Zivilrecht

Faxen und das Amtsgericht Charlottenburg

Von Menschen, die mit der Justiz nichts zu schaffen haben, muss ich mich als rückständig disqualifizieren lassen, wenn ich einräume, mit der (Straf-)Justiz immer noch per Fax kommunizieren zu müssen, wenn es schnell und zuverlässig gehen soll.

Faxen sei ja sowas von 1990er, das gibt es doch eigentlich gar nicht mehr. Eigentlich nicht, ja – im Bereich der justiziellen Resopalmöbel aber schon. Aber es geht auch noch schlimmer.

Zur Zeit verteidige ich einen Mandanten, bei dem der Verdacht nahe gelegen hat, ihm könnte es an der Willensbildungs- und Steuerungsfähigkeit mangeln, so das möglichweise auch die Schuldfähigkeit ausgeschlossen oder eingeschränkt sein könnte.

Der Mandant wurde unmittelbar nach dem Vorfall auf Antrag des Sozialpsychiatrischen Dienstes nach dem PsychKG in ein Krankenhaus eingewiesen. Über diesen „Unterbringungs-Vorgang“ hat das Betreuungsgericht beim AG Charlottenburg eine Akte angelegt. In diese Akte will die Staatsanwaltschaft Einblick nehmen, um – wie sie vorträgt – die Schuldfähigkeit des Beschuldigten prüfen zu können.

Zwischenzeitlich hatte ich Einsicht in die Ermittlungsakte, woraus sich ergab, dass der gegen den Mandanten erhobene Vorwurf nicht halt- und/oder nachweisbar ist. Der Staatsanwältin reichte mein Telefonanruf, um meine Anregung der Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO formlos in der Akte zu vermerken, so klar war die Sache jetzt.

Deswegen hatte ich ich mich beim Betreuungsgericht gegen die Übersendung der Betreuungsakte mit den persönlichen Daten meines Mandanten gewandt und am 10.09.2019 einen entsprechenden Antrag gestellt.

Als erste Reaktion darauf forderte mich die Richterin am 12.09.2019 auf, eine schriftliche Vollmacht für das Betreuungsverfahren vorzulegen. Ich habe am selben Tag klargestellt, was meine Aufgabe und schon deswegen keine Vollmacht vorzulegen sei: Ich bin allein mit der Verteidigung in dem Ermittlungsverfahren beauftragt und dafür muss ich mich nicht durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht legitimieren.

Meine Schreiben an das Gericht habe ich via Faxdienstleister an das Amtsgericht Charlottenburg geschickt. Vom Gericht bekam ich jeweils die Post per Sack.

Nun reagiert die Richterin ein weiteres Mal (per Post) mit einer Entgegensehung, die mich daran zweifeln lässt, dass sie bereits in den 90er Jahren angekommen ist.

Was macht man mit so einem Zettel, ohne grob unhöflich zu werden? Mir ist es knapp gelungen, in sachlichem Ton zu schreiben:

Die Übersendung der Korrespondenz per Fax ist ausreichend, das Ausdrucken meiner Schriftsätze und ihr Versand per Post ist nicht erforderlich.

Ich bin gespannt, was in dieser Welt bewegenden Sache noch passieren wird. Der Begriff „Betreuungsgericht“ hat für mich jedenfalls nun eine völlig neue Bedeutung bekommen.

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Bild: © Judith Lisser-Meister / pixelio.de

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Das schnell merkende Amtsgericht Mitte

Im Mai 2015 hat die Polizei einen Unfall aufgenommen. Es ging um Bremsen auf Rollsplitt im Fließverkehr in einer Baustelle. Das Mopped hatte danach ein paar häßliche Kratzer und einem Schaden in Höhe von rund 1.500 Euro.

Im September 2015 haben wir für die Moppedfahrerin Klage beim Amtsgericht Mitte eingelegt. Was bisher geschah:

  • 16.09.2015 Klage zum AG Mitte
  • 26.11.2015 Versäumnisurteil gegen Beklagte im Vorverfahren
  • 11.12.2015 Einspruch gegen das Urteil
  • 20.09.2016 2. Versäumnisurteil gegen Beklagte
  • 05.10.2016 Berufung der Beklagten
  • 02.03.2017 Das Landgericht gibt der Berufung statt, hebt das Urteil des AG Mitte auf und verweist das Verfahren dorthin zurück, weil das Versäunisurteil nicht hätte ergehen dürfen, da die Beklagter nicht ordnungsgemäß geladen war.
  • 06.02.2018 Termin vor dem AG Mitte, es fehlten aber zwei Zeugen
  • 13.11.2018 Neuer Termin, zu dem die beiden Zeugen (nochmals) geladen wurden

Das Verfahren ist bis hierher aus meiner Sicht bereits eine Farce. Aber nun folgt das hier:

Ich danke dem Himmel, daß ich mit diesem Gericht nichts zu schaffen habe. Denn in Anbetracht dessen, was die dort beschäftigten Richter veranstalten, wäre ich längst schon Beschuldigter eines Verfahrens wegen Verstoßes gegen das Sprengstoffgesetz.

Admiror, o paries, te non cecidesse ruinis, qui tot iudicum taedia sustineas.

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Risiken und Nebenwirkungen vom Ende Gelände

An diesem Wochenende läuft die Ende Gelände Aktion im Rheinischen Braunkohlerevier. So sieht das in der aktuellen Berichterstattung aus:

Was geht?

Die Aktion wird von den Organisatoren und Teilnehmern als „ziviler Ungehorsam“ qualifiziert.

Das Ziel:

  • Die Braunkohleverstromung soll beendet werden.

Die Mittel:

  • Blockaden und Besetzung der Produktionsmittel.

Jurastudenten – auch solche, die strafrechtlich nicht sonderlich interessiert sind – werden relativ schnell die Lösung herausfinden: Das Ziel mag legitim sein, einen Rechtfertigungsgrund im Sinne der §§ 32, 34 StGB (oder einen Entschuldigungsgrund nach § 35 StGB) stellt es allerdings nicht dar.

Deswegen kann diese Aktion von den Ermittlungsbehörden recht schnell strafrechtlich eingeordnet werden. Jedenfalls vorläufig.

Nach der vergleichbaren Aktion am Pfingstwochenende 2016 in einem Braunkohletagebau von Vattenfall, der „Schwarzen Pumpe“ in der Lausitz, bekamen die weißbekittelten Braukohlegegner dreieinhalb Monate später Post von der Polizei:

Neben dem Landfriedensbruch im besonders schweren Fall (§ 125a StGB) können noch die Sachbeschädigung (z.B. § 303 StGB) und/oder im Einzelfall Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (z.B. § 113 StGB) hinkommen. Der Hausfriedensbruch (§ 123 StGB) spielt auch noch eine Nebenrolle.

Was ist seit Mai 2016 mit den Schwarze-Pumpe-Aktivisten passiert? Wenig bis nichts! Die Verteidigung wartet auf die vollständige Akteneinsicht. Der quasi im Zweimonatsabstand verschickte Sachstandsanfragentextbaustein wird regelmäßig mit einem Sachstandsbeantwortungstextbaustein quittiert:

Ich habe den Eindruck, als sei die Ermittlungsbehörde allein von der Anzahl der eingeleiteten Strafverfahren bereits überfordert. Zweieinhalb Jahre nach der Besetzung konnte die Ermittlungen immer noch nicht abgeschlossen werden. Es ist nicht zu erwarten, daß mit der Akteneinsicht durch die Verteidiger die Verfahren beendet werden. Dann werden sich die zuständigen Gerichte mit den Aktivisten beschäftigen müssen … Das sind dann solche Verfahren, in denen sogar mir die Richter leidtun.

Aber werfen wir mal einen Blick auf das denkbare Ende und malen den Teufel an die Wand.

Selbstverständlich spielt das Ziel der Aktion bei der Bestimmung des Strafmaßes oder gar bei der Frage nach der Einstellung des Verfahrens (§ 153 StPO), regelmäßig gegen Zahlung einer Auflage (§ 153a StPO), eine erhebliche Rolle.

Dennoch:

Die oben zitierten Strafgesetze §§ 125a, 303, 113 StGB eröffnen einen Strafrahmen von 6 Monaten bis zu 10 Jahren – und damit ein erhebliches Risiko für die weitere Karriere der zumeist jungen Menschen.

Ich bin optimistisch, daß das hier nicht so heiß gegessen wird. Die konzertierte Aktion vor Ort wird sich in den Strafverfahren fortsetzen und damit einen weiten Spielraum für die (Sockel-)Verteidigungen ermöglichen. Die strafrechtlichen Probleme halte ich für angemessen lösbar.

Aber es gibt da noch etwas anderes, das bei allem Optimismus auf dem Zettel stehen sollte.

Das Zivilrecht.

Wenn denn ein Strafgericht feststellt, daß ein Aktivist gegen eine Strafrechtsnorm verstoßen hat, die den Schutz der Rechtsgüter anderer (z.B. der von Vattenfall oder des RWE) im Blick hat, hat die Geschädigte es relativ leicht mit der Begründung eines Schadensersatzanspruchs.

Zivilisten zücken das BGB locker aus der Hüfte und blättern bis zum § 823 Abs. 2 BGB. Und dann gibt es noch den § 830 BGB, nach dessen Lektüre sich dem einen oder anderen Teilnehmer die Härchen vom Rückenpelz aufstellen dürften, wenn man den Berichten der Geschädigten über die eingetretenen Schäden folgt. Selbst dann, wenn es auch zivilrechtlich eine Menge „Verteidigungs“-Möglichkeiten gibt.

Was will ich also sagen?

Ziviler Ungehorsam ist meiner Ansicht nach ein probates („legitimes“ – s.o.) Mittel, um auch gegen scheinbar übermächtige Widerstände Veränderungen durchzusetzen, solange die Kirche im Dorf nicht abgerissen wird.

Allerdings sollte man wissen, was passiert, wenn’s denn dann zur Nagelprobe kommt. Denn wer das Recht nicht kennt, bringt sich um das Vergnügen, dagegen zu verstoßen.

In diesem Sinne: Paßt auf Euch auf!

Ach so:
Hatte ich schon gesagt, daß ich Braunkohleverstromung echt Scheiße finde?

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Bild „Legitim“ (c): ScreenShot von der Website der Ende Gelände
Bild „Teufel“ (CC0): OpenClipart-Vectors / via Pixabay

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Absurdes Schauspiel vor dem Zivilgericht

Nach langen Jahren hat es mich wieder einmal erwischt. Ich konnte es nicht verhindern. Ein Auftritt vor dem Zivilgericht. Ich bin völlig fassungslos!

Der Fall:
In einem recht engen Parkhaus kommt es im Juni 2014 zum Streifanstoß zweier PKW, die dort rangierten. Der Beklagtenvortrag gibt den Streitstand wieder:

Die Behauptungen sind unzutreffend. Nicht das fahrende Beklagtenfahrzeug fuhr gegen das stehende Klägerfahrzeug, sondern das fahrende Klägerfahrzeug gegen das stehende Beklagtenfahrzeug.

Der Schaden:
Der (optische) Schaden am (verkehrssicheren) Fahrzeug der Klägerin beträgt rund 3.300 Euro. Der Versicherer des Beklagten zahlte daraus die Hälfte. Die andere Hälfte soll nun die Klage bringen.

Neben diesem Sachschaden macht die Klägerin auch noch Ansprüche aus einem Personenschaden geltend: Ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 1.000 Euro sollen es sein. Durch den Unfall habe sich eine therapieresistente Vorerkrankung verstärkt, sie leide seitdem unter Schlafstörungen und rheumatischen Beschwerden.

Dann geht es noch um eine Auslagenpauschale in Höhe von 20 Euro.

Das Verfahren:
Die Prozeßakte, die mir zur Verfügung gestellt wurde, umfaßte über 70 Seiten. Es hatte schon ein Termin stattgefunden, zu dem zwei Zeugen mit Dolmetscher geladen waren und angehört wurden. Nun fand ein weiterer Termin statt, in dem ich als Terminsvertreter und Prozeßbevollmächtigter die Klägerin vertreten habe.

Der Termin:
Erschienen waren der Anwalt – ein Profi aus einer hochspezialisierten, überregionalen Kanzlei, die aufgelöste und aufgeregte Klägerin und ich. Der Aufruf erfolgte pünktlich. Der Präsenzfeststellung folgten die vom Richter ins Protokoll diktierten „Anträge aus der Klageschrift vom August 2015“, der „Klageabweisungsantrag vom Januar 2016“ sowie die Ankündigung einer Entscheidung – voraussichtlich die Einholung eines Sachverständigengutachtens – „am Schluß der Sitzung“. Nach etwa 90 Sekunden war sie Sache erledigt.

Die Klägerin verstand die Welt nicht mehr. Ich habe dann etwa noch eine gute halbe Stunde versucht, ihr zu erklären, was dieser Zirkus hier soll.

Es ist mir schwergefallen, dabei sachlich zu bleiben. Denn dieser Termin, zu dem sich zwei erwachsene Rechtsanwälte, eine Urkundsbeamtin und ein erfahrener Richter morgens früh um viertelnachneun im Gericht treffen, zu dem eine hyperventilierende Klägerin extra angereist ist, war sowas von sinnlos und überflüssig.

Wofür muß man sich dazu im Gericht treffen?
Auf diese Frage bestätigte der Kollege, das sei alles völlig normal, er wisse gar nicht, warum ich mich so echauffiere.

Jetzt, wo ich noch einmal darüber in Ruhe nachdenke: Wie verdorben muß der menschliche Verstand eigentlich sein, um sich so eine aberwitzige und absurde Show-Einlage vor einem Amtsgericht bieten zu lassen? Durch diese „Gerichtsverhandlung“ sind mir gute 2 Stunden meiner Arbeits- und Lebenszeit gestohlen worden.

Und wenn ich mir jetzt auch noch die finanzielle Seite anschaue, wird mir schwindelig: Dafür bekommt der Zivilrechtsanwalt noch nicht einmal ein Honorar! Unglaublich.

Der Fall an sich ist schon kompletter Kappes:
Wegen ein paar Kratzern am Kotflügel eines Mittelklassefahrzeugs und ein wenig aufgeblasenem Unbehagen wird über 4 Jahre ein wahnsinns Aufriß gemacht. Und damit beschäftigen sich auch noch hochqualifizierte Menschen, die so tun, als gäbe es nichts Wichtigeres. (Was ich von der Klägerin halte, schreibe ich hier besser nicht.) Das ist doch völlig bekloppt!

Wir leben in einer sonderbaren Welt … und ich bin heilfroh, daß diese für mich nicht das Zivilrecht ist.

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Die Commerzbank und das Beschwerdeverfahren

Banken und ihre Dienstleistungen sind in unserer Welt unverzichtbar. Man nimmt ihre Dienste u.a. in Anspruch, wenn es um die Bewegung und das Verwahren von Geld geht. Die Alternativen – zum Beispiel Bargeschäfte und Geldstrümpfe – helfen nur sehr bedingt dabei, den Kontakt mit Banken zu vermeiden.

Die Commerzbank Hannover hat für meine Mandantin über einen längeren Zeitraum ein Geschäftskonto geführt. Auf diesem Konto landete vor ein paar Jahren ein respektabler Betrag. Und der blieb dort liegen, weil die Staatsanwaltschaft und das Amtsgericht das so wollten.

Nun haben sich die Zeiten geändert, die Strafjustiz hat die Konten wieder freigegeben. Das Finanzamt hat noch ein paar Ansprüche geltend gemacht, die Mandantin ist mit dem Ausgleich der Forderung des Fiskus einverstanden. Es ist genug für alle da.

Seit Juli 2017 versuche ich nun, das verbliebene Guthaben auf das Konto meiner Mandantin zu bekommen. Und seit dieser Zeit mauert die Commerzbank Hannover. Hier mal ein Zwischenbericht.

Es war schon nicht einfach, den für meinen Auftrag zuständigen Sachbearbeiter, den Herrm Christian V., nach eigenen Angaben Handlungsbevollmächtigter und Geschäftskundenberater der Commerzbank AG, Privat- und Unternehmerkunden Nord, Geschäftskunden-Beratungszentrum Hannover, zu finden. Meine eMails, Briefe, Faxe, Anrufe … an die Zentrale, an vermeintlich zuständigen Abteilungen führten zu keiner für mich erkennbaren Reaktion. Irgendwann, nach laaaanger Zeit und unzähligen Versuchen hatte ich ihn endlich, den Herrn V.

Statt nun in zwei, drei Sätzen mitzuteilen, was ihm fehlt, um das Guthaben – also das meiner Mandantin gehörende Geld – auszuzahlen, gibt er im Zweiwochenabstand und scheibchenweise bekannt, daß hier noch ein Formblatt fehlt, dort noch eine Unterschrift, eine notariell beglaubigte Paßkopie … und schließlich noch die persönliche Vorsprache des Vertretungsberechtigten meiner Mandantin in einer Filiale der Commerzbank in einer Stadt im europäischen Ausland.

Ich habe die Nerven behalten, auch dann als mir dieser Christian V. erzählen wollte, daß ein Brief aus einer Commerzbank-Filiale in einer europäischen Hauptstadt nach Hannover gute drei Wochen unterwegs gewesen sei. Auch als er mir weismachen wollte, er habe unsere 24/7 besetzte Kanzlei telefonisch nicht erreichen können, habe ich nur eine Notiz gemacht und mir meinen Teil über die Glaubwürdigkeit dieses Geschäftskundenverraters gedacht.

Als er mir dann aber mitteilte, daß er das Guthaben deswegen nicht auszahlen könne, weil er erst ein paar Minuten vor meinem Anruf erfahren habe, daß die Finanzamtsforderung nicht bedient werden konnte, weil der Commerzbank Hannover die Bankverbindung des Finanzamts Hannover und die Steuernummern nicht bekannt sei, bin ich geplatzt. Und zwar so, daß Herr Christian V. sehr genau verstanden hat, was ich von mich anlügenden Bankern und von Banken, die das Vermögen ihrer Kunden unterschlagen und veruntreuen, halte.

Und wie reagiert Christian V. aus H.? Eine knappe Stunde nach dem Telefonat schickt er mir das hier:

Lieber Christian V., das wäre wirklich nicht nötig gewesen. Was ich brauchte, waren die Kontaktdaten der zuständigen Wirtschaftsstrafabteilung der Staatsanwaltschaft Hannover. Die habe dann aber schon mal ergoogelt … Sie finden sie auf der Kopie meines Schreibens an die Hauptabteilung III (pdf) eben dieser Ermittlungsbehörde.

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Strafverfahrensrecht für Zivilrechtler

Ich verteidiger zur Zeit einen Kollegen, der seinen Schwerpunkt im Zivilrecht hat. Ihm wird ein recht unangenehmer Vorwurf aus dem Bereich der Vermögensstraftaten vorgeworfen. Es geht also um die Wurst.

Deswegen ist der Kollege auch sehr engagiert dabei, mir zahlreiche Vorschläge für die Verteidigung zu machen und ganz tolle rechtliche Hinweise zu geben.

Nachdem ich mir den ganzen Sermon angeschaut habe, konnte ich es mir nicht verkneifen, den Oberlehrer zu geben und ihm die StPO aus Sicht der Strafrechtspraxis zu schildern:

Du hast Recht, wenn Du von der klassischen Arbeit der Strafjuristen an der Uni ausgehst, die schlicht einen feststehenden Sachverhalt subsumieren. Die Praxis sieht anders aus:

Der Staatsanwalt blickt nicht richtig durch. Er verfügt – wie alle erfahrenen Strafjuristen – aber über die Fähigkeit, jedes gewünschte Ergebnis mit einer vordergründig schlüssigen Argumentation zu erreichen.

Der Wunsch des Staatsanwalts in solchen Situationen besteht darin, die Akte von seinem Schreibtisch zu bekommen. Deswegen wird er seine Mühe darauf richten, eine einigermaßen am § 200 StPO orientierte Anklage zu schreiben und dem Angeschuldigten konkludent mitzugeben, er möge das dann doch in der Beweisaufnahme vor Gericht klären.

Der Richter, der sich nicht dagegen wehren kann, die Anklage auf seinen Tisch zu bekommen, hat dann auch keinen Bock, sich das zivilrechtslastige Zeug anzuschauen. Er erläßt (mehr oder minder ungeprüft) den Eröffnungsbeschluß und geht davon aus, daß er die Sache mit einem Deal später wieder von seinem Tisch bekommt.

So funktionieren die überwiegenden Wirtschaftsstrafsachen, wenn die Verteidigung nicht vorzeitig eingreift und dem Staatsanwalt Alternativen zur Anklageerhebung liefert, damit er sich wieder in Ruhe um Ladendiebe und Schwarzfahrer kümmern kann.

Der Kollege hat jetzt verstanden, wie es im richtigen Leben abgeht.

Obiter dictum:
Oft wird in Anwaltskreisen nur von Lehrern gesprochen, wenn es um schwierige Mandanten geht. Einen Rechtsanwalt mit Schwerpunkt im Zivilrecht als Mandanten zu haben, ist für einen Strafverteidiger jedoch die Höchststrafe.

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Bild: © M.E. / pixelio.de

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Eilige Zivilsachen und die Staatsanwaltschaft

Mit welchem Nachdruck manche Wirtschaftsstrafsachen bearbeitet werden, zeigt wieder einmal eindruckvoll das folgende Beispiel.

Im Zusammenhang mit einer zivilrechtlichen Auseinandersetzung schreibt der Zivil-Rechtsanwalt der Gegenseite eine Strafanzeige gegen den Mandanten meines Mandanten und meinen Mandant. Mein Mandant ist also Rechtsanwalt, gegen den und dessen Mandanten nun ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde. (Alles klar soweit? ;-) )

In solchen Fällen – also wenn man zivilrechtlich nicht weiterkommt – brennt es den Zivilisten unter den Nägeln. Deswegen überschreibt der Strafanzeigeformulierer seinen überaus(!) wichtigen(!!) Schriftsatz mit:

Wie aus solchen Ecken zu erwarten ist die Strafanzeige ein richtig fetter Schriftsatz mit 100 Anlagen, der bei den behördlichen Strafverfolgern stets das Verlangen nach Freudentänzen auslöst. Nicht.

Auf Blatt 60 der Akte verfügt die süddeutsche Staatsanwaltschaft am 16.06.2016 erleichtert:

Am 22.9.2016, am 25.10.2016 und am 24.11.2016 schickt die zunehmend verzweifelte Behörde aus Süddeutschland an ihre Kollegen hier in Berlin diesen Textbaustein:

Irgendwann ist dann bei der Staatsanwaltschaft Berlin jemand auf die Hilferufe aufmerksam geworden und hat sich dieser ungeliebten Sache angenommen. Und gleich weiter gegeben an die zuständigen armen Menschen am Platz der Luftbrücke, die sich gegen solche Aufträge nicht wehren können.

Aber nicht, daß hier irgendjemand glaubt, daß es jetzt lohooos geht. Drei Monate später schickt eine andere Abteilung des Polizeipräsidenten eine eMail an die Staatsanwaltschaft mit einem Fristverlängerungsantrag:

Am 10. Juni 2017 bekommt mein Mandant, Rechtsanwalt R., Post vom LKA – die nach § 163a StPO vorgeschriebene Anhörung in Form einer Vorladung für die erste Juli-Woche. Ich habe mich sogleich als Verteidiger gemeldet und die übliche Akteneinsicht beantragt.

Das Aufatmen des Polizeibeamten, dessen Schreibtisch fast auf dem alten Tempelhofer Flughafen steht, habe ich bis hier nach Kreuzberg am Landwehrkanal gehört. Er konnte die Sache sofort wieder abschließen und das Aktenpaket zurück nach Moabit schicken, mit einem kleinen Abschlußbericht. Nur die Staatsanwaltschaft entscheidet über die Akteneinsichtsgesuche der Verteidiger.

Jetzt ist Anfang November 2017 und ich sitze an der Erarbeitung einer Verteidigungsschrift, mit der sich mein Mandant gegen die vom einem Zivilrechtler erhobenen Tatvorwürfe zu Wehr setzt. Ich glaube, daß ein paar Zeilen reichen, um die Staatsanwaltschaft dazu zu motivieren, sich mit sinnvolleren Aufgaben zu beschäftigen … und das Verfahren einzustellen.

Solche Ermittlungsverfahren sind immer wieder eine große Freude für alle Beteiligten. Aber die Hoffnung der Zivilrechtler stirbt zuletzt.

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Die AfD, Gauland, Til Eugenspiegel und Art. 93 GG

Die „Ehe für alle“ ist beschlossene Sache. Sie wird in den alt-ehrwürdigen § 1353 BGB gegossen und damit Gesetz.

Das gefällt einigen nicht. Zum Beispiel diesem Alexander Gauland, seines Zeichens Jurist und Parteifunktionär einer Alternative fürs Dummvolk. Jedenfalls hält er das Volk offenbar für dumm.

Denn sonst würde er – wider besseren Wissens – nicht so herumtönen, die Alternative für Deutschland (AfD) prüfe eine Verfassungsklage gegen die Ehe für alle, wie er der „Bild am Sonntag“ verrät.

Als wenn dieser Alex G. – als ehemaliger Jurist – es nicht besser wüßte. Selbst ein in die Jahre gekommener AfD-Funktionär sollte die klaren Worte des Art. 93 Abs. 1 Nr. 3 GG verstehen:

Nur …

… auf Antrag der Bundesregierung, einer Landesregierung oder eines Viertels der Mitglieder des Bundestages …

… kann eine abstrakte Normenkontrollklage zum Bundesverfassungsgericht erhoben werden. Dem Himmel und dem klugen(!) Volk sei gedankt, daß die AfD weit davon entfernt ist, die Bundesregierung, eine Landesregierung oder ein Viertel der Mitglieder des Bundestages zu stellen.

Einmal unterstellt, Gauland leidet (noch) nicht unter beginnender Demenz: Diese Vorschrift des GG lernt jeder Jurastudent im 1. Semester auswändig, also zu einer Zeit, in der er noch hochmotiviert die Vorlesungen des Staatsorganisationsrecht besucht. Was macht der alte AfD-Populist da also? Populismus at his best!

Wer sich als interessierter Nichtjurist einmal informieren möchte, welche Möglichkeiten bestehen, dieses neue Gesetz vom Verfassungsgericht überprüfen zu lassen (wobei das Ergebnis dieser Prüfung völlig offen ist), mag sich den Artikel von Dietmar Hipp auf SPON anschauen. Der Journalist weist nach, daß Gauland einem gewissen Til Eulenspiegel sehr ähnlich ist; und der hat auch überwiegend Unsinn gemacht.

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Mißtrauische Zivilrechtler

Ein wesentlicher Grund dafür, daß ich mich als Strafverteidiger in meinem Job sehr gut aufgehoben fühle, ist der Umgang mit anderen Strafverteidigern. Böse Zungen sprechen davon, Strafverteidiger seien die Schmuddelkinder unter den Rechtsanwälten. Ein solcher Status schweißt aber zusammen.

Anders habe ich das in vielen Fällen meiner dunklen Vergangenheit in den 90er Jahren erlebt, als ich noch öfters mal als Zivilist unterwegs war. Viel zu häufig gehen sich die Kollegen da gegenseitig an die Gurgel. Auf welchem perfidem Niveau sich das abspielt, zeigt dieser Ausschnitt aus dem Protokoll einer Sitzung vor dem Zivilgericht (das ich aus einer Strafakte gefischt habe):

Für einen Strafverteidiger wäre das – jedenfalls grundsätzlich – undenkbar, den Kollegen zum schriftlichen Nachweis seiner Bevollmächtigung aufzufordern – selbst dann nicht, wenn er gegenläufige Interessen vertritt.

Sicher, auch unter den Strafrechtlern gibt es so’ne und solche. Aber die Regel ist das nicht, daß man dem gesprochenen Wort eines Strafverteidigers mißtraut. Schließlich wollen wir uns ja nach Möglichkeit von unseren Mandanten unterscheiden.

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Ein Mandant namens Dunning-Kruger

Wie es mit manchen Mandaten und Mandanten manchmal ausgehen kann, zeigt ein Verfahren vor dem Zivilgericht. Der ehemalige Auftraggeber eines Verteidigers hat Klage auf Schadensersatz erhoben und sich fürchterlich beschwert. Das hat bereits vor ein paar Tagen zu diesem Blogbeitrag über einen schwimmfähigen Winkeladvokaten geführt.

Die Geschichte geht weiter.
Die Zivilrichterin hat einen Termin zur mündlichen Verhandlung angesetzt und dazu geladen. Der Verteidiger läßt sich von einem Kollegen vertreten, der sich mit diesem Zivilrecht auskennt. Und anders wie in einem ernsthaften Gerichtsverfahren muß der Beklagte in Zivilsachen grundsätzlich nicht zum Verhandlungstermin erscheinen.

Das gefällt dem klagenden Ex-Mandanten aber nicht. Er verlangt nach dem persönlichen Show-down:

Die Kommentatoren sind sich noch nicht einig, ob hier ein Fall des ICD-10 F60.8 oder der Dunning-Kruger-Effekt vorliegt.

Nein, ich mache mich hier nicht lustig über das Gebrechen anderer Menschen. Mir tut nur die arme Zivilrichterin Leid, die diesem Herrn nun die Spielregeln erklären muß.

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Bild: © pizzadelivery.org

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