Verteidigung
Mutige Verteidigung: Flucht nach vorn
Der Berliner Strafverteidiger Ulrich Dost hat veröffentlicht eine
Presseerklärung zu dem am 19.04.2012 begonnenen Strafprozess vor der 39. großen Strafkammer des Landgerichts Berlin wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern
Die Erklärung besteht im wesentlichen aus dem Wortlaut des Geständnisses, das sein Mandant nach Verlesung der Anklageschrift vorgetragen hat. Kollege Dost beginnt seine Presseerklärung mit einem Satz, mit dem er die Linie der Verteidigung skizziert:
Der Mandant leidet unter Pädophilie. Sie ist naturgegeben und nicht heilbar.
Ich ziehe meinen Hut vor der enormen Courage, die der Mandant mit diesem Geständnis und dessen Veröffentlichung bewiesen hat. Für die Therapien, die auf dieser Erklärung aufbauen werden, sei dem Mandaten alles Gute gewünscht. Und für den Verteidiger hoffe ich, daß er den sechsten Titel des Strafgesetzbuchs fest im Blick hat.
Überflüssige Verteidiger oder kranke Kasse?
„Wir stellen fest, dass die Leistungserbringer verstärkt Rechtsanwälte einschalten, was die Verfahren zusätzlich in die Länge zieht.“
Quelle: Volker zur Heide, Leiter der Ermittlungsgruppe der „DAK-Gesundheit“, zitiert nach Welt Online
Ich glaube, der Herr zur Heide hat das mit dem Rechtsstaat und dem fairen Verfahren noch nicht so richtig begriffen. Aber vielleicht ist dieser öffentlich-rechtlich Bedienstete tatsächlich der Ansicht, Strafverteidiger brauche man nicht, wenn man solche Ermittler wie die von der DAK habe?
Wir haben in unserer Kanzlei ganz andere Erfahrungen in den Fällen gemacht, in denen Krankenkassen an einem Ermittlungsverfahren beteiligt waren. Ich kann mir gut vorstellen, daß die Beschuldigten recht froh waren, wenn jemand darauf achtet, daß die Spielregeln des Strafprozeßrechts auch von den Gesundheitskassen eingehalten werden.
Bild: Stefan Bayer / pixelio.de
Neue Argumente für die Verteidigung?
Kann man DNA-Spuren fälschen? Und wenn ja, kann man gefälschte DNA von echter DNA unterscheiden? Mit diesen für die DNA-Forensik sehr heiklen Fragen befasste sich eine Arbeit von Dan Frumkin aus Israel und beantwortete beide mit: Ja!
Quelle: ScienceBlogs
Es gibt immer wieder etwas Neues zu berichten vom Wettrennen zwischen Hase und Igel.
Bildquelle: Wikipedia.org
Danke an Frank und die Donnerkatze für den Hinweis.
Bösartiges Weblog?
Ist ein Weblog eigentlich bösartig, wenn der Autor, ein engagierter Strafverteidiger, reklamiert, daß Beschuldigte durch eine Gurkentruppe wiederholt falsch belehrt werden?
Ich werde mich mal mit dieser Frage an meinen „Administrator“ wenden, damit er dem sensiblen Worry-free-Cerberus wieder Manieren beibringt.
Befangen wegen Einstellung?
Es sind mehrere Taten angeklagt, aber nur bei der Hälfte ist die Beweislage - aus Sicht des Staatsanwalts - günstig. Um in der anderen Hälfte den Nachweis führen zu können, daß der Angeklagte sie (so) begangen hat, wie sie ihm zur Last gelegt wurde, müßten in der Beweisaufnahme erhebliche Klimmzüge gemacht werden.
Dem Strafrichter gefällt das nicht, er schaut in Richtung Staatsanwalt, der seinen Blick erwidert. Sodann kommt aus der Ecke eben dieser Anklagebehörde ein Antrag, nämlich der nach § 154 Abs. 2 StPO. Die Wackelkandidaten sollen in Hinblick auf die standfesten Fälle der Anklage eingestellt werden.
Der Verteidiger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme. Nach Rücksprache mit seinem Mandanten teilt er mit, daß dieser mit einer Einstellung nach § 154 StPO *nicht* einverstanden sei. Sein Argument: Wenn es der Justiz nicht gelingt, den Tatnachweis zu führen, kann es nur einen (Teil-)Freispruch geben, aber keine Einstellung.
Der Richter erwidert, ihm sei dieses Argument völlig Wurscht (das formuliert er natürlich ein wenig anders, höflicher und sachlicher).
Diese Mitteilung führt aber nun zu einer „unaufschiebbaren“ Unterbrechung, in der der Verteidiger mit seinem Mandanten gemeinsam überlegt, ob der Richter vielleicht befangen sein könnte. Denn nur im Falle eines Freispruchs trägt die Landeskasse die Kosten der Verteidigung; bei einer Einstellung eben nicht.
Das Roulette-Spiel beginnt.
Verhinderung einer Hausdurchsuchung
Wenn es morgens früh gegen halb sieben an der Haustür klingelt, ist es zu spät. Dann läßt sich die Wohnungsdurchsuchung kaum noch verhindern. Hilfreich ist dann nur noch der Anruf bei einem Verteidiger.
Solche Überraschungsbesuche lassen sich aber in Einzelfällen schon einmal vorhersehen. Beispielsweise dann, wenn dem Beschuldigten bereits mitgeteilt wurde, daß ein Strafverfahren geführt und gegen ihn ermittelt wird. Oder er das aus anderen Quellen erfahren hat.
Es stellt sich dann die Frage, ob es möglich ist, die Durchsuchung von Wohn- und/oder Geschäftsräumen zu verhindern. Ja; grundsätzlich sollte es funktionieren.
Ein solcher Eingriff ins das Privatleben des Bürgers steht unter dem Vorbehalt der Verhältnismäßigkeit. Wenn von vornherein klar ist, daß die Durchsuchungsmaßnahme keinen Erfolg haben wird, darf sie nicht angeordnet werden. Nur mal so zum Spaß in der Unterwäsche herumwühlen, dürfen auch Polizeibeamte nicht.
In geeigneten Fällen kann der Verteidiger mit dem Schreiben, in dem er die Übernahme der Verteidigung anzeigt und Akteneinsicht beantragt, schlicht mitteilen, daß er seinen Mandanten über die Möglichkeit einer Wohnungsdurchsuchung hingewiesen hat. Denkbar ist auch die höfliche Bitte an die Ermittlungsbehörde, dem Mandanten nach Beginn der Durchsuchungsmaßnahme zu ermöglichen, seinen Verteidiger anzurufen. Wenn der Verteidiger selbstbewußt auftreten möchte, ist der Hinweis auf die Kenntnis des Mandanten über seine Rechte im Falle einer Durchsuchungsmaßnahme der richtige Weg.
Wenn dann der Staatsanwalt vermutet, daß der zu Durchsuchende etwas mehr als 10 Gramm Hirn hat, wird er wohl zur Einsicht gelangen, daß er beim morgendlichen Besuch voraussichtlich keine Cannabispflanzen mehr antreffen wird. Und dann läßt es es (hoffentlich) bleiben.
Ich kann aus naheliegenden Gründen keine Statistik über die Erfolge unserer präventiven Textbausteine in solchen Fällen vorweisen. Aber ich möchte meinen Hut darauf verwetten, daß wir sicherlich nicht nur einmal die Verwendung der polizeilichen Textbausteine („Die Wohnung machte einen sauberen und aufgeräumten Eindruck.“) verhindert haben.
Deswegen frage ich mich auch seit Freitag: Womit - bitteschön - hat die Staatsanwaltschaft bei Herrn Wulff noch gerechnet?
Kautionsstellung durch Dritte
Von einer „hinterhältigen Kaution“ hatte Rechtsanwalt Tobias Glienke in der vergangenen Woche berichtet. Zu diesem Thema hat sich das Kammergericht nun wieder einmal geäußert:
Die von einem Dritten gestellte Kaution ist als ein geeignetes Hilfssurrogat [...] anzusehen, wenn aufgrund der Persönlichkeit des Angeschuldigten und seinen Beziehungen zu dem Sicherungsgeber davon ausgegangen werden kann, er werde diesem nicht durch den Verfall der Sicherheit schaden wollen und die Summe nach dem Vermögen des Leistenden in einer Höhe festgesetzt ist, die der Angeschuldigte nicht als ein Freundschaftsgeschenk ansehen kann.
Kammergericht, Beschluß vom 01.03.2012, 4 Ws 22/12
Vor dem Hintergrund der Aufrechnungslage bei der Stellung der Kaution durch den Angeschuldigten selbst, sollte der Verteidiger diese grundsätzlich zulässige Variante der Kautionsstellung also stets in Erwägung ziehen und mit dem Gericht erörtern.
Gegebenenfalls muß eben auch die Höhe der Kaution entsprechend angepaßt werden. Denn auch in vermögenden Kreisen hört beim Geld irgendwann die Freundschaft auf.
Verteidigung in den Knast
Das Vorstrafenregister des Mandanten hat einen beträchtlichen Umfang: 18 Eintragungen. Vergleicht man das mit dem Führungszeugnis des Durchschnittsbürgers könnte man meinen, man hat es mit einem Schwerverbrecher zu tun.
Der Mandant hatte jedoch nicht den Hauch einer Chance, die jedem dieser besagten unbestraften Normalos mitgegeben wurden. Gegen den Drogen- und Alkoholkonsum seiner Mutter während der Schwangerschaft konnte er sich genauso wenig wehren wie gegen die Mißhandlungen in den wechselnden Heimen.
Den Verstand, den ihm der liebe Gott aber dennoch zur Verfügung gestellt hatte, hat der Mandant durch den Konsum ungesunder Substanzen nicht gerade gefördert. Seine Fluchten in den Rausch haben nicht dazu beigetragen, daß er die allgemeine Hochschulreife erlangen konnte. Im Gegenteil. Der Psychiater bescheinigt ihm:
einen suchtbedingten Persönlichkeitsabbau mit Kritik- und Urteilsschwäche, allgemeiner Nivellierung des Wertgefüges und Einengung des Interesses auf die Beschaffung und den Konsum von Rauschmitteln.
Nun hat man ihn wieder einmal erwischt. Er betritt einen Laden, obwohl ihm ein paar Wochen zuvor dort ein Hausverbot erteilt wurde. Die Verkäuferin erkannte ihn und verweist ihn nach draußen. Darum kümmert er sich nicht. In der Ermittlungsakte lese ich:
Er habe sie jedoch ignoriert und sei zielstrebig zu dem Regal mit Haarspray gegangen. Dort habe er zwei Dosen der Marke „taft classic“ aus dem Regal genommen und habe den Laden verlassen.
Wenig später wurde er von der Polizei festgenommen. Die beiden Dosen wurde bei ihm sichergestellt. Eine davon war bereits leer.
Welche Möglichkeiten hat der Strafrichter? Er ist u.a. an das Gesetz gebunden. Das sieht Freiheitsstrafe oder Geldstrafe für den Hausfriedensbruch und den Diebstahl vor. Wegen der Vorstrafen - 15 von den 18 sind Diebstähle von Haarspray! - kommt eine Geldstrafe nicht mehr in Betracht. Also Knast. Zusammen mit den beiden offenen Bewährungen wird das wohl nicht unter zwei Jahren abgehen.
Es sei wohl das Beste, wenn er ins Gefängnis gehe, sagte mir der Mandant. Da gebe es wenigstens keinen Haarspray. Ja, das sei so wohl die einzige Möglichkeit, von dem Zeug wegzukommen. Stellt er sich so vor.
Ich weiß, daß der Mandant sich irrt. Aber ich sehe keine realistische Alternative. Denn unsere Gesellschaft gibt solchen Schicksalen kaum eine Chance zum menschenwürdigen Überleben. Das Gesetz gibt dem Strafrichter keine Möglichkeit, nach seinem Gewissen zu entscheiden. Und dann ist ein Verteidiger auch schon mal hilflos.
Gefährlicher Mandant
Strafverteidigung ist eine gefahrgeneigte Tätigkeit, bei der durchaus mal etwas aus dem Ruder laufen kann.
Weil eine Rechtsanwältin angeblich die für die Abschiebung bestimmten 1.000 Euro ihres Mandanten als Honorar verrechnete, terrorisierte sie ein Häftling ein Jahr lang verbal und schriftlich mit den widerwärtigsten Anwürfen und mit Todesdrohungen. Der aus Serbien gebürtige Bauarbeiter gab sich geständig. Während er ‚nur noch hier raus will’, wünscht die Nebenklage seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung.
Über einen Prozeß gegen den ehemaligen Mandanten einer Strafverteidigerin berichtet Barbara Keller auf Berlin Kriminell. Wenn’s um’s Geld geht, hört die Mandantschaft bekanntlich auf.
Die mir gut bekannte und sehr erfahrene Kollegin hat nicht leichtfertig und vorschnell mit einer Strafanzeige reagiert. Wie andere professionelle Verteidiger auch hat sie ein sehr dickes Fell, was „Gespräche“ mit Mandanten angeht. Dieser Kandidat hier allerdings scheint auch diese Grenze locker überschritten zu haben. Die Drohung mit einer Enthauptung schlägt man sich nicht so einfach wieder aus dem Kopf.
Das Problem mit der Sicherungsverwahrung, deren Verhängung das Gericht prüft, dürfte für den verhinderten Henker nun zu einem einschneidenden Erlebnis werden.
Presseerklärung und Interviews der Verteidiger von Beate Zschäpe
Gerade an solchen Extrem-Fällen zeigt sich, von welcher Qualität der Rechtsstaat ist.
Die Ermittler stehen unter einem enormen Erfolgsdruck. Das bisherige Versagen ist offenkundig, irgendein Ergebnis muß vorgelegt werden. Daß in so einer Lage oftmals Rechte des (bzw. hier der) Beschuldigten geschliffen werden, scheinen die dafür Verantwortlichen als Kollateralschaden hinzunehmen. Dagegen wehren sich die Verteidiger der Beate Zschäpe mit einer öffentlich mitgeteilten Haftbeschwerde.
Nach den uns vorliegenden Akten besteht kein dringender Tatverdacht wegen Gründung beziehungsweise Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung.
ist der am heutigen Dienstag veröffentlichten Presseerklärung der Verteidiger Heer und Stahl (PDF) zu entnehmen.
Reklamiert wird unter anderem die verweigerte Einsicht in Teile der Ermittlungsakten, während der Generalbundesanwalt (GBA) und das Bundeskriminalamt (BKA) genau aus diesen Aktenteilen Informationen an die Medien - und nicht an die Beschuldigte - weiter leiten.
Ein weiterer Kritikpunkt scheinen die Haftbedingungen zu sein. Beate Zschäpe soll in einer Einzelzelle sitzen, in der Tag und Nacht das Licht brenne. Dies sind „übliche“ Vorsichtsmaßnahmen der Haftanstalt, sofern eine Suizid-Gefahr besteht. Dafür gäbe es aber keinerlei Anhaltspunkte, ist von den Verteidigern zu hören.
Ich halte es für richtig, daß die Verteidiger mit dieser Erklärung eine Gegenöffentlichkeit herzustellen versuchen. Damit auch Außenstehende, seien sie nun Fachpublikum oder juristische Laien, nachvollziehen können, wie der Staat mit Verdächtigen umgeht.
Aus der Würde des Mandanten als Prozessubjekt folgt, dass ihm alle gesetzlichen Möglichkeiten zuzugestehen sind, sich mit den ihm und seinem Verteidiger richtig erscheinenden Maßnahmen gegen die drohende strafrechtliche Sanktion zu wehren.
schreibt Rechtsanwalt Heer auf seiner Website. Dazu gehört auch die Verteidigung in der Öffentlichkeit.
Als wenig hilfreich empfinde ich allerdings den (öffentlichen) Hinweis der Verteidiger auf persönliche Charakterzüge ihrer Mandantin. Das mag aber auch damit zusammen hängen, daß ich von Vorurteilen gegen diese Nazi-Szene geprägt bin.
Update:
Hier gibt es ein lesenswertes Interview mit dem Verteidiger.

