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Beanstandungsrecht

Wenn der Nebenkläger eine Anordnung des Vorsitzenden Richters nicht akzeptieren möchte, kann er sie beanstanden und einen Beschluß des Gerichts verlangen.

Genauso kann er Fragen der anderen Beteiligten – der Richter, der Verteidiger und auch der Staatsanwälte – reklamieren und auch insoweit das Gericht über die Beanstandung entscheiden lassen. Auch dieses Recht verhilft dem Nebenkläger zu einer stabilen, gesicherten Position in der Hauptverhandlung.

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