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Wer antiautoritär erzieht, darf nicht auf der Autobahn fahren

Ein Vater war mit seinem achtjährigen Sohn auf der Autobahn unterwegs. Bei der Abfahrt von der Autobahn stellte die Polizei bei einer Kontrolle fest, dass das Kind nicht angeschnallt war. Der Vater gab an, sein Sohn sei zuvor angeschnallt gewesen, aber da ihm sein Eis runtergefallen war, habe sich das Kind abgeschnallt, um das Eis wieder aufzuheben. Gerade in diesem Moment sei er in die Kontrolle geraten. Hierfür könne er nichts. Doch fand das Amtsgericht Köln, verurteilte den Vater zur Zahlung einer Geldbuße von 40 Euro und gab gleich noch ein paar wertvolle Erziehungstipps.

Zum Schutz der Gesundheit von Kindern sowie der allgemeinen Verkehrssicherheit ist die strikte Einhaltung der Sicherungsvorschriften von Kindern erforderlich. Das leichte Gewicht eines Kindes führt bei Nichtsicherung im Fall von Kollisionen, plötzlichem starken Abbremsen, Ausweichmanöver oder Kurvenfahrten zu erheblichen Umher- oder gar Herausschleudern mit schwerstwiegenden Folgen für das Kind. Ferner besteht die Gefahr, dass das Kind hierbei auch gegen den Fahrer geschleudert wird, wodurch dieser die Kontrolle über das Fahrzeug verlieren kann mit entsprechenden gravierenden Unfallfolgen, in die auch noch weitere Verkehrsteilnehmer verwickelt werden könnten. Jeder Fahrer ist daher verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass ein mitfahrendes Kind während der gesamten Fahrt ausreichend gesichert ist und auch bleibt.

Soweit, so richtig. Dann wird der Amtsrichter konkret.

Der Sohn des Betroffenen war zur Tatzeit fast 9 Jahre alt. Einem Kind in diesem Alter kann man in der Regel verständlich machen, welche Gefahren und welche Folgen eintreten können, wenn es sich während einer Fahrt abschnallt. Ebenfalls ist ein Kind in diesem Alter in der Regel in der Lage, das deshalb ausgesprochene Verbot, sich während der gesamten Fahrt abzuschnallen und die Ankündigung ernstzunehmender Konsequenzen bei Mißachtung dieses Verbot zu verstehen, zu akzeptieren und zu befolgen. Vorliegend geht das Gericht davon aus, dass der Betroffene diese Maßnahmen unterlassen oder nicht mit dem genügenden Nachdruck, ein Abschnallen während der Fahrt verboten hat, wie sein Vorbringen zeigt, wie Kinder nun einmal seien, schnallen sie sich ab, wenn das Eis herunterfällt, dafür könne er nichts.

Sollte das Kind des Betroffenen jedoch nicht in der Lage oder Willens gewesen sein, das genannte Verbot und die Erklärung hierfür zu verstehen und zu befolgen, dann hätte der Betroffene nicht eine Autobahn benutzen dürfen, auf der er nicht jederzeit anhalten konnte, um seinen Sohn wieder ausreichend zu sichern oder aber es hätte einer Begleitperson bedurft, die hierfür Sorge getragen hätte. Keinesfalls hätte der Betroffene aber seinem Sohn ein Eis oder einen sonstigen für das Kind interessanten Gegenstand geben dürfen, wenn er nicht mit Sicherheit ausschließen konnte, dass das Kind bei Herunterfallen dieser Dinge sich abschnallt, um sie wieder aufzuheben.

AG Köln, Urteil vom 14.03.2005, Az: 809 OWi 723/04

Wir fassen zusammen. Ist man mit einem Kind im Auto unterwegs, darf man dem kleinen Quengelgeist weder Eis, noch andere interessante Gegenstände, wie z.B. ein Buch geben. Es könnte ja etwas herab fallen. Dass sich dann langweilende Kind wird es danken, still im Kindersitz verharrend die aufregende Umgebung beobachten und das Ende der Fahrt abwarten. Vor der Fahrt ist das Kind entsprechend zu belehren. Für den Fall der Missachtung, sind „ernstzunehmende Konsequenzen“ anzudrohen. Welcher Art diese sein sollen, teilt das Amtsgericht leider nicht mit, Prügel scheidet in jedem Fall aus. Alternativ könnte man androhen, Geburtstags-, Weihnachts- und sonstige Geschenke bis zum 18. Geburtstag zu streichen.

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