Verteidigung

Kriminaltechnischer Wishcode und anwaltliche Beratung

In einer überschaubaren Sache wegen Untreue und Betrugs hat die Polizei bei der Wohnungs-Durchsuchung u.a. die Mobiltelefone der Durchsuchten sichergestellt. So eine Aktion führt bei den Beschuldigten regelmäßig zu Amputationsschmerzen.

Dieses Leid kann nur durch die Rückgabe der Smartphones gelindert werden. Das wissen erfahrene Ermittler.

Bevor diese wunderbaren Beweismittel von der Polizei aber tatsächlich wieder herausgegeben werden, möchten die Ermittler sich die Inhalte erst einmal ansehen. Deswegen fragen sie die Beschuldigten höflich nach den Zugangsdaten.

Nun gibt es zwei Arten vor Beschuldigten: Die einen sind gut beraten und die anderen ärgern sich, auf’s falsche Pferd gesetzt zu haben. Hier das Ergebnis einer unterschriedlichen Beratung:

Der letzte Satz ist der entscheidende: Mit oder ohne Preisgabe bleibt die Elektronik erst einmal da, wo sie ist, nämlich bei der Polizei.

Bemerkenswert ist aber auch, die nicht vorhandene Möglichkeit der Kriminaltechnik, den Wishcode zu knacken. Das führte bei dem auskunftsfreudigen Beschuldigten zur Einziehung des Telefons als Tat- und Beweismittel. Meinem Mandanten wurde das Telefon – wenn auch sehr viel später – wieder herausgegeben.

__
Image by Gerhard Gellinger from Pixabay

11 Kommentare

Schlagendes Argument des Vorsitzenden

Ich unterstüzte derzeit einen Angeklagten bei seiner „Selbststellung“.

Vor einigen Jahren hatte mein Mandant sich dazu entschlossen, nicht zu dem Hauptverhandlungstermin zu erscheinen, sondern den Kontinent zu verlassen.

Jetzt fällt ihm die asiatische Decke auf den Kopf und er will die Sache hinter sich bringen.

Wir haben einen Termin für die Einreise nach Deutschland gefunden. Und nun besteht meine Aufgabe darin, mit dem Gericht einen Hauptverhandlungstermin zu vereinbaren, der möglichst zeitnah zur Einreise meines Mandanten liegt. Denn wir gehen sicher davon aus, dass er bei seiner Einreise festgenommen und der Haftbefehl vollstreckt wird.

Auf meine Bitte um einen schnellen Termin entgegnete mir der Vorsitzende:

Wieso sollen Angeklagte, die nicht geflohen sind und bereits viele Monate in der U-Haft auf ihren Termin warten, schlechter behandelt werden, als jemand, der sich dem Verfahren durch Flucht entzogen hat?!

Manchmal muss auch ein Strafverteidiger einräumen, dass ein Richter die besseren Argumente hat.

__
Image by Natalia Koroshchenko from Pixabay

22 Kommentare

Kein Spaziergang nach berufungsrichterlichem Hinweis

Der Mandant war in erster Instanz nicht verteidigt. Wohl auch deswegen konnte der Strafrichter auf die Inaugenscheinnahme der Videoaufzeichnungen verzichten. Ihm reichten vier Standbilder zur Klärung der Frage, wer hier wen geschlagen und wer sich verteidigt hat.

Der Mandant wurde verurteilt und versucht nun sein Glück in der Berufungsinstanz, diesmal allerdings mit Unterstützung eines Verteidigers.

Ich habe Akteneinsicht beantragt und auch die DVD der Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) zum Angucken bekommen. Die bewegten Bilder waren aufschlußreicher als die Videoprints; sie bestätigten die Schilderungen des Mandanten, besonders dann, wenn man sich den Geschehensablauf aus den unterschiedlichen Kameraperspektiven anschaut.

Der Vorsitzende der Berufungskammer hat meine Verteidigungsschrift ernst genommen, in der ich das Ziel der Verteidigung konkretisiert und den Weg dorthin skizziert habe: Er hat sich vorbereitend die Aufzeichnungen angeschaut. Und schickt mir ein paar Tage vor dem Verhandlungstermin diese freundliche Nachricht:

Ich habe bereits in meiner Vorbereitung die Aufzeichnungen Frame für Frame angeschaut und daraus ein neues „Filmchen“ (aka Daumenkino) zusammengestellt. Deswegen konnte ich dem Gericht kurz mitteilen, dass die Verteidigung nach nochmaliger und intensiver Berufungszielüberdenkung auf die Zeugen nicht verzichten kann.

Wir dürfen erwarten, dass die Beweisaufnahme kein Spaziergang werden wird.

__
Image by Lars_Nissen_Photoart from Pixabay

10 Kommentare

Versuchen kann man es ja mal, oder?

Liebe Frau Justizkosteneinziehungstellensachbearbeiterin, die Sie mir diese Anfrage geschickt haben:

Was – glauben Sie – würden Sie mit mir machen, wenn

  • ich 2008 Ihr Verteidiger gewesen wäre,
  • aus jenem Verfahren noch gut 700 Euro Gerichtskosten offen sind,
  • mehrere Vollstreckungsversuche ergebnislos gewesen waren,
  • ich 2019 wüsste, wo Sie wohnen

und ich jetzt diese Ihre Anschrift der Justizkasse mitteilen würde und dann stünde morgen früh der Gerichtsvollzieher vor Ihrer Tür?

Ich halte fest:
Sie haben ein sonniges Gemüt und ich freue mich über Ihren Optimismus. Aber ich bin weder blöd, noch ein Mandantengeheimnisverräter.

14 Kommentare

Pseudologie – ein Hinweis des Staatsanwalts

Es ist ein merkwürdiger Fall. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 263 StGB, also des Betruges, scheinen erfüllt zu sein – wenn man der Hypothese der Ermittler Glauben schenken mag und mal den zusammen getragenen Sachverhalt als zutreffend unterstellen möchte. Darüber wird noch zu reden sein, hier geht es um etwas anderes.

Täuschung, Irrtum, Vermögensverfügung, Vermögensschaden – alles da, was man für einen Betrug braucht. Vorsatz, OK, geschenkt. Das Problem liegt jedoch bei der Bereicherungsabsicht.

Eine größere zweistellige Anzahl von verschiedenen (!) Taten – also kein klassischer Fall des Cybercrime, bei dem eine Maschine tausende Menschen um’s Ersparte bringt. Alles individuell und quasi handgemacht. Und immer wieder etwas anderes. Viele leere Versprechen, eine Riesen-Show mit reichlich heißer Luft. Und am Ende ein recht hoher Schaden insgesamt.

Es fehlt aber an dem Nutzen für den Beschuldigten. Nicht einen Cent (naja, fast keiner) für’s eigene Portemonnaie. Null Vorteil für ihn selbst. Das Ganze ist nur sehr schwer zu verstehen.

Der erfahrene Staatsanwalt hatte da eine Idee, die er mit zusammen mit der Akteneinsicht übermittelt hat und für die ich ihm gedankt habe:

Wir waren uns einig, ein klassischer Hochstapler oder Serienbetrüger kann das nicht sein. Ein Fall der Pseudologie wird erwogen. Wobei sich auch die Gelehrten uneins sind, ob das eine Krankheit ist und wenn ja, was für eine.

Nun, das werden jetzt ein paar Strafjuristen klären. Mithilfe eines Sachverständigen, der noch gesucht wird.

__
Bild (Ausschnitt) von Gerd Altmann from Pixabay

4 Kommentare

Freiheitsstrafe von 3 Jahren zur Bewährung?

Vielfaches Verteidigungsziel – besonders in Wirtschaftsstrafsachen und wenn sich eine Verurteilung nicht zu verhindern ist – ist die Vermeidung einer Freiheitsstrafe. Wenn dieses Ziel nicht erreichbar ist – z.B. weil das Gesetz eine Mindestfreiheitsstrafe vorschreibt – geht es um die Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 StGB.

Diesen Blogbeitrag finden Sie nun auf der neuen Website von Rechtsanwalt Carsten R. Hoenig.

9 Kommentare

Suchbild für Insider

Nachdem mein Mandant erstinstanzlich verurteilt wurde, habe ich „Rechtsmittel“ eingelegt, also offen gelassen, ob es sich dabei um eine Revision oder um eine Berufung handeln soll.

Nun bekomme ich die gleichzeitig beantragte Akteneinsicht und entdecke dieses nette Fundstück:

Welches wäre – vor dem Hintergrund des obigen Ausschnitts – wohl das richtige Rechtsmittel? Und warum?

10 Kommentare

Mach hinne, Verteidiger!

Meinem Mandanten wird zur Last gelegt, einen Abrechnungsbetrug begangen zu haben. Die Staatsanwaltschaft ermittelt gegen ihn und seinen Pflegedienst bereits seit 2012.

Dem bisherigen Verteidiger ist es nicht gelungen, die Anklageerhebung zu verhindern. Das hat dem Mandanten nicht gefallen. Deswegen hat er nun einen neuen Verteidiger, nämlich mich.

Ich melde mich also beim Gericht, beantrage Akteneinsicht und die Gewährung einer angemessenen Frist zur Verteidigung im Zwischenverfahren. Relativ flott treffen hier die zwei Umzugskartons mit den Akten ein. Das Anschreiben enthält diesen Textbaustein:

Ist es wirklich von einem Vorsitzenden Richter am Landgericht und den Mitarbeitern auf der Geschäftsstelle einer Wirtschaftsstrafkammer zuviel verlangt, sich vor Abfassung solcher Schreiben einmal Gedanken darüber zu machen, wie es gelingen soll, diesen Aktenberg binnen dreier Tage einzuscannen und wieder zurückzusenden? Dort scheinen keine großen Leuchten zu sitzen.

Wenn ich jetzt auch noch daran denke, dass die Justiz (jedenfalls hier in Berlin, das wird in diesem auswärtigen Verfahren nicht anders sein) die Kosten für das Digitalsieren der Akten nicht erstattet, und ich daher gehalten bin, vorher zu prüfen (aka: zu lesen), was hinterher eingescannt werden soll, wird die Dreitagesfristsetzung völlig absurd.

Soll ich jetzt weitere Zeit dafür aufwenden, beim Gericht zu beantragen, die Frist für die Rücksendung der Umzugskisten großzügig zu verlängern? Oder soll ich ein Ermittlungsverfahren gegen mich riskieren, weil ich (zumindest vorübergehend) Urkunden unterdrücke und Akten unterschlage?

Die Staatsanwaltschaft brauchte sieben Jahre, um die Anklage schreiben zu können. Einem Verteidiger müssen dann drei Tage reichen, um den Inhalt der Akten zu erfassen?

Ich werde erfahren, welche Zeit sich die Richter genommen haben, um über den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Zulassung der Anklage entscheiden zu können.

__
Bild: © Stephanie Hofschlaeger / pixelio.de

, , 18 Kommentare

Kneipenschlägereifreispruch

Es ist nicht das erste Mal, sondern eher der Standardverlauf eines Körperverletzungsverfahrens, das seinen Usprung in einer Neuköllner Gaststätte gefunden hat.

Zu vorgerückter Stunde rückt die Polizei an, weil irgendjemand die Notruftaste an seinem Handy gefunden hat. Ein paar Tische und Stühle stehen nicht mehr dort, wo der Gastwirt sie ein paar Runden Molle mit Korn vorher hingestellt hatte. Der eine oder andere Stuhl ist dann auch nur noch zum Kaminanzünden geeignet. Einer der Gäste hat eine Beule am Kopf und die den Neukölln-Trouble-gewohnten Polizeibeamten vernehmen den zuverlässigen Hinweis: „Sie war’s! Sie war’s!“ und stellen die Personalien fest.

Die fleißige Amtsanwaltschaft drückt das Ermittlungsverfahren durch, schreibt die Anklage und der bedauernswerte Richter am Strafgericht hat die Sache auf dem Tisch. Es werden säckeweise Zeugen geladen, die teilweise unentschuldigt nicht erscheinen oder in ruhigere Gegenden umgezogen sind, ohne das dem Gericht mitzuteilen. Im dritten Hauptverhandlungstermin ist es dann endlich soweit: Alle ehemaligen Gaststättenbesucher sind anderthalb Jahre nach der Party als Zeugen vernommen worden.

Der Strafantrag des Amtsanwalts, der zwar auch nicht bei der Schlägerei dabei war, aber besser als alle Zeugen wusste, was geschehen war: 18 Monate Freiheitsstrafe, ausgesetzt zur Bewährung mit einer vierstelligen Geldauflage, wegen einer gefährlichen Körperverletzung, § 224 StGB.

Ich habe in meinem Schlussvortrag das Geschehen als das zusammengefasst, was es tatsächlich war: Ein paar völlig besoffene Neuköllner haben sich morgens um drei Uhr in szentypischer Art miteinander unterhalten – worüber und wer mit wem, weiß keiner mehr so genau.

Das Urteil fiel dann auch verteidigerantragsgemäß aus:

Nebenbei: Meine Mandantin und der verletzte Zeuge sind nach der Urteilsverkündung erst mal gemeinsam einen trinken gegangen.

Neuköllner Kneipenschlägereien haben für einen Verteidiger nicht nur einen hohen Unterhaltungswert, sondern verlaufen sehr oft sehr erfolgreich.

__
Bild (CC0): 453169 / via Pixabay

, 5 Kommentare

Verteidigerhonorar und die Vorsteuer

Ich habe aus gegebenem Anlaß ein paar knappe Worte zum Thema Vorsteuerabzug beim Verteidigerhonorar geschrieben und als Mandanten-Information auf unsere Website gestellt.

Auch für diejenigen, die beim Begehen von Straftaten nicht als Unternehmer auftreten, gibt es ein paar grundlegende Mandanten-Informationen zum Strafrecht.

Ach, in diesem Zusammenhang fällt mir noch ein Brief ein, den ich vor ein paar Jahren einmal an einen Mandanten geschrieben habe, der eine phantasievolle Steuergestaltung betreiben wollte. Dieser Mandantenbrief passt auch ganz gut zu dem Thema.

Enjoy!

5 Kommentare