Zeugen

Polizeilicher Knallzeuge und subkultureller Strafrichter

Ich berichte aus einer Beweisaufnahme vor einer Berufungskammer des Landgerichts.

Die Vorgeschichte:
Der zunächst unverteidigte Angeklagte wurde erstinstanzlich wegen einer Körperverletzung verurteilt. Der Vorfall ereignete sich in einem U-Bahn-Waggon. Die Verurteilung erfolgte, ohne dass der Strafrichter die Standbilder (Videoprints), und erst Recht nicht die Videoaufzeichnung selbst als Beweismittel in das Verfahren eingeführt hatte. Er hat das Urteil allein auf die Aussagen mehrerer Zeugen gestützt. Und aufgrund seiner Erkenntnis, dass der Verurteilte „ersichtlich subkulturellen ‚Ehr‘-Begriffen verhaftet“ sei.

Die Beweisaufnahme
In der Verhandlung vor dem Landgericht wurden alle Zeugen noch einmal gehört, die jeder jeweils einen anderen Geschehensablauf berichteten. Einer dieser Zeugen war ein zwischenzeitlich pensionierter Polizeibeamter, der seinerzeit zufällig und außer Dienst in dem Waggon war.

Der Zeugenbericht
Der Polizist schilderte in seinem Zeugenbericht, dass er sich in dem mittleren Teil des Waggons aufgehalten und genau gesehen habe, wie der Angeklagte im vorderen Teil des Waggons dem Geschädigten einen Schlag ins Gesicht versetzt hatte. Das Gericht und die Staatsanwältin hatten insoweit keine weiteren Fragen mehr an den Polizeibeamten.

Die Zeugenvernehmung
Nun folgte die Vernehmung des Polizeizeugen (Z) durch den Verteidiger (V).

V: Habe ich Sie richtig verstanden, dass Sie sich im Mittelteil des U-Bahn Waggons aufgehalten haben, als sie den Konflikt beobachteten?

Z: Ja, das habe ich doch gerade gesagt!

V: … und von dieser Position aus haben sie den Schlag des Angeklagten in das Gesicht des Geschädigten genau gesehen?

Z: Ja, ich konnte genau sehen, wie der Täter dem Opfer ins Gesicht geschlagen hat. Das habe ich doch gerade dem Richter erklärt.

V: Ich zeige Ihnen nun die Videoaufzeichnung von dem Vorfall. Bitte zeigen Sie mir jetzt noch einmal, wo sie sich zum Zeitpunkt der Auseinandersetzung befunden haben.

Z: Oh! Ich habe ja gar nicht im Mittelteil des Waggons, sondern ganz hinten befunden. Aber ich habe den Schlag genau gesehen!

V: Zwischen Ihnen und dem vorderen Teil des Waggons haben weitere Fahrgäste gesessen und gestanden. Sie haben also trotz dieser vielen anderen Personen den Konflikt genau beobachten können?

Z: Ja! Ich weiß gar nicht, was Sie von mir wollen. Ich habe genau gesehen wie ihr Mandant dem Opfer ins Gesicht geschlagen hat.

V: Ok. Hat der Angeklagte mit seiner rechten Hand oder mit seiner linken Hand zugeschlagen?

Z: Das weiß ich nicht mehr.

V: Hat der Angeklagte mit der Faust zugeschlagen oder mit einer offenen Hand?

Z: Daran kann ich mich nicht mehr erinnern.

V: Hat der Geschädigte zu diesem Zeitpunkt gesessen oder gestanden? (Anm.: Er hat gesessen.)

Z: Er hat gestanden und ist nach dem Schlag nach hinten umgefallen. Dann hat er gesessen.

V: Hatte der Geschädigte zu diesem Zeitpunkt eine Kopfbedeckung auf? (Anm: Der Geschädigte trug eine rote Mütze, tief über beide Ohren und in die Stirn gezogen.)

Z: Nein. Ich konnte seine kurzen dunklen Haare erkennen. *genervt* Und ich habe den Schlag genau gesehen! *aggressiv* Ich weiß gar nicht, warum Sie mir dauernd diese ganzen Fragen stellen.

Die weiteren Antworten
Im weiteren Verlauf dieser Vernehmung durch den Verteidiger berichtete der Polizeibeamte einen Geschehensablauf, der mit dem auf deren Videoaufzeichnungen dokumentierten Ablauf so gut wie gar nichts zu tun hatte.

Die Videodokumentation
Tatsächlich war es so, dass er nicht nur zu weit weg gestanden hat, um den genauen Geschehensablauf beobachten zu können; zwischen ihm und dem Ort des Konflikts war die Sicht durch stehende und sitzende Fahrgäste versperrt.

Auf den Videoaufzeichnungen (vier verschiedene Kameraperspektiven) war zudem erkennbar, dass er zu Beginn des Konflikts in eine andere Richtung geschaut und erst, nachdem es aufgrund der bereits eskalierten Auseinandersetzung sehr laut wurde, sich dem Geschehen zugewandt hat.

Die Ergebnisse
Das Verfahren gegen den Angeklagten wurde eingestellt. Der gesundheitlich aufgrund dieses Verfahrens stark angeschlagene Angeklagte hat aus nervlichen Gründen dieser Einstellung zugestimmt. Gegen den Polizeizeugen wurde kein Ermittlungsverfahren wegen Falschaussage eingeleitet.

Die Nachworte
Die allermeisten der Polizeizeugen machen saubere Arbeit und liefern korrekte, hilfreiche Berichte. Und das ist gut so. Es gibt aber auch solche Typen, wie den, über den ich hier berichtet habe. Ihm reichte es, den „Täter“ anhand seiner Herkunft als solchen zu identifizieren; das einheimische „Opfer“ kann es per se nicht gewesen sein. Glücklicherweise ist dieser Mann nicht mehr aktiv als „Freund und Helfer“ unterwegs.

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Image (Ausschnitt) by nile from Pixabay

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Der Zeugengrill: Högschd unangenehm.

Vielen Menschen gefällt es, andere Menschen „anzuzeigen“, damit sie mit einem Strafverfahren überzogen werden. In den Rechtsgebieten, in denen ich als Verteidiger unterwegs bin, sind es sehr oft zivilrechtliche Schadensersatzansprüche, die mithilfe der Strafverfolgungsbehörden durchgesetzt werden sollen.

Diese Anzeigeerstatter werden dann im weiteren Verlauf des von ihnen initiierten Ermittlungsverfahrens zu Zeugen, die mindestens einmal förmlich von der Polizei vernommen werden.

Das erfolgt meist in kahlen und ungemütlichen Amtsstuben, in denen der Vernehmungsbeamte die Aussage des vermeintlich Geschädigten mühsam in den Computer tippt. Den Kaffee, den man dort nicht angeboten bekommt, kann man ohnehin nicht trinken, wenn man noch über einen Rest Überlebenswillen verfügt.

Aber das geht ja noch alles. Denn an das Ermittlungsverfahren schließt sich dann (aus Sicht des Anzeigeerstatters: im günstigsten Fall) die Beweisaufnahme vor der Wirtschaftsstrafkammer oder der entsprechenden Abteilung beim Amtsgericht an. Auch dort gibt es keinen genießbaren Kaffee, sondern den Zeugenstand.

Beim Amtsgericht Pforzheim sieht der so aus:

Um den Zeugen herum sitzen mehrere schwarz berobte Juristen, von denen mindestens einer ziemlich grimmig aussieht: Das wird der Verteidiger sein.

Nachdem das Gericht und die Staatsanwaltschaft ihre Fragen losgeworden sind, darf dieser Verteidiger sich nun gemütlich auf seinem gepolsterten Stuhl zurücklehnen, und den quasi ungeschützt(!) mitten im Raum(!) stehenden(!) Zeugen ausführlich befragen. Um dann doch noch eine Frage zu stellen, bevor ihm einfällt, noch einmal die Aussagekonstanz zu prüfen und die ersten Fragen wiederholt, woraus sich dann Widersprüche ergeben, die hinterfragt werden müssen, ggf. auch von den anderen Beteiligten, die bequem an ihren Tischen auf Sesseln sitzen. Der Zeuge wird also erst gegrillt und dann in Scheiben geschnitten.

Ich würde es mir mehrfach überlegen, ob ich mich freiwillig einem solchem Martyrium aussetzen möchte …

Besten Dank an Rechtsanwalt Harald Stehr, Fachanwalt für Strafrecht, Göppingen für den Schnappschuss aus dem AG Pforzheim und das Attribut in der Überschrift.

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Bild „Grillgut“(CC0): moreharmony / via Pixabay

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Kein Rabatt für Verräter

Ein twitternder Kollege brachte eine – nicht nur bei Strafverteidigern – unbeliebte Rechtsnorm in Erinnerung:

Es geht um den § 31 BtMG, der einem Beschuldigten einen Strafnachlaß in Aussicht stellt, wenn er anderen Menschen belastet, also verrät.

Diese „Inaussichtstellung des Verräterrabatts“ bemühen sehr häufig bereits die ermittlenden Polizeibeamte, um damit einen Beschuldigte zur Offenbarung seines Wissens zu bewegen.

Diejenigen, an die sich dieses Angebot richtet, sollten wissen, was diese Norm anbietet.

Über den Nachlass entscheidet das Gericht. Nicht der Polizeibeamte und auch nicht der Staatsanwalt. Sondern erst ganz am Ende des Verfahrens ein Richter. Bis es dazu kommt, sind oft viele Monde vergangen, nicht selten Jahre. Was bis dahin passiert, steht in den Sternen.

Das Gericht kann eine Strafe mildern oder erlassen. Oder auch nicht. Von einem zwingenden Anspruch auf das Skonto steht da nichts. Es kommt also auch insoweit darauf an, mit welchem Bein der Richter, der über die Anwendung des § 31 BtMG entscheidet, morgens aus dem Bett aufgestanden ist.

Was passiert nach der Offenbarung des Wissens?

Der bis dato Beschuldigte, der erst einmal nur seine eigene Haut zu retten hat, wird nun obendrein auch noch zum Belastungszeugen in dem Verfahren gegen einen oder mehrere andere.

Der Offenbarer hat ab dem Zeitpunkt seiner Offenbarung zwei Jobs:

Er muß sich verteidigen und er muß bezeugen. Und das sind zwei gegenläufige Aufgaben.

  • Als Beschuldigter *darf* er aussagen, schweigen und grundsätzlich auch schwindeln.
  • Als Zeuge *muß* er aussagen, darf grundsätzlich nicht schweigen und wenn er schwindelt, wird er heftigst bestraft.

Noch ein Gedanke, den der potentielle 31er-Kandidat berücksichtigen sollte:

Derjenige, den er belastet, wird sich gegen die Vorwürfe verteidigen. Und das hat regelmäßig eine sogenannte Rückbelastung zur Folge. Was dabei am Ende herauskommt, ist ein Streit zweier Beschuldigter, über den sich die ermittelnden Dritten freuen.

Ein letztes Horror-Szenario, auf das ich meine Mandanten stets hinweise.

Der unbequemste Stuhl im Gerichtssaal, in dem Betäubungsmittelsachen verhandelt werden, ist der Zeugenstuhl. Auf dem sitzt der Verräter und muß die quälenden Fragen des Verteidiger des Verratenen beantworten. Das ist eine Situation, die mit einem Ponyhof aber überhaupt keine Ähnlichkeit mehr hat.

Es gibt viele weitere Gründe, weshalb ich meinen Mandanten regelmäßig davon abrate, sich zum Wasserträger der Ermittlungsbehörden zu machen. Der am Anfang versprochene Bonus erweist sich in der Regel am Ende als ein Malus.

Finger weg also vom 31; grundätzlich aber meine.

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Bild (CC0): terimakasih0 / via Pixabay

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Droht Campino die Untersuchungshaft?

Herr Campino klettert zusammen mit mindestens zwei Damen in ein öffentliches Schwimmbad; genauer: In das Georg-Arnhold-Bad. In Dresden. Und zwar außerhalb der Freibadöffnungszeiten! Also nicht wirklich öffentlich.

Das geht gar nicht, ist deswegen verboten und kann – wenn auch die übrigen Voraussetzungen vorliegen – bestraft werden.

Dazu hilft ein Blick ins beliebte Strafgesetzbuch. § 123 StGB regelt den sogenannten Schwimmbadfriedensbruch:

Wer in das Freibad eines anderen widerrechtlich eindringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Man könnte aber auch an § 265a StGB denken:

Wer den Zutritt zu einem Schwimmbad in der Absicht erschleicht, das Entgelt nicht zu entrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Beides – also der Schwimmbadfriedensbruch und das Erschleichen des Zutritts zum Schwimmbecken – sind Antragsdelikte, werden also erst einmal nur dann verfolgt, wenn der Bademeister einen entsprechenden Strafantrag stellt.

Medienberichten zufolge soll der sächsische (Law and Order – Sie wissen schon.) Bademeister genau einen solchen Antrag gestellt haben.

Ob das am Ende zu der Verhängung einer Freiheitsstrafe führen würde, hängt u.a. entscheidend von dem Vorstrafregister des Musikanten ab. Darüber liegen mir keine zitierfähigen Gerüchte vor.

Aaaaaber, und jetzt komme ich auf die Frage in der Überschrift zu sprechen:

Der Mitteldeutsche Rundfunk (also der Funk zwischen Ostpreußen und dem Saarland – oder andersherum: Zwischen Maas und Memel) und andere Medien zitieren aus einem Brief des Schlagersängers an den Bademeister:

Uns ist bei dem nächtlichen Ausflug aufgefallen, dass z.B. die Startblöcke leichte Verschleißerscheinungen hatten und so wollen wir gerne mit einer kleinen Spende von 5.000.-€ mögliche Erneuerungsmaßnahmen an dieser und anderer Stelle unterstützen. Gerne würden wir damit auch die noch ausstehenden Eintrittsgelder von unseren Begleiterinnen und Begleitern in dieser Nacht begleichen.

Die 5.000-Euro-Spende soll also den zeugenden Geschädigten dazu veranlassen, sein Strafverfolgungsinteresse zu relativieren und den Strafantrag zurück zu nehmen.

Aus Sicht eines Strafjuristen ist das eine relativ gefährliche Kiste. Denn schauen Sie bitte mal in den § 112 StPO hinein, der die Gründe für die Anordnung einer Untersuchungshaft regelt:

Ein Haftgrund besteht, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen
[…]
3. das Verhalten von Campino den dringenden Verdacht begründet, er werde
[…]
b) auf Mitbeschuldigte, Zeugen oder Sachverständige, insbesondere aber auf Bademeister, in unlauterer Weise einwirken
[…]
und wenn deshalb die Gefahr droht, daß die Ermittlung der Wahrheit erschwert werde (Verdunkelungsgefahr).

Ok, ich kenne ein paar Ermittlungsrichter, die vor nichts zurückschrecken (und auch ein paar, die gern ihren Namen mal in der Zeitung lesen möchten). Aber der nächtliche Schwimmbadbesuch und die höflich formulierte Bitte um Vergebung, verbunden mit dem Angebot eines Quasi-Täter-Opfer-Ausgleichs zur Wiederherstellung des Rechtsfriedens und der Startblöcke, wird wohl eher nicht zur Einlieferung in die JVA Dresden führen (vgl. § 112 Abs. 1 Satz 2 StPO).

Aber Vorsicht:
Die Kontaktaufnahme eines Beschuldigten mit dem Geschädigten während des laufenden Ermittlungsverfahrens ist jedoch grundsätzlich eine pikante Angelegenheit, die man – wegen des oben zitierten § 112 StPO – nur mit äußerster Vorsicht angehen sollte. Wenn ich jetzt empfehle, diesen Weg nur mithilfe eines Strafverteidigers zu gehen, wird man mir sicher vorwerfen, ich würde hier den Campinobadetag zur Eigenwerbung nutzen; deswegen lasse ich es.

Aber sage mir hinterher keiner, ich hätte nicht davor gewarnt, Zeugen zu bestechen.

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Bild: Von Matthias Muehlbradt from Berlin, Germany – Campino, CC BY 2.0, Link

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Zeuge einer Unfallflucht vom Gartenfest

Sonne satt, Sonntagnachmittag und blühende Gärten in den offenen Höfen von Rixdorf. Es gab Erstaunliches zu entdecken. Hinter grobschlächtigen, verwitterten Scheunentoren versteckten sich stylisch eingerichtete, großzügige Wohnungen und viel buntes Kraut.

Entsprechend groß war der Andrang an Besuchern und eng der begrenzt vorhandene Parkraum. Ein SUV mit zwei Kindersitzen auf der Rückbank hatte Mühe, aus dem Gewusel herauszukommen. Irgendwie schien der Car-Sharing-Mini bei dem Ausparkmanöver zu stören. Es kam zum unfreundlichen Kontakt zwischen dem Zweieinhalbtonner und dem Kleinwagen, der sich ob des nachhaltigen Eindrucks nahe der C-Säule heftig schüttelte.

Die SUV-Pilotin ließ lässig die Seitenscheibe herab, schaute kurz in Richtung des Ergebnisses ihrer Fahrversuche und schaffte es dann, ohne erneut irgendwo anzudozzeln, das böhmische Dorf zu verlassen.

Soweit, so gut. Aber jetzt stellt sich die Frage, was der Zeuge dieser Straftat – Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, § 142 StGB – zu tun hat.

Was empfiehlt der erfahrene Blogleser dem Gartenfestbesucher?


     

 

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Ich gebe zu bedenken, daß es mit der Anzeige bei der Polizei nicht getan sein könnte. Wenn sich die verratene ermittelte SUV-Fahrerin auf die Hinterbeine stellt, wird es ziemlich sicher zu (mindestens) einer Gerichtsverhandlung kommen, zu der der Zeuge (mindestens) eine unhöflich formulierte Einladung erhalten wird. Nachdem er bereits im Ermittlungsverfahren keinen Kaffee auf der Polizeidienststelle angeboten bekommen hat.

Noch ein Hilfsgedanke:
Wie wäre zu entscheiden, wenn es kein Car-Sharing-Fahrzeug, sondern ein liebevoll gepflegter historischer Zweisitzer gewesen wäre? Oder die umgekehrte Konstellation: Der Öko-Fuzzi mit dem To-Go-Smart gegen die im Halteverbot parkende Mercedes-Benz GL-Klasse?

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Bild: © M. Großmann / pixelio.de

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Falschbelehrung

In den meisten Wirtschaftsstrafsachen, in denen Unternehmer verdächtigt werden, eine Straftat begangen zu haben, werden auch die Mitarbeiter des Unternehmens als Zeugen von der Polizei vernommen. Solche Zeugen müssen belehrt werden.

Diese Belehrung ist ein schönes Beispiel dafür, wie eine Belehrung nicht aussehen sollte:

Wer findet den (klassischen) Fehler, warum ist das ein Fehler und welche Folgen können daraus entstehen – für den Polizeibeamten, für den Zeugen und für den Beschuldigten?

Update:
Die Arbeit, die zutreffenden Antworten auf meine Fragen aufzuschreiben, hat mir freundlicherweise der Kollege Ullrich abgenommen. Vielen Dank dafür! crh

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Zeugen-Verladung

Ein illustres Beispiel dafür, mit welcher Arroganz unsere Justiz mit dem wichtigsten Beweismittel in einem Strafprozeß – den Zeugen – umgeht, zeigt das folgende Beispiel.

Für den letzten Hauptverhandlungstermin hatte der Vorsitzende zwei Zeugen geladen. Beide gleichzeitig für 10 Uhr. Die erste Zeugin war eine Polizeibeamtin, die an zwei sehr umfangreichen Vernehmungen der minderjährigen Geschädigten aktiv beteiligt war; mit zwei weitere Vernehmungen hatte sie ebenfalls zu tun. Alle vier Vernehmungen enthielten reichlich Widersprüche, die der Aufklärung bedurften.

Die Geschädigte wurde bereits vorher schon an drei Tagen vernommen. Eine ihrer Standard-Antworten, wenn es an’s Eingemachte ging oder wenn diese Widersprüche thematisiert wurden, lautete: „Da kann ich mich grad nicht dran erinnern.“

Es war also erkennbar, daß wir – d.h. das Gericht, die Staatsanwaltschaft und die 8 Verteidiger der vier Angeklagten – die Vernehmungsbeamtin zahlreiche Fragen haben werden.

Der zweite Zeuge war ein Unbeteiligter, der über seine Wahrnehmungen zu einem kurzen Geschehen Auskunft geben sollte. Seine Aussage über ein Detail ist von zentraler Bedeutung für das Ergebnis der Beweisaufnahme. Das Wohl und Wehe von drei Angeklagten hängt von seinem Bericht ab.

Beide Zeugen warteten pünktlich um 10 Uhr vor dem Gerichtgssaal. Der Zeuge bereits seit 9:30 Uhr, weil er keinesfalls zu spät kommen wollte. Die Kriminalbeamtin wurde zuerst vernommen. Fast drei Stunden lang. Was von Anfang an vorhersehbar war.

Der Zeuge saß während dessen – uninformiert – auf dem zugigen Gerichtsflur. Gegen 13 Uhr wurde er dann vom Vorsitzenden in den Saal gerufen, um ihm mitzuteilen, daß man ihn heute nicht mehr anhören könne. Er durfte also unverrichteter Dinge das Gericht wieder verlassen. Allerdings nicht ohne erneute Ladung; zum 03.01.2018 um 10 Uhr soll er erneut erscheinen, damit man ihn dann vernehmen könne.

Zuvor hatte derselbe Vorsitzende, der jenen Zeugen bereits einmal verladen(sic!) hat, diese Ladungsliste an die Verfahrensbeteiligten geschickt:

Bei diesen Zeugen handelt es sich ebenfalls nicht um solche, die auf zwei, drei Fragen antworten und dann nach 3 Minuten den Saal wieder verlassen können. Es handelt sich um das Zeugenprogramm für den gesamten Verhandlungstag, der voraussichtlich wie die vorherigen gegen 16:30 Uhr enden wird. Da kommt’s dem Richter anscheinend auf den einen oder anderen mehr oder weniger auch nicht mehr an.

Hat jemand Einwände gegen meinen dringenden Rat: Nichts sehen, nichts hören, nichts sagen! Und es nach Möglichkeit vermeiden, als Zeuge in Betracht zu kommen. Um sich nicht von einem Richter zum Affen machen zu lassen?

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Der Zeugenbeistand: Wozu eigentlich?

In Strafverfahren sind Zeugen das wichtigste Beweismittel. Deswegen besteht die Beweisaufnahme vor Gericht überwiegend aus der Vernehmung von Zeugen. Sie werden vom Gericht (vor-)geladen und müssen dann auch erscheinen. Sonst gibt es ein Ordnungsgeld und es droht die Vorführung.

In aller Regel sind solche Vernehmungen nicht das, was man sich als kurzweilige Unterhaltung am Vormittag wünscht. Mal giftet den Zeugen der Staatsanwalt an, weil er den Angeklagten entlastet. Alternativ grillt der Verteidiger den Belastungszeugen. Und der Richter droht noch vor Beginn der Vernehmung mit Freiheitsstrafen für den Fall falscher Aussagen; sogar Fahrlässigkeit kann bestraft werden.

Auf den ersten Blickl ist es recht überschaubar, was der Zeuge leisten soll: Schlicht wahrheitsgemäß über das berichten, an das er sich erinnert. Wenn er sich nicht erinnert, soll er das mitteilen und gut is.

Aber schaut man mal in den Maschinenraum des Strafprozesses, entdeckt man vielgestaltige Rechte und Pflichten eines Zeugen.

Neben dem Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO fallen hierunter auch das Beanstandungsrecht bei Fragen, die unter § 68a StPO fallen sowie solchen, die unzulässig, ungeeignet sind oder nicht zur Sache gehören, § 241 Abs. 2 StPO. Ferner Anträge auf Ausschluss der Öffentlichkeit, §§ 171b, 172 GVG, z.B. zur Wahrung eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses, Anträge auf Ausschluss des Beschuldigten, § 247 StPO, das Recht auf Abgabe eines zusammenhängenden Berichts, § 69 Abs. 1 Satz 1 StPO, die Einflussnahme bei der Protokollierung sowie generell die Vermeidung von Aussagefehlern und Missverständnissen. (Zitiert aus BVerfG 2 BvR 941/09)

Scheinbar simple Fälle sind also nicht selten nur scheinbar simpel. Wenn also eine Zeugenladung eintrudelt, sollte sich der Geladene ein paar Gedanken machen, ob es nicht ratsam wäre, sich Rat einzuholen.

Dazu bietet sich an, mal einen Strafverteidiger zu befragen. Der kann dann prüfen, ob es sinnvoll ist, den Alleingang zum Gericht zu wagen. In nicht wenigen Fällen wäre es für den Zeugen jedoch besser, sich begleiten zu lassen: Von einem anwaltlichen Zeugenbeistand.

Dieser Zeugenbeistand paßt dann auf, daß die oben zitierten Rechte des Zeugen von den anderen Verfahrensbeteiligten geachtet werden. In nicht seltenen Fällen wird das Gericht dem Zeugen einen Rechtsanwalt als Beistand beiordnen. Dann übernimmt zunächst die Landes-/Justizkasse die Kosten des Beistands und schreibt sie ggf. dem verurteilten Angeklagten auf den Deckel.

Merksatz:
Es könnt‘ alles so einfach sein, isses aber nicht. Denn dann bräuchte man ja keine (Straf-)Juristen.

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Bild: © Rainer Sturm / pixelio.de

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Zeugenverhinderungsservice

Zeugen sind neben den Angeklagten die bedauernswertesten Beteiligten an einem Strafverfahren.

Erst sitzen sie auf dem zugigen Gerichtsflur und warten – teilweise stundenlang – darauf, irgendwann aufgerufen und vernommen zu werden.

Zeugen, die die Anklagevorwürfe stützen, werden nicht selten von den Verteidigern gegrillt.

Wenn Zeugen hingegen zugunsten eines Angeklagten aussagen, müssen sie damit rechnen, mit einem Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts einer Falschaussage überzogen zu werden.

Und wenn sich der Zeuge nach der Quälerei dann die Tarife anschaut, die unter dem Begriff „Zeugenentschädigung“ zusammengefaßt werden, schießt ihm das Wasser in die Augen.

Staatsbürgerliche Pflicht hin oder her: Ich würde es mir mindestens dreimal überlegen, ob ich mich freiwillig als Zeuge zur Verfügung stellen soll. Oder besser nicht.

Das Amtsgericht Tiergarten hat sich nun eine weitere Schikane ausgedacht, potentielle Zeugen am Hören, Sehen und Sprechen zu hindern. Es gibt ab sofort grundsätzlich kein Bargeld mehr für die Auslagen, auf deren Erstattung der Zeuge einen Anspruch hat. Verdienstausfall und Fahrtkosten gibt es ab sofort nur noch auf schriftlichen Antrag:

Ich bin mir sehr sicher, daß ein Großteil der Zeugen mit diesem Antragsformular (PDF) völlig überfordert ist. Die Justizverwaltung spart also nicht nur die Kosten für das Personal, das den gebeutelten Zeugen, die kein abgeschlossenes Hochschulstudium hinter sich haben, behilflich sein könnte. Mir fällt dazu der Begriff Unverschämtheit ein.

Aber vielleicht vertritt „Ihre Entschädigungsstelle bei dem Amtsgericht Tiergarten“ ja auch die Ansicht, daß Bargeld nur das Gehör beinträchtigt, den Blick vernebelt und den Mund verstopft.

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Endgültige oder vorläufige Falschaussage?

Einen relativ bekannten Schlawiner hat es böse erwischt. Für allerlei Unfug, den er angestellt hat, wurde ihm die rote Karte gezeigt. Sechs Jahre und ein paar Monate soll er bei Wasser und Brot sein Dasein fristen.

Und wie es im Leben so ist, kommt es immer schlimmer als man denkt. Es gibt noch eine, ebenfalls etwas größere Sache, für die man ihm noch nicht die Ohren lang gezogen hat. Er soll – gemeinsam mit einigen anderen Schlingeln – ein paar Fallen gestellt haben, in die blauäugige Internetnutzer getappt sind, weil sie ihre blauen Augen geschlossen hielten.

Nun hatte er sich zwischenzeitlich eine ziemlich üble Krankheit eingefangen. Die Staatsanwaltschaft bekam Mitleid mit dem Kerl und stellte das gegen ihn geführte Verfahren vorübergehend ein; § 154f StPO ermöglicht sowas. Das Verfahren gegen die anderen Schlingel wurde jedoch weitergeführt.

Und zwar – aus Sicht der Staatsanwaltschaft – mit Erfolg. Denn: Der kranke Mann erwies sich als Glückbringender. Er stellte sich den Ermittlern und dem Gericht als Zeuge zur Verfügung und lies seine ehemaligen Partner und Mitarbeiter über die Klinge springen.

Besonders auf einen von ihnen hatte er es abgesehen. Auf meinen Mandanten, seinen ehemaliger Freund, mit dem er sich u.a. wegen Geld, mangelndem Support in der Untersuchungshaft und einer Frau … sagen wir: auseinandergelebt hat.

Die Aussagen des Glückbringenden führten zur Anklageerhebung u.a. gegen meinen Mandanten. Der Showdown fand dann vor der Wirtschaftsstrafkammer statt. Er erschien im Begleitung seines anwaltlichen Beistands zur Aussage vor Gericht.

Zwei Stunden lang hörte sich der Vorsitzende Richter die Geschichten dieses Zeugen an, der meinen Mandanten nach allen Regeln eines gewerbsmäßigen Betrügers in die Pfanne haute. Der Staatsanwaltschaft holte den Rest aus dem Belastungszeugen raus. Erst danach war die Verteidigung an der Reihe mit dem Fragerecht.

Die Antworten auf die Fragen des Gerichts und der Staatsanwaltschaft waren meinem Mandanten und mir größtenteils aus dem Aktenstudium bekannt, zumindest vorhersehbar. Deswegen konnte ich mich auf die Befragung des Zeugen sehr gut vorbereiten. Wir hatten reichlich Material, um die Aussagen zu widerlegen, jedenfalls in ihrer Bedeutung zu relativieren.

Und wie schützt sich ein gut beratener Zeuge in so einer Situation vor dem bevorstehenden Grill, auf den die Verteidigung ihn nun legen wollte?

Zeugenbeistand und Zeuge tragen unisono vor, die Einstellung des Verfahrens nach § 154f StPO sei bekanntlich nur vorübergehend. Die Fortsetzung des Verfahrens sei daher nicht auszuschließen. Deswegen bestünde die Gefahr, daß er sich durch seine weiteren Aussagen ins eigene Knie schieße. Also habe er das Recht, die Aussage zu verweigern.

Zeuge samt Beistand berufen sich jetzt auf § 55 StPO und entziehen sich auf diesem Weg der peinlichen Befragung durch die Verteidigung.

Und was macht die Verteidigung in so einer Situation? Richtig: Aufstehen. Krönchen zurecht rücken. Akten lesen.

Irgendwo in den Tiefen der Verfahrensakten, nämlich auf Blatt 97 Band XVI der Akte, war folgendes Fundstück abgeheftet:

Der Verteidiger, dem 10 Monate zuvor die endgültige Einstellung (nach § 154 StPO) gegen Empfangsbekenntnis („EB“) übermittelt wurde, war derselbe, der jetzt als Zeugenbestand auf meine Nachfrage mitteilte, das Verfahren sei nur vorläufig (nach § 154f StPO) eingestellt worden.

Bemerkenswert ist, daß weder der Richter, noch der Staatsanwaltschaft auf diese objektiv unwahre Aussage des Zeugen und seines anwaltlichen Beistandes so reagiert haben, wie zu erwarten gewesen wäre. Statt dessen hielten beide an den angeblich „belastbaren“ Aussagen dieses „zuverlässigen“ Belastungszeugen fest.

Die Antworten dieses Betrügers und Verräters bildeten eine entscheidende Grundlage für die Verurteilung meines Mandanten.

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Bild (vertikal gespiegelt): © Sabine Jaunegg / pixelio.de

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