Verteidigung

Honorare für Strafverteidiger sind Betriebsausgaben

Der Kollege Dr. Tibor Schober aus Berlin weist auf eine interessante Entscheidung des Bundesfinanzhofes (BFH)  hin. In einem Beschluß vom 17.8.2011 (VI R 75/10) thematisiert das höchste deutsche Finanzgericht die Honorar-Aufwendungen eines Unternehmers, die im Zusammenhang mit einer Verteidigung in einem Strafverfahren entstanden sind.

Es ging im Konkreten um die Frage, ob das Honorar, das der Unternehmer an seinen Strafverteidiger gezahlt hat, eine Betriebsausgabe ist. Dr. Schober formuliert den Leitsatz der Entscheidung so:

Strafverteidigergebühren bei Vorwurf der Beihilfe zur Untreue sind unstreitig Werbungskosten und können steuermindernd abgezogen werden bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

In der Begründung des zitierten Beschlusses heißt es:

Strafverteidigungskosten [sind] dann als Werbungskosten abziehbar [...], wenn der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Steuerpflichtige zur Wehr setzt, durch sein berufliches Verhalten veranlasst gewesen ist.

Anders sieht der Fall aus, wenn z.B. der Kassierer in die Kasse greift. Das sei dann eine Straftat, die rein privat veranlaßt sei. Eine Beihilfe zur Untreue, die ein Unternehmer im Rahmen seiner Arbeit begeht, sei hingegen betrieblich veranlaßt.

Diese Differenzierung bietet im Zusammenhang mit der Vereidigung in Bußgeldverfahren häufig Stoff für Diskussionen: Wenn der Unternehmer auf der Fahrt zum Kunden eine rote Ampel überfährt, sollen die Verteidigerkosten beruflich / betrieblich veranlaßt sein. Fährt er aber auf dem Weg mit seiner Gattin ins Restaurant über dasselbe Rotlicht, sind die Honorare an den Strafverteidiger rein privates Vergnügen. Die Preisfrage lautet: Mit dem Kunden übers selbe Rotlicht in die selbe Gaststätte ... ?

Das Steuerrecht hat eben so seine ganz eigenen Regeln. Wie man dazu einen „ausgeprägten Hang“ 8-) entwickeln kann, ist mir allerdings - mit meinem Hang zu Straftaten - nur sehr schwer verständlich zu machen ...

Besten Dank an Herr Rechtsanwalt Dr. Tibor Schober für den Hinweis auf diese Entscheidung.

 

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Wohnungsdurchsuchung bei einem Schlipsträger

Strafverteidigung hat auch etwas Voyeuristisches. Spannend sind inbesondere auch die Durchsuchungsbericht der Polizei.

Damit meine ich nicht die Standard-Durchsuchung, die mit einem „Die Wohnung machte einen sauberen und aufgeräumten Eindruck“ beginnt. Das nachfolgende Zitat aus einer Ermittlungsakte liefert da schon eine deutlich unterhaltsamere Variante des Aktenstudiums:

Alle Räume befanden sich in einem stark verschmutzten und verwahrlosten Zustand. Das Toilettenbecken war voller Kot, Kleidungsstücke und Unrat waren überall verteilt. Im Küchenbereich befanden sich Essenreste, der Herd inklusive Ofen wiesen Verkrustungen auf und waren dadurch unbrauchbar.

Kleidungsstücke und Papiere lagen auf dem Boden verstreut herum.

Die im Schlafzimmer befindliche Matratze war nicht bezogen und wies diverse großflächige undefinierbare Flecken und Verschmutzungen auf.

Nicht nur Strafverteidiger, auch Polizeibeamte brauchen - und haben - ein dickes Fell. Sonst könnte man sowas echt nicht ertragen. Das Durchsuchungsprotokoll riecht auch nach seiner Digitalisierung noch recht übel.

Nebenbei: Es geht um eine Wirtschaftsstrafsache, nicht um eine Körperverletzung in einem Männerwohnheim. Der Wohnungsinhaber ist Schlipsträger ...
 

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Das Lob des Richters

Es ist nicht ganz klar, ob ich mich uneingeschränkt freuen kann, wenn mich ein Richter einmal lobt. Erwähnenswert ist es aber allemal, daß Hans-Otto Burschel, Direktor des Amtsgerichts Bad Salzungen, in seinem Artikel „Blogs - und was man daraus lernen kann“ (Stud.JUR 2/2011) über unser Blog schreibt:

Im Ton deutlich rauer, aber mit viel (schwarzem) Humor und Kreuzberger-Lokalkolorit versehen, geht es im Blog des Berliner Strafverteidigers Carsten R. Hoenig (http://www.kanzlei-hoenig.info) zu. „Verteidigung ist Kampf. Kampf um die Rechte des Beschuldigten im Widerstreit mit den Organen des Staates, die dem Auftrag zur Verfolgung von Straftaten zu genügen haben. Im Strafverfahren bringt der Staat gegen persönliche Freiheit und Vermögen des Einzelnen seine Machtmittel mit einer Wucht zum Einsatz wie in keinem anderen Bereich des gesellschaftlichen Lebens.“ Unter dieses Motto, das aus dem berühmten, von Hans Dahs verfassten Handbuch des Strafverteidigers stammt, hat Hoenig sein Blog gestellt. Und das merkt man. Wer aus dem Studium und dem Referendariat nun die richterliche Denkweise kennt, lernt hier die ganz und gar andere Sichtweise eines Strafverteidigers kennen.

Dann bedanke ich mich mal ganz artig. Ein bisschen stolz macht mich der Beitrag aus jener Ecke aber schon. :-) Zumal Herr Burschel ja ebenfalls erkennbar großen  Spaß am Bloggen hat, auch wenn er sich innerhalb des ihm gesteckten Rahmens deutlich seriöser darstellt.

 

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Richterliche Erinnerung an die Akteneinsicht

Auch unter den Hobby-Strafverteidigern („das bisschen Strafrecht machen wir doch mit links“) hat sich herumgesprochen, daß eine sachgerechte Strafverteidung nur nach Akteneinsicht möglich ist. Die eiserne Regel - erst Akteneinsicht, dann (vielleicht) eine Stellungnahme - ist eigentlich gut bekannt. Und wird meistens auch befolgt.

In der Übung für Fortgeschrittene lernt man dann, daß es nicht bei einer Akteneinsicht bleiben darf, insbesondere wenn sich das Verfahren ein wenig in die Länge zieht. Zumindest nach Abschluß des Ermittlungsverfahrens und Erhebung der Anklage sollte der Verteidiger beim Gericht erneut um Akteneinsicht nachsuchen. Die Abschlußvermerke der Staatsanwaltschaft sind für die weitere Verteidigung - nun vor Gericht - nicht selten äußerst informativ.

Für Premiumverteidiger gilt dann noch die Regel, unmittelbar vor dem erstem Hauptverhandlungstermin die Gerichtsakte anzufordern. Standard ist dann zumindest der Blick in die Ladungsliste und in die eventuellen Vermerke des Richters zur Vorbereitung der Beweisaufnahme. Wenn sich dann in der Akte auch noch die Ergebnisse von Nachermittlungen der Staatsanwaltschaft befinden, ist der engagierte Anwalt bestens auf die Verteidigung  vorbereitet.

Diese Form der Informationsbeschaffung wird aber von einigen, auch  routinierten Verteidigern schon ‚mal vergessen.

Davon ging wohl auch die Strafkammer aus, bei der Anfang kommenden Monats das Verfahren beginnt. Fair, wie manche Richter nun mal sind, schreibt mir einer der beisitzenden Richter - der Berichterstatter - eine freundliche Erinnerung:

Das Schreiben hatte sich allerdings mit meinem Akteneinsichtsgesuch einen Tag zuvor knapp überschnitten. Gleichwohl ist diese mit der Zusammenfassung bestückte Erinnerung sehr hilfreich, zumal sie aller Voraussicht nach auch an die Mitverteidiger gegangen sein dürfte. Deswegen: Besten Dank von hier aus an’s (wohl mitlesende) Gericht!

 

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Vorbereitung eines Plädoyers

Der Anklagevorwurf stützt sich im Wesentlichen auf die Aussage eines einzigen Zeugen. Der Zeuge war zur Vorfallszeit 16 Jahre alt. Die Verhandlung gegen den Angeklagten fand drei Jahre später statt. Der Zeuge ist dann also 19 Jahre alt.

Sind also tatsächlich nur drei Jahre zwischen dem Vorfall und der Gerichtsverhandlung vergangen? Oder doch ein paar Jährchen mehr?

Jeder Ältere kennt das Phänomen, daß mit zunehmendem Alter die Zeit schneller vergeht. Im Alter von 17 Jahren wartet man ewig bis zu Volljährigkeit. Das eine Jahr bis zur Erteilung der Fahrerlaubnis zieht sich wie Gummi. Andererseits dauert die Zeit zwischen dem 64. Lebensjahr und der Pensionierung mit 65 gefühlte zwei Wochen. Um diese Erfahrung einmal griffig darstellen zu können, ist die folgende Berechnung hilfreich.

Der Zeuge ist in den drei Jahren um 18,75, also rund 19 %, bzw. für die Nichtmathematiker: um 20 % älter geworden. Der Richter, der die Sache verhandelt, steht kurz vor seiner Pensionierung, gehen wir - höflicherweise - mal von einem Alter von 60 Jahren aus. Dann ist der Richter in den drei Jahren seit seinem 57. Geburtstag um 5,26, also runde 5 % gealtert.

Daraus läßt sich nun der Schluß ziehen, daß der 16-jährige Bengel fast viermal schneller alt geworden ist als der Richter. Dies voraus geschickt sind - aus Sicht des Zeugen - seit dem Vorfall auf dem Bahnhofsvorplatz nachts um 23 Uhr nicht drei Jahre vergangen, sondern - ganz grob gerechnet - derer 12!

Wenn man nun noch berücksichtigt, daß der Zeuge zur Vorfallszeit mit reichlich Bier befüllt war, stellt sich die Frage, ob sich ein besoffener Heranwachsener nach 12 Jahren noch richtig daran erinnert, von wem er eins auf die Omme bekommen hat.

Im Zweifel wohl kaum ... 8-)
 

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Auf freier Strecke

Der Mandant hatte Pech. Er war nicht schnell genug. Sonst hätte man ihn ja nicht angehalten. Sagt er. Wenn auch etwas verschwurbelt.

Aus der Ermittlungsakte ergibt sich, daß sie Polizeibeamten vor Ort eine etwas abweichende Meinung vertraten:

Es könnte eine Aufgabe sein, an der der Verteidiger wächst. Denn mittlerweile sind die Videoaufzeichnungen von erstaunlich guter Qualität. Ob gut genug, wird sich zeigen.

Denn dann gibt es ja immer noch neben der Maschine das menschliche Versagen. Von Polizeibeamten. Wenn der Mandant Glück hat. Großes Glück.

Sonst nämlich wird es nämlich verdammt eng mit der Fahrererlaubnis. Denn den Chrysler (Ich erinnere: „... da geht der ... über 300 km/h) fährt der Mandant schon eine längere Zeit ...

Eins lernt der Mandant aber sicher noch. Irgendwann wird er endlich die Klappe halten, wenn er angehalten wird. Denn so geht das ja nun gar nicht.

 

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Verurteilter Strafverteidiger

Ein Rechtsanwalt darf einem Mandanten nicht zur Lüge raten. Es wäre eine Katastrophe, wenn dies alle machten. Dann könnten wir den Laden hier zumachen.

Über einen der Öffentlichkeit kaum wahrgenommenen Strafprozeß berichtete bereits am 13.07.2011 die Nürnberger Zeitung:

Ein namhafter Strafverteidiger aus München, der seinen Mandanten in einem Nürnberger Drogenprozess zu einer Lüge verleitet hatte, ist vor einer Berufungskammer des Landgerichts zu einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt worden. Außerdem verhängten die Richter ein dreijähriges Berufsverbot.

Dem Bericht ist zu entnehmen, daß die Verteidigung und die Staatsanwaltschaft mit der Entscheidung der ersten Instanz gleichermaßen nicht einverstanden waren.

Es ist nun damit zu rechnen, daß zumindest der verurteilte Kollege mit der Entscheidung des Berufungsgerichts nicht einverstanden sein wird. Ein Jahr Knast und drei Jahre Berufsabstinenz - nicht ganz ohne, das Ergebnis.

Dann wird sich die Sache wohl demnächst noch ein Oberlandesgericht anschauen müssen.

Danke an den „Prozeßbeobachter“ für den Hinweis.

 

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Durchsuchung beim Anwalt

Es hat mal wieder einen Kollegen erwischt, einen engagierten Strafverteidiger in einer Kleinstadt mit einem Amtsgericht, an dem empfindliche (abhängige) Organe der Rechtspflege unterwegs sind.

Dem Kollegen wird vorgeworfen, im Rahmen einer Verteidigung einen Staatsanwalt beleidigt zu haben. So wie es sich anhört, hat er eine Formulierung gewählt, die einen Richter oder Staatsanwalt aus Moabit nicht hinter ihren Öfen weglocken würde.

Also Akteneinsicht und Vorbereitung einer Stellungnahme. Noch bevor die Verteidigungsschrift die Ermittler erreichen konnte, beantragt die Staatsanwaltschaft beim zuständigen Amtsgericht den Erlaß eines Strafbefehls: Eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 50 Euro war gewünscht.

Irgendwie gefiel dem Richter das Ganze nicht so richtig. Er schickt den Antrag mit der Akte zurück an die Staatsanwaltschaft und vermerkt:

Ich bitte, die Einkommensverhältnisse des Angeschuldigten - notfalls mittels Durchsuchung - abzuklären.

Für den praktischen, juristischen Laien übersetzt: Der Richter fordert die Staatsanwaltschaft auf, einen Antrag auf Erlaß eines Beschlusses zur Durchsuchung der Kanzleiräume und der Wohnung des Kollegen zu stellen sowie Finanzermittlungen (Bankauskünfte) zu durchzuführen.

Glücklicherweise sitzt bei der Staatsanwaltschaft noch ein Jurist, der im Grundstudium aufgepaßt hat: Der zuständige Staatsanwalt schrieb dem Richter zurück, die Einkommensverhältnisse mögen gem. § 40 III StGB geschätzt werden, Durchsuchungen und Finanzermittlungen wegen dieser Beleidigung dürften unverhältnismäßig sein.

Es gibt Momente (und Richter), da packt man sich an den Kopf!

 

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Lila Rassismus und Verschwörungstheorien

Ich habe mich geärgert und dem Ärger in meinem Account bei Google Plus Luft gemacht:

Falls mal jemand den Namen „Nadine Lantzsch“ liest und nicht weiß, was er damit anfangen soll, kann bei Udo Vetter (und in den dortigen Links) nachlesen, wer und was sie ist.

Das ganze halbgebildete Gesülze von Kant, Aufklärung und intellektualisierter Umcodierung hört dann schlagartig auf, wenn der Autorin oder einer ihrer Claqueurinnen der Vorwurf gemacht, eine Straftat begangen zu haben (die nicht im 13. Abschnitt des StGB geregelt ist). Und sie meint, der Vorwurf wird zu Unrecht erhoben.

Ungeheuerlich, diese Frau, die ein mühsam erkämpftes Menschenrecht (Art. 6 EMRK) auf dem Altar ihres blinden Fundamentalismus zu opfern bereit ist.

Die (meine) Aufregung hat sich nun ein wenig gelegt, deswegen möchte an dieser Stelle einen anderen Aspekt dieser „Diskussion“ in den Raum den stellen.

Frau Lantzsch kritisiert unser Rechtssystem als weiße-Männer-lastig. Da mag sie vielleicht Recht haben; ich habe mich mit solchen Fragen nicht so intensiv beschäftigt wie sie. Denn als Praktiker geht es mir nicht um einen Änderung des Systems (dann wäre ich nicht ein Berliner Strafverteidiger, sondern Politiker oder Journalist), sondern im Schwerpunkt um die Ermöglichung von Einzelfallgerechtigkeit.

Ich nehme das System zunächst einmal so wie es ist und lote die Grenzen aus, um für meine Mandanten ein akzeptables Ergebnis zu erstreiten. Nun habe ich weder „Kachelstrauß und Polassange“ verteidigt, noch Andreas Türk oder Horst Arnold. Ich kann die Prozesse (mit einer kleinen Ausnahme) nur von außen beurteilen.

Aber ich frage mich, welche Verfahrens-Alternativen hätten wir (sic!) gehabt? Wie lassen sich solche Verfahren fair führen? Nach welchen - allgemein verbindlichen - Regeln sollen Verfahren geführt werden, in denen eine Frau einen Mann einer (Sexual-)Straftat bezichtigt?

Das deutsche Straf- und Strafprozeßrecht hat ganz massive Mängel und gehört aus Sicht eines Strafverteidigers an vielen Stellen korrigiert. Aber ich kenne keine real existierende Alternative, die dem angestrebten oder auch nur  meinem Ideal einer Einzelfallgerechtigkeit näher kommt. Eine Zweiklassenjustiz, wie sie von Schwantzsch oder ihresgleichen in blinder Ignoranz gefordert wird, lehne ich ab.

Rassismus, egal in welcher Form und Farbe, ist echt Scheiße, Frau Lantzsch, und flache Verschwörungstheorien sind zur Rechtfertigung nicht geeignet.

 

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Wie heißt das ...

... wenn sich jemand schon verteidigt, obwohl er (noch) gar nicht angegriffen wurde?


8-)
Und dabei bin ich eigentlich immer recht pfleglich mit dem Autor dieses Briefes umgegangen. Aber vielleicht hat sich ja bereits mein Ruf herumgesprochen.

 

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