Allgemeines (Motorradrecht)
Update: Infos zum Motorradrecht
Um an diesem verlängerten Feiertagswochenende nicht den Eindruck entstehen zu lassen, unsere Kanzlei gibt sich dem Müßiggang hin, haben wir unsere Informationen über das Rechtsgebiet „Motorradrecht“ aufgearbeitet.
Es ist zwar immer noch eine Bleiwüste, aber auch ohne bunte Bilder (die ohnehin nur vom Wesentlichen ablenken
) können sich die Seiten sehen lassen. Meine ich.
Was meint das verehrte Publikum?
Roller gehören verboten
Das jedenfalls meinen die Grünen nach einem Bericht in der Süddeutschen Zeitung.
Naja, nicht alle Roller, nur die mit einem Verbrennungsmotor. Diese hier:
Roller mit einem Elektroantrieb will die Ökopartei aber noch zulassen. Also solche mit Motoren, die mit der Energie betrieben werden, die z.B. aus Atomkraftkraftwerken stammen.
Nachdem man die Heizpilze in Kreuzberg schon verboten hat und nun die Roller dran sind, wird das schon noch klappen mit dem Klimawandel.
Forza italia?

Sie vibriert, schüttelt sich, und gibt man Gas, geht ein kräftiger Ruck durch die Moto Guzzi 850 Norge. Erst seit drei Monaten stehen 35 italienische „Guzzis“ im Fuhrpark der Berliner Polizei. Und schon mussten „einige Maschinen“, so die Polizei, in die Werkstatt.
Quelle: Tagesspiegel
Man sollte sich mal die Fingernägel der Polizeibeamten anschauen, die ihren Dienst auf den Guzzis verrichten. In der Regel sind die bei den Guzzi-Treibern schwarz. Seit 100 Jahren. Und daran wird sich in den nächsten 100 Jahren nichts ändern.
„Die Mängel bewegen sich im Rahmen dessen, was bei Neuanschaffungen dieser Art üblich ist“, sagte ein Polizeisprecher.
Ja, eben. Guzzi.
Älter werden
WÜDO kenne ich seit meiner ersten BMW, einer R 69 S. Das ist schon ein paar Jahrzehnte her. Schade, daß das (Traditions-)Unternehmen nun aufgeben muß. Heute habe ich wohl die letzte eMail von WÜDO bekommen:
Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Kunden, Freunde und Lieferanten
sehr geehrte Damen und Herren der Fachpresse,das WÜDO Team und die Familie Wüstenhöfer sagen Danke für 34 Jahre Freude in Ihrer Mitte.
Leider sind uns weitere Jahre in der Motorradfahrergemeinschaft nicht vergönnt, wir müssen unseren Betrieb zum Ende Febraur einstellen. Die Gründe sind vielfältig und in der Presse mehrfach genannt.
Es gäbe noch vieles zu sagen und zu tun....
Nochmal Danke sagen wir alle.Mit freundlichen Grüßen
Das WÜDO Team und Familie Wüstenhöfer
Mit fortschreitendem Alter steigt die Anzahl der Abschiede.
Macht’s gut!
Kesselberg: Rechtswidrige Sicherstellung
Stolz präsentierte das Polizeipräsidium Oberbayern Ende Oktober 2008 die erlegte Beute vom Kesselberg:
Am Sudelfeld waren es 26 erlegte Kräder.
Dem lag eine Verwaltungsanweisung aus dem Jahre 2007 zugrunde:
Wegen der auf der Bundesstraße 11 im Bereich des Kesselbergs zwischen dem Kochel- und dem Walchensee bestehenden Unfallhäufigkeit unter Beteiligung von Motorradfahrern erteilte das Polizeipräsidium Oberbayern 2007 eine Grundsatzweisung: Ein Motorrad soll sichergestellt, abgeschleppt und mindestens bis zum nächsten Morgen, an Wochenenden bis zum Montagmorgen verwahrt werden, wenn der Fahrer innerhalb eines Jahres am Kesselberg einmal die Geschwindigkeitsbegrenzung um mehr als 40 km/h beziehungsweise zweimal um mehr als 25 km/h überschreitet. …
Gute Idee, könnte man meinen, wenn man einer dieser hemdsärmeligen Bayern wäre. Die Polizei vor Ort frohlockte fröhlich:
Die Rechtmäßigkeit der Sicherstellungen bei solch unverantwortlicher Fahrweise wurde im März diesen Jahres gerichtlich bestätigt. Das Bayerische Verwaltungsgericht in München wies die Klage eines Motorradfahrers ab, dem im August 2007 seine Suzuki wegen gravierenden Geschwindigkeitsüberschreitungen sichergestellt wurde.
Quelle: Pressemeldung der Polizei Oberbayern
Das sieht der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) in München allerdings ganz anders. In einem am 9.2.08 bekannt gegebenen Urteil
(Az.: 10 BV 08.1422) bescheinigt der VGH den Oberbayern: So geht’s nicht!
Die Sicherstellung von Fahrzeugen setzt voraus, dass im Einzelfall die konkrete Gefahr eines in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang drohenden weiteren Verkehrsverstoßes droht. Dies ist nur der Fall, wenn nach der allgemeinen Lebenserfahrung aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in der nächsten Zeit eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu erwarten ist. Eine solche Prognose-Entscheidung im Einzelfall kann nicht schematisch an die Höhe einer einmaligen oder zweimaligen Geschwindigkeitsübertretung geknüpft werden….
Na bitte, es gibt auch noch Bayern mit Augenmaß.
Worum geht’s hier eigentlich? Um diese alte Bergrennstrecke, die an den Wochenenden für Moppedfahrer gesperrt ist:
(Sorry, aber ich habe kein Video mit einem schönen italienischen V2-Sound gefunden; deswegen ist die Musik hier ganz hilfreich - man hört diese Zwiebacksäge nicht so deutlich.
)
Links gefunden bei Richter Carsten Krumm c/o Beck Blog
Freundliches Urteil zu Nutzungsausfall und Schutzkleidung
Nutzungsausfall auch mit Auto und kein Abzug Neu für Alt.
Rechtsanwalt Tobias Glienke, Fachanwalt für Verkehrsrecht, aus der Kanzlei Hoenig Berlin hat eine freundliche Entscheidung beim Landgericht Potsdam erstritten.
Unter dem Aktenzeichen 3 S 59/08 hat das Gericht am 20.11.2008 u.a. festgestellt:
1. Ein Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfallschadens besteht auch dann, wenn dem Geschädigten neben seinem Motorrad ein PKW zur Verfügung steht.
2. Keine Abzüge Neu für Alt bei Schutzkleidung für Motorradfahrer.
Aus den Gründen:
Zu 1. / Nutzungsausfall
In Hinblick auf den geltend gemachten Nutzungsausfall stand dem Kläger zwar zeitweise der Ford Mondeo seiner Frau zur Verfügung, jedoch konnte er nicht ständig darauf zurückgreifen. Selbst wenn er dies hätte tun können, stünde ihm ein Anspruch auf Nutzungsausfall zu, da der Gebrauchsvorteil eines Motorrades nicht durch die Nutzung eines Pkws ersetzt wird. Die jeweiligen Nutzungswerte entsprechen sich nicht. Die Benutzung des Motorrades befriedigt einerseits das Interesse des Klägers an Mobilität, andererseits biete es jedoch das im Vergleich zu einem PKW völlig anders geartete Fahrgefühl und die andersartige Art der Fortbewegung. Gerade diese besondere Art des Gebrauchs hat sich der Kläger erkauft. Dieser spezifische Gebrauchsvorteil ist daher als Äquivalent seiner vermögenswerten Aufwendung für den Erhalt dieses Fahrzeuges unfallbedingt entfallen. Damit konnte er durch die Nutzung des Pkws seiner Frau nur einen Teil der Gebrauchsvorteile eines Motorrades ausgleichen, nämlich nur die reine Funktion des Fahrzeuges als Transportmittel. Der darüber hinausgehende Nutzungswert des beschädigten Motorrades ist daher fühlbar entgangen, so dass ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung besteht, da es sich nach dem Klägervortrag bei dem Motorrad nicht nur um ein reines Spaßfahrzeug handelte, welches ausschließlich zur Gestaltung der Freizeit eingesetzt worden ist. Der Umstand, dass der Kläger vielleicht auch nicht täglich auf das Motorrad zurückgegriffen hätte, steht grundsätzlich einer Ersatzfähigkeit nicht
entgegen. Beim unfallbedingten Ausfall eines Pkws kommt es für die Frage des Nutzungswillens und der Nutzungsmöglichkeit nicht darauf an, ob der Geschädigte tatsächlich sein Fahrzeug jeden Tag genutzt hätte.
Zu 2. / Schutzkleidung
Bei der beschädigten Motorradkleidung des Klägers, dessen Ersatz er im Rahmen eines Schadensersatzanspruches geltend macht, handelt es sich um Schutzkleidung (Jacke, Hose und Handschuh rechts), welche nach einem Sturz zu ersetzen sind, damit die einwandfreie Schutzfunktion in Zukunft gewährleistet ist. Abzüge Neu für Alt braucht sich der Kläger insoweit nicht anrechnen lassen (vgl. Landgericht Darmstadt, 13. Zivilkammer, Urteil vom 28.8.2007, Aktenzeichen: 13 0 602/05).
Na bitte, geht doch!
Haftung beim Überholen
Stößt ein Motorradfahrer, der bei unklarer Verkehrslage überholt, mit einem Pkw zusammen, der nach links in eine Grundstückseinfahrt abbiegt, so haften beide Unfallbeteiligte je zur Hälfte für die entstandenen Schäden.
entschied das OLG Düsseldorf am 10.3.2008 (Az: 1 U 175/07)
Aus den Gründen:
...Entgegen dem LG trifft den Kläger neben der - im Hinblick auf die hohe Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h ohnehin erhöhte - Betriebsgefahr seines Motorrades ein unfallursächliches Verschulden, weil er den Pkw in einer unklaren Verkehrssituation überholt hat, § 5 III Nr.1 StVO.
Dieser Mitverantwortungsanteil wiegt im Vergleich mit dem von dem LG beanstandungsfrei festgestellten Verschulden der Beklagten - Verstoss gegen die Rückschaupflicht aus § 9 I S.4 StVO - und der Betriebsgefahr des von ihr geführten Pkw ähnlich schwer, so dass eine gleichmässige Haftungsverteilung geboten ist....


