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Zeugen
Sizilianische Verhältnisse?
Meinen Blogbeitrag über eine Fahndungslüge hat Sebastian Heiser von der taz motiviert, sich diesem Problem von der (klassisch) journalistischen Seite zu nähern. Das Resultat seiner Recherche ist heute in der Zeitung zu lesen:
Die Polizei schafft es nicht, Zeugen stets gut zu schützen - und greift sogar zu Falschaussagen.
Man darf sich vor dem Hintergrund der Art und Weise, wie mit Zeugen umgegangen wird, nicht wundern, daß es zunehmend schwieriger wird, Zeugen zu finden, die dazu beitragen, ein Ermittlungs- und Strafverfahren voranzubringen.
Die Justiz beschwert sich über die Omertà in Verfahren zum Beispiel gegen Rocker. Die Ermittler tragen durch das von Heiser und mir beschriebene Verhalten aber selbst und wesentlich dazu bei, daß immer weniger Bürger (die keine Rocker sind) bereit sind, dem Staat zu vertrauen.
Die provokante Frage von Heiser:
Polizeipräsident Klaus Kandt [...] sieht vertrauenwürdig aus - aber sind das auch seine Ermittler?
scheint berechtigt zu sein.
Ein sizilianisches Sprichwort lautet: „Cu è surdu, orbu e taci, campa cent’ anni ’mpaci“ - „Wer taub, blind und stumm ist, lebt hundert Jahre in Frieden.“
Wollen wir das wirklich?
Totschlag und Vergewaltigung per Internet-Chat
Dem Mandanten wurde ein heftiger Vorwurf gemacht:
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So etwas packt man nicht mal soeben schnell weg wie den Vorwurf, sein Mopped verbotenerweise auf dem Bürgersteig geparkt zu haben. Eine solche Mitteilung ist eine hervorragend geeignete Ursache für andauerende Schnappatmung.
Die Akteneinsicht durch den Strafverteidiger lieferte einen eindrucksvollen Vermerk über eine Vernehmung der „Geschädigten“:

Die Ermittlungen endeteten dann mit dieser Konkretisierung:

Jetzt wußte der Mandant auch, wer ihm diese Suppe eingebrockt hat. Wir haben dann ein wenig in der wirklich.weiten.Welt gesucht und sind dann auch fündig geworden:

Der Staatsanwalt, der bis dahin noch gar nicht gut auf den Mandanten zu sprechen war, änderte recht zügig sein Vorurteil. Nun warten wir auf die ergänzende Akteneinsicht nach Abschluß der Nach-Ermittlungen.
Wer nichts zu verbergen hat ...
Belegt ist:
Das Bundesinnenministerium verweigert dem NSU-Untersuchungsausschuss Auskünfte über einen wichtigen V-Mann im Umfeld der Zwickauer Terrorzelle.
Ein Gerücht ist:
Der Bundesinnenminister beruft sich auf § 55 StPO, weil er sonst befürchten muß, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.
Der NSU-Untersuchungsausschuss hatte das Innenministerium aufgefordert, die Namen sämtlicher Kontaktleute beim Verfassungsschutz mitzuteilen, die mit dem V-Mann „Corelli“ zu tun hatten. Corelli wird nachgesagt, Kontakt zur „Zwickauer Terrorzelle“ gehabt zu haben.
Vor diesem Hintergrund ist die Auskunftsverweigerung des Innenministers natürlich nachvollziehbar. Denn wenn er und seine Verfassungsschützer mit solchen Teufeln verkehrt haben, dann werden sie sicherlich auch nach Schwefel stinken.
Bild: Campomalo / pixelio.de
Nicht richtig
Aus einer Ermittlungsakte:
Außerdem fand ich es von den beiden Tätern nicht richtig, mich am Boden liegend, noch mit Füssen zu treten.
Das ist aber auch unhöflich!
Abschießender Staatsanwalt
Dem Staatsanwalt war es erkennbar bereits schon lästig, daß der Geschädigte - mein Mandant - mit einem Rechtsanwalt - also mit mir - vor der Jugendstrafkammer erschien. Er hielt sich aber noch bedeckt, als der Vorsitzende über meinen Antrag auf meine Beiordnung als Zeugenbeistand entschied.
Mein Mandant ist bereits im Ermittlungsverfahren mehrfach vernommen worden. Dort hatte ihn jeweils kein Rechtsanwalt begleitet. Aus den Vernehmungsprotokollen ergeben sich (daher?) massive Widersprüche. In der ersten Vernehmung war keine Rede von einem Stockeinsatz; dieser Stock tauchte erst in einem späteren Verhör auf. An diesen letzten Auftritt beim Landeskriminalamt hatte der Geschädigte noch ziemlich üble Erinnerungen.
Es gab weitere problematische Details - Messer/kein Messer und Pistole/keine bzw. „spätere“ Pistole - in den verschiedenen Protokollen.
Außerdem gab es ein weiteres, nicht abgeschlossenes Strafverfahren, das ein paar spannende Bezüge zu dem hiesigen Verfahren hatte; auch dort spielt der Mandant eine Rolle, allerdings nicht als Geschädigter.
Er sollte nun als Zeuge von drei erfahrenen Berufsrichtern, einem - eben diesem besagten - Staatsanwalt, vier kernigen Strafverteidigern und zwei Sachverständigen (erneut) vernommen werden. Es bestand also ein ernst zu nehmendes Risiko, daß sich der noch nicht volljährige Mann um Kopf und Kragen redet. Selbst dann noch, wenn ich neben ihm sitzen bleibe und aufpasse. So ein Zeugenbeistand hat nicht allzu viele Möglichkeiten, in eine Beweisaufnahme einzugreifen.
Aber für diese Problemfälle hat sich der Gesetzgeber eine Norm ausgedacht, den § 55 StPO. Der besagt ungefähr, daß niemand eine Aussage machen muß, wenn die Gefahr besteht, daß wegen dieser Aussage ein Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet werden könnte. Ein vielleicht reicht dabei schon.
Deswegen habe ich meinem Mandanten dazu geraten, sich genau auf diese Vorschrift zu beziehen und die Auskunft auf alle Fragen zu verweigern. Der Geschädigte war aber nun mal der Hauptbelastungszeuge, und den wollten weder das Gericht, noch der Staatsanwalt einfach so „laufen“ lassen. Es gab eine länger andauernde Diskussion, ich habe ein paar Anträge gestellt und es wurden reichlich Argumente hin und her geschickt.
Der Staatsanwalt verstieg sich dazu, das Gericht aufzufordern, mich als Zeugenbeistand wieder zu entpflichten. Ich sei nicht vorbereitet, kenne die Akten nicht und überhaupt wolle ich nicht mitteilen, von wem ich mein spärliches Wissen um die Details denn habe.
Unterstützung bekam mein Mandat selbstredend auch von den vier Verteidigern. Und der Staatsanwalt ärgerte sich zunehmend darüber, daß ich als Zeugenbeistand ihm als Inquisitor die „Beweisführung“ verhageln wollte. Es ist dann wohl seinem jugendlichen Elan zuzuschreiben, daß ihm - bei voll besetzter Galerie - rausrutschte:
So einen Zeugenbeistand sollte man besser abschießen.
Das Gericht lies sich von diesem postpubertären Verhalten des noch heranwachsenden Strafverfolgers nicht sonderlich beeindrucken, schloß sich meiner Ansicht an und die Beweisaufnahme war ohne die Vernehmung des Geschädigten beendet.
Bild: magicpen / pixelio.de
Mizaru, Kikazaru und Iwazaru statt Richter
Zeugen müssen vor ihrer gerichtlichen Vernehmung belehrt - „zur Wahrheit ermahnt“ - werden, so will es § 57 StPO. In der Regel erfolgt diese Belehrung durch den Vorsitzenden Richter, sobald die Zeugen nach Aufruf der Sache im Saal erschienen sind.
Beim Amtsgericht Tiergarten mit seiner Filiale in der Kirchstraße hat man die Richter von dieser Aufgabe entlastet. Die Zeugen werden bereits im Wartebereich vor dem Gerichtssaal belehrt.
Und weil Berlin eine multikulturelle Stadt ist, in der viele verschiedene Sprachen gesprochen werden, hat die Verwaltung schlicht ein Bild aufgehängt, das die Zeugen auf das Wesentliche hinweist:
Es ist erfreulich, wenn die Moabiter Justiz sich nun auf bewährte buddhistische Grundsätze besinnt:
„Nichts Böses sehen, nichts Böses hören, nichts Böses sagen.“
Dann gibt es auch keine bösen Urteile mehr.
Künstlerin: Anni Schroeder / Fotos: Herr Dr. Jocko
Der Blutdruck des Zeugen
Der Zeuge aus Berlin war vor Gericht geladen. Um 9:30 Uhr sollte er in Hamburg sein. Aus eigener (leidvoller) Erfahrung weiß ich, daß man dazu um 7:00 Uhr am Berliner Bahnhof sein muß. Das heißt in meinem Fall: Der Wecker klingelt mit einer 5 vor dem Doppelpunkt.
Der Zeuge war pünktlich beim Gericht in Hamburg. Es fehlte allerdings überraschend einer der Angeklagten, so daß der Termin nicht stattfand. Irgendwann nachmittags war der Zeuge wieder in Berlin.
Eine Woche später: Der Zeuge war wieder um 9:30 Uhr beim Gericht, der selbe Angeklagte nicht. Es gab ein gesundheitliches Problem. Der Zeuge hatte nun auch eins, mit seinem Blutdruck. Nachmittags war er wieder in Berlin.
In der Woche danach war der Angeklagte wieder gesund, der Zeuge aber nicht beim Gericht. Trotz ordnungsgemäßer Ladung. Der Vorsitzende Richter hatte seinen Blutdruck im Griff. Der Zeuge wohl nicht, er hatte sich kurz vor dem Termin telefonisch auf der Geschäftsstelle krank gemeldet und war danach nicht mehr erreichbar.
Richter können manchmal richtig hartnäckig sein. Also: Ein vierter Versuch sieben Tage später. Zeuge geladen. Zeuge nicht erschienen. Keine Entschuldigung.
Der Kundige weiß, was nun kommt: Die Vorführung. Auf den Fall bezogen heißt das: Der Zeuge wurde am Vorabend des fünften Anlaufs von der Berliner Polizei gepflückt und in eine Vorführzelle in Hamburg verbracht. Dort wurde er am nächsten Morgen zeitig geweckt und dann von einem Hamburger Polizisten zum Gericht eskortiert.
Pünktlich um 10:30 Uhr war er dort. Seine Vernehmung begann allerdings erst um 12:00 Uhr. Solange warteten der Polizist und der Zeuge draußen auf dem Flur.
Der Zeuge wurde in den Saal gebracht. Er sah nicht so aus, als wenn er gut geschlafen, frisch geduscht und lecker gefrühstückt hätte. Das Gegenteil schien der Fall gewesen zu sein - dem Gesichtsfarbe und seiner Frisur nach zu urteilen.
Bei der Angabe seiner Personalien hörte man seinen Blutdruck auch auf den hinteren Plätzen im Saal. Dann erfolgte die erste Belehrung durch das Gericht. Von wegen Wahrheit und so.
Da der Zeuge in einer gewissen kritischen Nähe zu den Angeklagten gestanden hatte, wurde ihm eine zweite Belehrung zuteil. Die nach § 55 StPO: Er muß nicht aussagen, wenn er sich dadurch der Gefahr aussetzt, daß dann gegen ihn ermittelt wird. Ihm stand sogar ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht zu. Wegen der äußerst kritischen Nähe.
Aus dem von mir geführten - vollständigen (!) - Wortprotokoll
-
Vorsitzender Richter:
Sie müssen hier also gar nichts sagen, wenn Sie nicht wollen. Wie halten Sie es? Möchten Sie aussagen?
Zeuge:
Nein!
Vorsitzender Richter:
Dann sind Sie als Zeuge entlassen. Ich hoffe, Sie haben genug Geld für die Rückfahrkarte dabei. Tschüß.
Der Zeuge verläßt wortlos den Saal.
Es ist erstaunlich, was menschliche Blutgefäße für einen Druck aushalten können.
Kino.to - Zwei Jahre, sechs Monate Knast
Das ging recht zügig:
Für die Mitarbeit am illegalen Internet-Filmportal kino.to ist ein 33 Jahre alter Webdesigner zu zweieinhalb Jahren Haft verurteilt worden. Das Amtsgericht Leipzig sprach ihn der gewerbsmäßigen unerlaubten Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke in mehr als 1,1 Millionen Fällen schuldig. Der 33-Jährige ist der erste, der im Zusammenhang mit den Ermittlungen zu dem Filmportal verurteilt wurde. Das Urteil ist rechtskräftig.
Quelle: Süddeutsche Zeitung vom 2.12.2011
Der Hinweis auf die Rechtskraft und auch auf die seit dem 6. Juni 2011 andauernde Untersuchungshaft gibt Anlaß zu der Vermutung, daß die Entscheidung des Gerichts auf eine Verfahrensabrede (vulgo: Deal) zurück zu führen ist. Ich gehe auch davon aus, daß das Gericht den Haftbefehl aufgehoben hat, um dem Verurteilten die Tür zum offenen Vollzug zu öffnen.
Es gibt eine weitere Konsequenz aus diesem Urteil: Der Verurteilte steht der Staatsanwaltschaft nun als Zeuge zur Verfügung, der sich nur unter ganz engen Voraussetzungen noch auf das Recht aus § 55 StPO berufen kann. Weil er bereits (einmal) rechtskräftig wegen seiner Tatbeteiligung verurteilt wurde, besteht wohl eher nicht die Gefahr, sich durch seine Zeugenaussage der Gefahr auszusetzen, „wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit (ein weiteres Mal) verfolgt zu werden.“
Das werden er und sein Strafverteidiger sicherlich beim Dealen berücksichtigt haben.
Die anderen Beschuldigten, gegen die noch wegen „kino.to“ ermittelt wird, werden sich in ihren eigenen Verfahren darauf einzurichten haben ... der Wettlauf um den Rabatt des § 46b StGB ist im vollen Gange.
Neulich bei Gericht….
Ein sehr unterhaltsamer Gastbeitrag über eine mündliche Verhandlung vor dem gemütlichen Zivilgericht einer eher übersichtlichen Kleinstadt von Rechtsanwältin Silke Jaspert zeigt, daß auch Zivilisten manchmal recht fröhliche Veranstaltungen erleben können:
- Neulich bei Gericht hatte ich die ehrenvolle Aufgabe für einen Kollegen - in Untervollmacht - einen Termin wahrzunehmen.
Stattgefunden hat das alles vor dem hiesigen Amtsgericht und es fügte sich, da ich eben an diesem Vormittag selbst einen Termin beim Gericht hatte … gern habe ich die Sache übernommen.
Inhaltlich sollte es um einen Zahlungsanspruch von nicht gezahlten Sozialversicherungsbeiträgen der gesetzlichen Krankenkasse gegen die ehemalige Geschäftsführerin einer – zwischenzeitlich insolventen – GmbH gehen. Es ist zwar nicht mein Metier, aber bei der Durchsicht der Akte fiel mir auf, dass der Beklagtenvortrag (wohl) darauf fußen sollte, dass man sich auf „Notstand“ berufen wolle.
Zum einen sei der Beklagten nicht bewusst gewesen, dass sie Geschäftsführerin und damit Arbeitgeberin geworden sei und zum anderen habe ihr Mann sie immer dann, wenn es um die Frage ging, ob die Buchhaltung in Ordnung sei, tüchtig verdroschen. Hierfür gab es sogar auch eine Zeugin, die benannt werden konnte.
Der Richter hat diese Zeugin zum benannten Termin geladen und meine Aufgabe war es nun, der werten Zeugin auf den Zahn zu fühlen.
Da ich sowohl den Richter als auch den Kollegen der Gegenseite schon einige Male erlebt habe, beide durchaus auch schätze, ging ich davon aus, dass dieser Termin einer meiner angenehmeren sein würde. Man fand sich dann also zum Termin zusammen.
Kleiner Einschub, der Kollege kam 10 Minuten zu spät und dann musste der Sitzungssaal gewechselt werden, weil die Zeugin in einem Elektrorollstuhl unterwegs sei und der Sitzungssaal im 3. Stock nicht erreicht werden könne. Wir trafen uns daher nach (zeitraubendem) Umzug im „alten Saal“. Nach ca. 3 Minuten Vorgeplänkel hatte die Beklagte „einen soo trockenen Mund“ und bat um Wasser … der Vorsitzende unterbrach darauf hin die Sitzung und eilte derselbst hinfort, ein Glas Wasser zu holen.
Es begann dann das zivilgerichtlich übliche Vorgeplänkel. Der Richter führt in den Sach- und Streitstand ein, die Kollegen tauschen einige gewichtige und unwichtige Argumente. Die Zeugin wird aufgerufen:
„Frau Meier, bitte in Saal 1 eintreten!“
Die Tür öffnet sich, ein E-Rolli rauscht herein, die Fahrerin strahlt mich freudig an und grüßt mich namentlich. Ich stutze, lese in der Ladung den Namen der Zeugin, und überlege.
Die Zeugin wird belehrt.
Dann bitte ich den Vorsitzenden um Unterbrechung und darum, etwas zu Protokoll zu nehmen:
Ich kenne die Dame „Meier“ aus zwei Mandaten, die ich in meiner Kanzlei für sie führe. Ich kenne sie allerdings nicht als Frau „Meier“, sondern als Frau „Müller“. Sie hätte als ebenjene Frau Müller für ihren Gatten Rechtsrat eingeholt. Ich war daher auch nicht überrascht, dass die mir hierbei vorgelegte Korrespondenz auf den Namen „Herr Müller“ lautet. Ich sei nun irritiert und bäte um Feststellung der Personalien.
Der Kollege schien trocken zu schlucken (hoffentlich will er nicht auch noch ein Glas Wasser). Der Richter … ich glaube, er grinste.
Er fragte nun die Zeugin, wie sie denn nun wirklich hieße … „Ja, ich heiße Frau Meier. Nee, ich bin nicht verheiratet.“
Der Kollege hustet leise.
Wie es denn sein könne, fragt der Richter, dass die Anwältin (ich, quasi) sie denn nun als Frau Müller kenne und auch zwei Mandate für Frau Müller führe.
„Ja, das war so, dass mein Freund sagte, ich solle das für ihn machen und das habe ich auch. Ich habe aber eben nie klargestellt, dass ich nicht Müller heiße.“
Jetzt bin ich sicher, dass der Richter grinst.
Das Gesichtsfeld des Kollegen unterzieht sich einem heftigen Farbspiel. An dieser Stelle ist es eher grüngelblich.
Der Vorsitzende fragt mich nun, ob ich aus den Mandaten noch offene Forderungen gegen die Mandantin hätte …. Ich krame in meinem schwachen Hirn und meine mich duster zu erinnern, dass die Gebühren alle „schier“ sind – nichts offen.
Nun wendet sich der Vorsitzende mitfühlend an den Kollegen, ob er denn in Anbetracht des bisherigen Verlaufs der Einvernahme der Zeugin noch darauf bestehe, diese auch noch zum Streitgegenstand zu hören.
Der ist nun rot … der Kollege. Ja, er wolle.
Nun also soll die Zeugin Tatsachen berichten, die dazu veranlassen könnten, einen Notstand der Beklagten anzunehmen, der sie vielleicht von der Zahlungspflicht gegenüber der Krankenkasse befreien könnte (sollte ich an dieser Stelle vielleicht noch erwähnen, dass es einen rechtskräftigen Strafbefehl wegen § 266a StGB gegen die Beklagte gibt?).
Ja, da könne sie einiges berichten. Und tut dies auch. Ihr letzter Satz ist:
„Ja, aber in der Zeit, um die es hier geht, war ich gar nicht mehr in der Firma beschäftigt, das was ich hier erzählt habe, war alles sechs Jahre vorher.“
Ich hätte verstanden, wenn der Kollege nun wirklich vom Stuhl gefallen wäre.
Der Richter sprach dann noch einige einfühlsame Worte – gerichtet an den Kollegen – über die Würdigung des potentiellen Wahrheitsgehaltes der eben getätigten Aussage dieser Zeugin und verlas einen in naher Zukunft liegenden Verkündungstermin.
Ich eilte dann in die Kanzlei zurück, hechtete an den Aktenschrank und in unser Buchhaltungsprogramm…Rechnungen waren wirklich alle bezahlt. Dann habe ich noch ein nettes aber finales Schreiben an Frau Meier „Müller“ gerichtet und sie gebeten, die mir überlassenen Originalunterlagen (Leitzordner) bitte zeitnah hier abzuholen und mir im übrigen Verständnis dafür entgegenzubringen, dass ich die Mandate mit sofortiger Wirkung niederlege.
Ich fand nicht, dass ich – angesichts des eher mäßigen Streitwertes in der Sache und der Vereinbarung mit dem Kollegen – überbezahlt war für diesen Termin … aber:
So was kriegste echt nicht für Geld!
Silke Jaspert,
Rechtsanwältin und Mediatorin, Opferanwältin, 21335 Lüneburg.

