Der Nebenkläger hat das Recht, Richter und Sachverständige aus Gründen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Dies ist ein schweres Geschütz, von dem mit aller Vorsicht und nur im Ernstfall, aber dann auch mit Nachdruck Gebrauch gemacht werden sollte. Auch hier schadet das profunde Wissen eines Strafverteidigers nicht, um mit dem Ablehnungsgesuch das angestrebte Ziel erreichen zu können.
In den meisten Fällen führt ein Befangenheitsantrag nicht zur Ablösung des abgelehnten Richters oder Sachverständigen; aber auch dann ist ein solcher Antrag ein geeignetes Mittel, um auf die Verfahrensführung durch Richter bzw. das Ergebnis eines Sachverständigengutachtens Einfluß zu nehmen.