Bußgeldsachen

Razzia wegen einer Bußgeldsache

Das Landgericht Tübingen hat zwischen Weihnachten und Silvester 2011 gezeigt, welche katastrophalen Auswirkungen der Genuß von zuviel Feststagsgebäck haben kann.

Die Richter (oder waren es auch Richterinnen?) vertreten - mutmaßlich nach dem Mißbrauch besagter Kekse - allen Ernstes am 29.12.2011 die Ansicht (1 QS 248/11 OWi), die Durchsuchung einer Wohnung und Beschlagnahme einer Lederhose im verkehrsordnungswidrigkeitrechtlichen Bussgeldverfahren sei verhältnismäßig.

Offenbar war es der Bußgeldbehörde nicht gelungen, den Moppedfahrer zu identifizieren, der mit 39 km/h außerhalb geschlossener Ortschaft zu schnell unterwegs gewesen sein soll.

Und nun wußten die Herrschaften von der Rennleitung nicht, gegen wen sie das Bußgeld in Höhe von sage und schreibe 120,00 Euro verhängen sollen. Schlechthin unerträglich war auch, daß die 3 Flens, die dafür vergeben werden, nicht an den Mann (oder die Frau) gebracht werden konnten. Immerhin: 2 km/h mehr und es wäre sogar ein Fahrverbot von einem kompletten Monat fällig gewesen. (Wenn denn nicht andere Gründe - fehlerhafte Messung, falsche Bedienung, fehlende Ausbildung der Meßdiener ... - entgegen gestanden hätten.)

Deswegen waren die Ordnungshüter und dann auch das Gericht der Meinung, eine Wohnungsdurchsuchung, die der Identifizierung eines Fahrers dient, sei keineswegs ungeeignet. Auch sei im Verhältnis zur Schwere der Tat (Hört! Hört!) die angeordnete Durchsuchung angemessen.

Denn immerhin, so entschied das Hohe Gericht, bildet zumindest das Auffinden der Motorradbekleidung ein wichtiges Indiz in der Beweiskette.

Warum eigentlich nicht gleich auch einen Haftbefehl gegen den Halter des Motorrades vollstrecken, seine DNA feststellen und die Lederhose (Tatwerkzeug!) einziehen, den Arbeitgeber benachrichtigen und die Krankenkassenbeiträge verdoppeln?!

Wenn es nicht so verdammt viel Mühen machen (vulgo: Geld kosten) würde, dann sollte man solche willkürlichen Zwangsmaßnahmen mal einem kompetenten Verfassungsrichter vorlegen; ich möchte meinen, der bekäme schlagartig Pickel von so einer Entscheidung.

Bild: Peter Smola / pixelio.de

21 Kommentare

Selbstverteidigungskurs in der Fachpresse

Unser kostenloser eMail-Kurs „Selbstverteidigung in Bußgeldsachen“ ist ja nun schon etwas älter. Wir haben ihn ein paar Mal überarbeitet und die Beiträge an die jeweils aktuelle Rechtslage angepaßt. Knapp 4.000 Teilnehmer hatte der Kurs bisher.

Nun endlich sind auch die Redakteure der Zeitschrift „MOTORRAD“ auf den Kurs aufmerksam geworden; sie schreiben in der Rubrik „Motorrad News“ auf Seite 15 (PDF) der aktuellen Ausgabe (PDF):

Kurs für Sünder

Hey, liebe Motorrad-Journalisten! Das ist kein Kurs für Sünder, sondern für Verkehrsteilnehmer, gegen die man in der Regel völlig haltlose Vorwürfe erhebt und die sich gegen die Ungerechtigkeit der Welt selbst verteidigen wollen, weil sie uns armen Verteidigern das Honorar nicht gönnen.

Trotzdem und gern: Wir freuen uns über die Anerkennung unserer Arbeit, die uns mit der Veröffentlichung dieses Hinweises verbunden ist, und bedanken uns dafür.

5 Kommentare

Kein Rennen!

Eigentlich eine ganz klare Ansage, dieser § 29 Absatz 1 StVO:

Rennen mit Kraftfahrzeugen sind verboten.

Allerdings schaffen es (Verkehrs-)Juristen locker, sich mit diesen fünf Worten stundenlang zu beschäftigen. Besser gesagt, mit nur dem einen (Un)Wort: Rennen.

Das Thüringer Oberlandesgerichts (1 Ss 139/04) hatte die Rechtsbeschwerde eines Motorradfahrers, nennen wir ihn Wilhelm Brause, auf dem Tisch.

Der Fall:

Dieser Herr Brause war nämlich mit seinem stollenbereiften Erdferkel unterwegs und zwar größtenteils abseits befestigter Straßen. An dem Mopped waren vorn und seitlich gut lesbare Ziffern angebracht. Und er war nicht allein. Es gab noch ein paar mehr dieser Motocrosser, die ähnlich gut ausgestattet waren. Reichlich Schaulustige und einige bunte Transporter fanden sich auch in der Gegend.

Die Luft vibrierte und es roch nach Äthanol, ein Geruch, der Wachtmeister vom Schlage Bulli Bullmann magisch anzieht.

Aus nicht nachvollziehbaren Gründen ist es Brause nicht gelungen zu verhindern, daß ihm die freundliche Bußgeldbehörde ein Ticket nach Hause schickt: 300 Euro, ein Fahrverbot von 1 Monat, drei Flens und die Verfahrenskosten. Wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen § 29 Abs. 1 StVO, der eine übermäßige Straßennutzung verbietet. Brause soll an einem Rennen teilgenommen haben. Jehova!

Das meinte auch das Amtsgericht, das den Bußgeldbescheid bestätigen wollte. Brause meinte hingegen, so geht das nicht. Er beschwert sich. Beim OLG Thüringen.

Die Lösung:

Und dieses ehrenwerte Gericht teilt uns mit, was Richter unter einem Rennen verstehen:

Nach Nr. 1 zu Abs. 1 der Verwaltungsvorschrift zu § 29 StVO sind Rennen Wettbewerbe oder Teile eines Wettbewerbes (z.B. Sonderprüfungen mit Renncharakter) sowie Veranstaltungen (z.B. Rekordversuche) zur Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten mit Kraftfahrzeugen. Auf die Art des Starts (Gemeinsamer Start, Gruppenstart, Einzelstart) kommt es dabei nicht an.

Was Richter nicht unter einem Rennen verstehen, haben sie auch aufgeschrieben:

Veranstaltungen, bei denen es nicht auf die Höchstgeschwindigkeit, sondern auf andere Leistungsmerkmale ankommt, sind nicht Rennen.

Aha, Fahrten mit Vollgas sind also Rennen. Fahrten mitohne Vollgas eben nicht.

Und was war nun mit Brause? Dazu hatte der Strafrichter beim Amtsgericht in der ersten Instanz einiges an Informationen gesammelt und in das Urteil geschrieben. Das reichte dem Oberlandesgericht aber nicht:

Die insoweit vom (Amts-)Gericht getroffenen Feststellungen, dass an diesem Tag mehrere Motorradfahrer eine schlammige Strecke durchfahren haben, die Maschinen mit Startnummern und einige asphaltierte Streckenteile mit Pfeilen versehen waren, Zuschauer das Geschehen verfolgten und ein offensichtlich zum Transport von Motorrädern bereitgestellter Transporter anwesend war, erfüllen die o.g. Merkmale eines Rennens i.S.d. § 29 Abs. 1 StVO nicht. Insbesondere ist diesen Feststellungen nicht zu entnehmen, ob es bei dieser Veranstaltung um die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten oder aber anderer Leistungsmerkmale, z. B. allein um die Beherrschung der Maschine im Gelände oder Geschicklichkeit, ging.

Na klar, es liegt auf der Hand: Brause und seine Sportsfreunde waren unterwegs, um sich die Vögelchen in der freien Natur anzuschauen. Und die Zuschauer waren die Mitglieder des lokalen Naturschutzvereins.

Ärgerlich für Brause war allerdings, daß das OLG die Sache nicht durchentscheiden und Brause freisprechen durfte. Dazu wurde dann noch einmal ein Amtsgericht bemüht. Der Strafrichter wird sich bedankt haben.

Anmerkung:

Bei der Lektüre des Beschlusse des OLG Thüringen möchte ich doch stark vermuten, daß die drei Richter nach ihrer Entscheidung ihre Robe an die Garderobe hängen, sich den Helm greifen und die Protektoren umschnallen, um auf ihren Crossern den Thüringer Wald umzupflügen.

Es gibt keinen Grund, auf ein Rechtsmittel gegen einen Bußgeldbescheid zu verzichten. Denn man weiß nie vorher, welche Art (Motor)Sport die Richter betreiben.

1 Kommentar

Wenn das mal gutgeht

roller-443

Nicht ganz unproblematisch, diese Fuhre. Aber mutig.

9 Kommentare

Kesselberg: Rechtswidrige Sicherstellung

Stolz präsentierte das Polizeipräsidium Oberbayern Ende Oktober 2008 die erlegte Beute vom Kesselberg:

sicherstellung

Am Sudelfeld waren es 26 erlegte Kräder.

Dem lag eine Verwaltungsanweisung aus dem Jahre 2007 zugrunde:

Wegen der auf der Bundesstraße 11 im Bereich des Kesselbergs zwischen dem Kochel- und dem Walchensee bestehenden Unfallhäufigkeit unter Beteiligung von Motorradfahrern erteilte das Polizeipräsidium Oberbayern 2007 eine Grundsatzweisung: Ein Motorrad soll sichergestellt, abgeschleppt und mindestens bis zum nächsten Morgen, an Wochenenden bis zum Montagmorgen verwahrt werden, wenn der Fahrer innerhalb eines Jahres am Kesselberg einmal die Geschwindigkeitsbegrenzung um mehr als 40 km/h beziehungsweise zweimal um mehr als 25 km/h überschreitet. …

Gute Idee, könnte man meinen, wenn man einer dieser hemdsärmeligen Bayern wäre. Die Polizei vor Ort frohlockte fröhlich:

Die Rechtmäßigkeit der Sicherstellungen bei solch unverantwortlicher Fahrweise wurde im März diesen Jahres gerichtlich bestätigt. Das Bayerische Verwaltungsgericht in München wies die Klage eines Motorradfahrers ab, dem im August 2007 seine Suzuki wegen gravierenden Geschwindigkeitsüberschreitungen sichergestellt wurde.

Quelle: Pressemeldung der Polizei Oberbayern

Das sieht der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) in München allerdings ganz anders. In einem am 9.2.08 bekannt gegebenen Urteil
(Az.: 10 BV 08.1422) bescheinigt der VGH den Oberbayern: So geht’s nicht!

Die Sicherstellung von Fahrzeugen setzt voraus, dass im Einzelfall die konkrete Gefahr eines in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang drohenden weiteren Verkehrsverstoßes droht. Dies ist nur der Fall, wenn nach der allgemeinen Lebenserfahrung aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in der nächsten Zeit eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu erwarten ist. Eine solche Prognose-Entscheidung im Einzelfall kann nicht schematisch an die Höhe einer einmaligen oder zweimaligen Geschwindigkeitsübertretung geknüpft werden….

Na bitte, es gibt auch noch Bayern mit Augenmaß.

Worum geht’s hier eigentlich? Um diese alte Bergrennstrecke, die an den Wochenenden für Moppedfahrer gesperrt ist:

(Sorry, aber ich habe kein Video mit einem schönen italienischen V2-Sound gefunden; deswegen ist die Musik hier ganz hilfreich - man hört diese Zwiebacksäge nicht so deutlich. ;-) )

Links gefunden bei Richter Carsten Krumm c/o Beck Blog

Kommentare deaktiviert

Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons

Dem Fahrzeugführer ist die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält.

Quelle: § 23 Absatz 1a Satz 1 StVO

Bislang hatte ich angenommen, das sei eine von wenigen Rechtsnormen, gegen die ein Moppedfahrer nicht verstoßen könne. Ich habe mich geirrt!

Und noch einer:

Don’t try this at home!

1 Kommentar

Old School Tape

Im Falle eines Falles, hilft Tape bei alles

Eine zum Teil nur mit Klebeband zusammengehaltene Harley-Davidson hat die Polizei bei Bad Brückenau aus dem Verkehr gezogen. Ein Italiener war mit dem absolut verkehrsuntauglichen Chopper auf dem Heimweg von einem Skandinavienurlaub, als er am Mittwochnachmittag der unterfränkischen Polizei auf einer Bundesstraße auffiel.

Die für die Stabilität wichtige vordere Gabelbrücke war einfach durch ein Klebeband ersetzt. Eine Vorderradbremse war nicht vorhanden. Bei genauerer Untersuchung zeigte sich, dass der mangelhaft zusammengeschweißte Rahmen völlig instabil war. Die Sitzhalterung war sogar abgebrochen. Außerdem fehlten eine Motorabdeckung, die Blinkeranlage und das vordere Schutzblech.

Die Polizei stellte das seltsame Gefährt sicher. Der 31-jährige Motorradfan musste einen Bekannten anrufen, der ihn und sein geliebtes Bike mit einem Transporter abholt. Nach Auskunft eines Fachhändlers habe es zwar nur noch Schrottwert, sagte ein Polizeisprecher: «Aber irgendwie hängt er wohl dran.»

Quelle: ddp via yahoo

Ich weiß gar nicht, was die Herrschaften von der Rennleitung da haben. Wenn der Italiener (wieso fährt der eigentlich keinen italienischen V2? Verräter!) es aus Skandinavien bis nach Bad Brückenau geschafft hat, hätte das Tape auch noch bis Bologna gehalten (dort gibt es schöne rote Moppeds zu kaufen!).

Danke an den Kunstflieger für den Link.

9 Kommentare

Allgemeine Verkehrskontrolle

Zu Beginn der Motorradsaison hat die Polizei bei stadtweiten Kontrollen zahlreiche Sicherheitsmängel festgestellt und Verstöße geahndet. Insgesamt wurden am vergangenen Wochenende 2380 Kradfahrer überprüft, wie die Polizei gestern mitteilte. Bei der mit Videowagen und Zivilfahrzeugen unterstützten Aktion wurden 296 Verstöße mit Anzeigen oder Verwarnungsgeldern geahndet. Somit verstieß jeder achte Fahrer gegen die Vorschriften.

Es lagen teils erhebliche Tempoüberschreitungen in insgesamt 72 Fällen vorn, an der Spitze zwei Biker mit Tempo 98 und 96 bei erlaubten 50 km/h. 32 Motorradfahrer hatten Sicherheitsabstände beim Überholen oder bei Spurwechseln unterschritten. 21 Fahrer standen unter dem Einfluss von Alkohol oder Drogen, 19 Biker konnten keine Fahrlizenz vorweisen und 16 Motorradfahrer hatten auf den Schutzhelm verzichtet. Bei der Überprüfung des technischen Zustands fielen 87 Zweiräder durch; 15 Motorräder wurden deswegen sichergestellt.

Quelle: Berliner Morgenpost

Man kann das auch anders sehen: Von 2380 Kradfahrern haben sich 2084 korrekt verhalten. Das sind knapp 88 % aller Geprüften. Oder 2293 von 2380 untersuchten Motorrädern waren in technisch einwandfreiem Zustand; das sind gute 96 %.

7 Kommentare

Keine Vollstreckung von Auslandsknöllchen

Die Umsetzung des EU-Rahmenbeschlusses zur europaweiten Vollstreckung von Bußgeldern in nationales Recht ist nicht mehr für 2008 zu erwarten. Dies erklärte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries in einem Interview. Touristen, die in der nächsten Urlaubs-Saison im Ausland Verkehrssünden begehen und nicht direkt am Tatort zur Kasse gebeten werden, können also ein weiteres Jahr nicht belangt werden. Auch eine rückwirkende Vollstreckung, wie ursprünglich angedacht, ist vom Tisch. Die Ausnahme bleibt Österreich: Mit diesem Land gibt es seit Jahren ein gut funktionierendes Vollstreckungshilfeabkommen.

Quelle: Biker Journal

Ich bin gespannt, wie sich die Sache entwickeln wird. Wenn ausländisches Bußgeldbescheide in Deutschland vollstreckt werden sollen, muß es effektive Rechtsschutzmöglichkeiten geben. Und bis ein z.B. spanischer Bußgeldbescheid ins Deutsche übersetzt ist, wird es noch ein wenig dauern. Der Entwicklung kann man entspannt entgegen sehen. (Bis dahin haben wir dann auch unseren Selbstverteidigungskurs angepaßt. ;-) )

2 Kommentare

Nicht ausgewertet

Aus einem Schreiben der Buß- und Verwarngeldstelle einer brandenburgischen Gemeinde; es geht um eine Geschwindigkeits-Messung mit einem „Starenkasten“ (Traffiphot-S).

Die Messungen, die laut Messprotokoll nicht auszuwerten waren, waren 26x ausländische Fahrzeuge, 31x Krafträder, 1x Einsatzfahrzeug, 1x Kennzeichen nicht erkennbar, 3x Kalibrierungsfoto und 9x wurde die Messung vom Auswerter nicht gewertet.

Gemessen wurden 361 Fahrzeuge im Juli diesen Jahres innerhalb von 10 Tagen, in denen das Gerät im Betrieb war. In Bezug auf die 31 Moppeds heißt das:

1. Nicht einmal 10 % aller Schnellfahrer waren Motorradfahrer.

2. Motorradfahrer haben von Starenkästen nichts zu befürchten.

9 Kommentare