Fast immer dann, wenn Gewalt zur Begehung einer Straftat angewandt wird, kommt es bei den Geschädigten zu erheblichen psychischen Beeinträchtigungen. Die Verbrechenstatbestände, die im 20. Abschnitt des Besonderen Teil des Strafgesetzbuchs zusammengefaßt sind, sind klassische Ursachen für traumatische Folgen bei den Verletzten
Die Raubtaten
- Raub (§ 249 StGB),
- Schwerer Raub (§ 250 StGB),
- Raub mit Todesfolge (§ 251 StGB),
- Räuberischer Diebstahl (§ 252 StGB)
und die Erpressung (§ 253 StGB) sowie die Räuberische Erpressung (§ 255 StGB)
sind deswegen meist auch Taten, die nicht mehr beim Amtsgericht, sondern zur Großen Strafkammer beim Landgericht angeklagt werden, weil sie mit ganz intensiven Folgen für die Opfer verbunden sind.