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Funktion

Der Strafprozeß dient zunächst „nur“ der Feststellung der Schuld des Angeklagten. Die Staatsanwaltschaft erhebt den Vorwurf, er habe eine Straftat begangen. Wenn das Gericht von der Schuld des Angeklagten überzeugt ist, wird es ihn in der Regel zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe verurteilen.

Die Überzeugung gewinnt das Gericht aus der Beweisaufnahme, in der auch die Geschädigten gehört werden. Als Zeugen sind sie allerdings nur ein Beweismittel neben anderen, wie z.B. Spuren, Urkunden oder Gutachten.

Diese passive Rolle wird den persönlichen Interessen der Geschädigten – der Opfer – nicht gerecht. Deswegen hat der Gesetzgeber ihnen in einigen Bereichen eine aktive Rolle im Strafprozeß zuerkannt. Nebenklägern stehen Rechte zu, die vergleichbar sind mit den Rechten der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung. So stehen sich „Täter und Opfer“ bereits im laufenden Verfahren quasi auf Augenhöhe gegenüber.

Darüber hinaus soll den Verletzten auch Schutz gegen ungerechtfertigte Schuldzuweisungen oder Herabwürdigungen gewährt und das Verfahren „opferbezogen“ gestaltet werden. Die Geschädigten sollen die Gelegenheit bekommen, den anderen Verfahrensbeteiligten zu verdeutlichen, welchen Belastungen sie ausgesetzt waren und sind; ihren Interessen auf Wiedergutmachung soll Geltung verschafft werden.

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