Zulassungsrecht
Chip-Tuning und Betriebserlaubnis
Das Oberlandesgericht Karlsruhe (1 U 181/05) hat sich mit Chiptuning beschäftig und am 24.03.2006 geurteilt:
Wird in einen Pkw-Motor ein leistungssteigernder Chip zur Steuerung der Motorelektronik eingebaut („Chip-Tuning“), der das Abgasverhalten des Motors verändert, so erlischt die Betriebserlaubnis, wenn der Einbau des Chips nicht unverzüglich durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen abgenommen (§ 19 III 1 Nr. 4 c StVZO) und eine Bestätigung nach § 22 I 5 StVZO erteilt wird. Das gilt auch dann, wenn für den Chip das Gutachten eines Technischen Dienstes nach § 19 III 1 Nr. 4 a StVZO vorliegt.
Wird der Chip wieder ausgebaut, lebt die erloschene Betriebserlaubnis dadurch nicht automatisch wieder auf.
Ich befürchte, es kommt nicht darauf an, daß es sich hier um einen Automotor gehandelt hat. Der Inhalt dieser Entscheidung könnte auch für Mopped-Motoren gelten.
Aber ernsthaft: Es wird deutlich, daß man sollte vorsichtig sein sollte, wenn man an der Motorsteuerung herumbastelt.
Die Entscheidung ist in der NZV 2007, 44 veröffentlicht.
Sauber und gepflegt
Für Motorräder und Roller mit amtlichem Kennzeichen und Erstzulassung nach dem 1. Januar 1989 ist seit April 2006 eine Abgasuntersuchung für Krafträder (AUK) in die Hauptuntersuchung integriert. In den ersten sieben Monaten hat der TÜV Nord fast 100.000 dieser AUKs vorgenommen. Das Ergebnis: Lediglich 1,2 Prozent der vorgestellten Motorräder erhielten aufgrund von erhöhten Abgaswerten keine Plakette. Etwa 5,5 Prozent konnten die Umweltschutzanforderungen aufgrund von erkannten Mängeln an abgasrelevanten Bauteilen wie Zündanlage, Luftfilter, Vergaser oder Auspuff nicht erfüllen.
Nach Einschätzung von Roger Eggers vom TÜV Nord liegt das zum Teil an der guten Pflege, die Biker ihren Böcken gönnen ...
Quelle: bikersnews
Ein Kuchenblech für die Harley
Das Verwaltungsgericht Koblenz entschied im Mai 2006:
Kein Anspruch auf verkleinertes Saisonkennzeichen für Fahrer einer Harley Davidson
Der Halter einer Harley Davidson kann bei Platzmangel an seinem Motorrad keine Ausnahmegenehmigung für ein verkleinertes Saisonkennzeichen verlangen. Das Gericht verwies zur Begründung auf die vorrangige Pflicht des Halters eines Motorrades, an seinem Fahrzeug die erforderlichen Veränderungen vornehmen zu lassen, damit ein Kennzeichen vorschriftsmäßig angebracht werden kann. Nur wenn der hierfür erforderliche Aufwand unverhältnismäßig sei, könne eine Ausnahme von den vorgegebenen Mindestmaßen gemacht werden.
Das Urteil stammt vom 15.05.2006 und trägt das Az.: 4 K 1442/05.KO.