilt das Robin-Team um Dr. Christopher Hahn, der laut Tagesspiegel über langjährige Erfahrung als praktizierender Anwalt für Unternehmensrecht verfügt, das aller Welt mit. Per eMail, die auch unter dem Namen „Spam“ bekannt ist. Dieser Spam landete dann auch im eMail-Postfach unserer Kanzlei. Nicht gut, das.

Der geneigte Stammleser hier im Blog kennt, was nun kam: Unser bewährter Zwei-Minuten-Abmahn-Textbaustein, mit dem wir den Spammer auffordern, uns zu versprechen, seinen Werbemüll künftig an anderer Stelle zu verklappen.

Dazu schlagen wir auch noch eine entsprechende Formulierung vor, die binnen dreier Tage hier – gern per Fax vorab – eingehen sollte. Und das ganze geht per eMail zum Absender. Und zwar ohne Kostenrechnung. Ganz einfach so. Für lau.

Und womit reagiert der Robin? Genau, mit nichts.

Deshalb habe ich den Krempel zusammen gepackt und ihn an „meinen“ Rechtsanwalt Bert Handschumacher geschickt. Der öffnet wiederum seine Textbausteinkiste und übermittelt in meinem Auftrag den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung ans Landgericht Berlin.

Das geht flott. Zu flott für Robin. Dessen Unterlassungerklärung trudelt erst zwei Tage nach Fristablauf gemütlich bei uns ein. Zu spät um das gerichtliche Verfahren noch auszubremsen. Es ergeht die beantragte Einstweilige Verfügung.

Das Problem für Robin und seine Brüder: Es kostet. Gerichtskosten und Anwaltshonorar. Und weil es den Robins schwer fällt, sich von ihrem Geld zu trennen, nehmen sie Geld in die Hand und beauftragen Herrn Rechtsanwalt Andreas Bendlin aus dem gemütlichen Schwerin.

Und dann beginnt das eigentliche Thema dieser Geschichte.

Herr Andreas Bendlin aus Schwerin begründet nun den Widerspruch gegen die Einstweilige Verfügung mit dem üblichen Unsinn, den sich die Leute ausdenken, die sich mit der Materie nicht auskennen; aber trotzdem so tun, als wären allwissend. Die kostentreibende Anwalts-Show für die eigene Mandandschaft.

Das ist alles nicht so schlimm; ich kann damit gut umgehen, wenn jemand die Anspruchgrundlagen dort sucht, wo sie nicht zu finden ist (für den Kundigen (also nicht für Herrn Bendlin): Es geht um eine unerlaubte Handlung (§ 823 BGB) und nicht um einen Wettbewerbsverstoß (§ 8 UWG)). Auch der Irrtum über den Begriff der „Werbung“ ist verzeilich. Die Funktion einer Abmahnung … ok, wenn man die nicht kennt … aber egal, tut mir nicht weh. Das alles erklärt dem Schlawiner Schweriner später das Landgericht in der Urteilsbegründung.

Was aber nun gar nicht geht, …

… ist der hinter blumigen Worten versteckte Anwurf, ich würde es mit der Abmahnung per eMail und der nachfolgenden Beauftragung eines Rechtsanwalts nur auf den Kostenerstattungsanspruch absehen, der nach der Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe entsteht. Also einen Anspruch konstruieren, der nicht besteht.

Der Strafverteidiger indentifiziert hinter einer solchen diplomatisch verbrämten Formulierung sehr flott den Vorwurf eines gewerbsmäßigen Betrugs.

Freundchen! Ich lasse mir einiges bieten, aber mir zu unterstellen, ich würde meine berufliche Existenz für einen popeligen dreistelligen Betrag auf’s Spiel setzen, geht echt zu weit. Der Spam ist der Rechtsbruch, gegen den ich mich zur Wehr gesetzt habe. Zunächst mit der Chance, kostenfrei aus der Nummer wieder rauszukommen. Die Chance hat Robin nicht genutzt. Und jetzt jault er auf.

Zu inkompetent, der Andreas, um seinem Mandanten von einem völlig aussichtlosen Prozeß abzuraten; aber dreist genug, einem Kollegen betrügerisches Handeln zu unterstellen.

Den völig verkorksten Ruf, den Sie, Kollege Andreas Bendlin, Junior des Gemischtwarenladens Herwig Bendlin und Partner, in Ihrem Sprengel schon jetzt haben, tragen Sie zu Recht.

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Der Autodoc hat gezahlt

In der Geschichte um die unerwünschte Werbung durch den Autodoc und der erwünschten Rechtsberatung durch Silke ist nun das Ende erreicht.

Rechtsanwalt Bert Handschumacher, der mich in dieser Sache wie immer mit solidem Handwerk vertreten hat, vermeldet Erfolg:

Nach der kostenpflichtigen Aufforderung hat der Autodoc bezahlt, bevor ihm das Konto dicht gemacht worden wäre.

Es kam auch noch der Kostenbeschluß bzgl. des unsinnigen Aufhebungsverfahrens des Autodocs. Die muß er zusätzlich zahlen. Da werden noch einmal ca. 800 Piepen fällig.

Insgesamt hat er es mit einer dämlichen Antwort geschafft, die Kosten von 0 € auf round about 5.000,00 € (incl. der Kosten für seine Anwälte und der ganzen Gerichtskosten) hochzujazzen. Saubere Leistung!

Das Spammen mit eMails ist schon ziemlich dusselig, wenn der Adressat ein Rechtsanwalt ist. Sich dann auch noch gegen eine kostenlose Aufforderung, den Mist zu unterlassen, frech auf besserwisserische Hinterbeine zu stellen, ist – wenn man es aus strafrechtlicher Sicht betrachtet – ein selbstinszenierter Fall der §§ 20, 21 StGB.

Irre Geschichte, nicht wahr, liebe Silke?

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Bild: © später / pixelio.de

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