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Straftaten gegen die persönliche Freiheit

Die Einschränkung der persönlichen Freiheit wird in den §§ 232 bis 238, 239 Absatz 3, §§ 239a, 239b und 240 Absatz 4 des Strafgesetzbuches unter Strafe gestellt. Hier sind die Delikte des Menschenhandels, der Menschenraub. die Verschleppung und Entziehung Minderjähriger, Kinderhandel, Zwangsheirat, Freiheitsberaubung, erpresserischer Menschenraub, Geiselnahme und Nötigung zu nennen.

Auffallend ist hier, daß Delikte von stark unterschiedlicher Qualität genannt werden und damit die Bandbreite der Nebenklage deutlich wird.

Nicht nur schwere Verbrechen wie die Geiselnahme (§ 239b StGB – mindestens 5 Jahre Freiheitsstrafe), sondern zum Beispiel bereits eine Nötigung, die auch in besonders schweren Fällen mit einer Strafandrohung von „nur“ 6 Monaten bis 5 Jahren bedroht ist (§ 240 Abs. 4 StGB), sind grundsätzlich nebenklagefähig.

Diese Straftaten sind gemäß § 395 I 4 StPO stets nebenklagefähig.

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