- Allgemeines
- Kanzlei Hoenig Info
- 1 & 1 Internet AG
- Allgemeines (Kanzlei)
- Arcor
- Arcor-Störung
- Behörden
- Betäubungsmittelrecht
- Blick aus dem Fenster
- Buchtip
- Cybercrime
- Der Baum vor dem Fenster
- Fahrerlaubnisrecht
- Gericht
- GEZ
- Hinweis!
- In eigener Sache
- Justiz
- Knast
- Kreuzberg
- Mandanten
- Medien
- Motorradrecht
- Nebenklage
- Neukölln
- Off Topic
- Ordnungswidrigkeiten
- Ordnungswidrigkeitenrecht
- Philosophisches
- Politisches
- Polizei
- Ratgeber Strafrecht
- Rechtsanwälte
- Rechtsschutzversicherung
- Richter
- Rocker
- Staatsanwaltschaft
- Strafrecht
- Strafverteidiger
- Strafvollstreckung
- Telekom
- Troll-Award
- Unerwünschte Werbung
- Urlaub
- Verkehrs-Strafrecht
- Verkehrsunfall
- Verteidigung
- Vollmacht
- Vollstreckung
- Zeugen
- Zivilrecht
- Kanzlei-Wanne
- Motorradrecht
- Archiv
- Kommentar - Policy
Verteidigung
Strafmaßverteidigung für Touristen
Aus dem Schlußbericht der Polizei in einer Ermittlungsakte ergibt sich, daß man auch mit einer schweren Krankheit nicht arm dran sein muß - solange man sich nicht erwischen läßt.
In diesem Fall ist man einem Apotheker auf die Schliche gekommen. Im Zusammenhang mit den Durchsuchungen seiner Daten- und Abrechnungsbestände (und der der beteiligten Krankenversicherer) hat man dann weitere Personen ermittelt, die mit ihren Viren Geld verdient haben sollen:
Ärztetourismus
Im Rahmen dieser Datenauswertung fiel der hier Besch. E. für den o.g. Tatzeitraum weiterhin mit über dem Normalbedarf verordneten Mengen an HIV- Präparaten auf. Zudem sucht der Besch. zwei Ärzte gleichzeitig zur Behandlung seiner HIV- Erkrankung auf.
Durch den Versicherten werden monatlich verschiedenen Ärzte zur Ausstellung von Verordnungen für HIV- Präparate aufgesucht, ohne dass die Verordnenden etwas von den HIV-Therapien des jeweils anderen Arztes wissen. Der Versicherte lässt sich also über den normalen Therapiebedarf hinaus, HIV- Präparate verschreiben.
Einen Teil der Medikamente nimmt er zur Behandlung seiner Erkrankung auch tatsächlich ein. Die übrigen Verordnungen werden durch den Versicherten, gegen Bezahlung, in der Apotheke abgegeben, ohne dass die verordneten Medikamente tatsächlich ausgegeben werden. Der Apotheker rechnete dann die Verordnung ggü. der Krankenkasse ab, ohne die hochpreisigen Präparate je eingekauft und abgegeben zu haben.
Die jährlichen Therapiekosten belaufen sich in der Regel auf ca. 15.000 € bis 16.000 € allein für die HIV-Präparate. Der Besch. erhielt HIV-Medikamente im Wert deutlich über dem Normalbedarf verordnet (Gesamt 54.502,50 €). Für den Tatzeitraum beläuft sich der Schaden, abzüglich eines Eigenbedarfs von 20.000 € pro Jahr, somit auf 9.502,50 €.
An und für sich keine dumme Idee. Das Entdeckungsrisiko für den Touristen liegt aber bei nahezu 100 %, weil er stets mit vollem Namen auftreten muß. Auch Apotheker und gegebenenfalls der (zweite) Arzt wird in aller Regel Bedarf an einer professionellen Strafverteidigung bekommen, weil auch sie nicht unter „unbekannt“ geführt werden.
Lediglich für den Vermittler dieser Geschäfte, also derjenige, der von HIV-Kranken die Rezepte bekommt, um sie an den Apotheker zu verkaufen, hat eine Chance, unerkannt zu bleiben. Solange die beiden Entdeckten ihn nicht verraten keine Aufklärungshilfe leisten.
Auch wenn sie begrenzt sind, es gibt sie, die Spielräume für eine effektive Strafverteidigung. Jedenfalls beim zu erwartenden Strafmaß.
Waffenschmuggel nur durch Verteidiger
Wenn man sich die Anordnung des vorsitzenden Richters Manfred Götzl bei Lichte anschaut, könnte man auf die Idee kommen, die Verteidiger der Angeklagten Beate Zschäpe seien ihm nicht willkommen.
Der Richter befürchtet nämlich, die Verteidiger Heer, Sturm und Stahl könnten Waffen und Sprengstoff in den Gerichtssaal schmuggeln. Deswegen läßt er sie „körperlich durchsuchen“, bevor sie den Gerichtssaal betreten dürfen.
Sicher ist sich dieser Vorsitzende aber, daß Richter, Vertreter des Generalbundesanwalts, Justizbedienstete und Polizeibeamte - eben anders als die Verteidiger - quasi von Amts wegen von solchen (Befreiungs-?)Aktionen Abstand nehmen werden; diese Personen werden nicht „körperlich“ durchsucht.
Nun gibt es aber keinen Erfahrungssatz dahin gehend, daß Generalbundesanwälte oder Polizeibeamte per se keine Waffenschmuggler sind. Deswegen reklamieren die Verteidiger zu Recht ihre Ungleichbehandlung und beantragen „Gleiches Recht für alle!“ und die Durchsuchung auch der anderen Verfahrensbeteiligten und Anwesenden, die Robe oder Uniform tragen.
Vielleicht hilft diesem Richter Götzl mal jemand dabei, wenigstens den einen oder anderen Fettnapf nicht zu betreten. Ich befürchte, der Herr ist mit diesem Verfahren überfordert.
Bild: Rolf Handke / pixelio.de
„Was soll ich machen? Sie sind doch mein Anwalt!“
Ganz zu Beginn des Weges, den der Mandant mit seinem Verteidiger gehen wird, ist es noch recht einfach. Alles steht unter der Prämisse: Erst einmal eine solide Informationsbasis schaffen, danach können die notwendigen Entscheidungen getroffen werden. Der Klassiker in diesem Zusammenhang lautet: Erst die Akteneinsicht, dann die Stellungnahme - niemals (NIEMALS!) anders herum!
Im weiteren Verlauf dann wird sich zeigen, wie eine Verteidigung optimal aufgebaut werden kann, ob, wann und in welchem Umfang auf die Tatvorwürfe reagiert werden soll.
An dieser Stelle muß folgendes klar ein:
- Es ist nicht die Verteidigung des Verteidigers, sondern die Verteidigung des Mandanten.
- Nicht der Verteidiger entscheidet, sondern der Mandant.
- Der Verteidiger liefert die Beratung, also die Grundlage, auf der der Mandant dann (s)eine Entscheidung treffen kann.
Mit der in der Überschrift gestellten Frage werden Verteidiger oft konfrontiert. Zum Beispiel dann, wenn der Verteidiger über die Gespräche berichtet, die er mit dem Richter und dem Staatsanwalt geführt hat, und es um eine Verfahrensabrede (§ 257c StPO) geht. Dazu folgender Fall:
Dem Mandanten wird vorgeworfen, im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit gewerbsmäßig (§ 263 III StGB) betrogen zu haben. Es gibt zahlreiche, vor allem komplexe zivilrechtliche (UrhG, MarkenG ...) Probleme. Richter und Staatsanwalt machen folgendes Angebot, weil sie die Sache vom Tisch haben wollen:
Wenn der angeklagte Mandant ein Geständnis ablegt, kann er mit einer „Bewährung“ rechnen. Wird es streitig und wird er dann verurteilt, dürfte die Freiheitsstrafe über (nicht mehr bewährungsfähige) drei Jahre hinausgehen.
Der Mandant ist überzeugt davon, daß er alles richtig, sich also nicht strafbar gemacht hat. Der Verteidiger hat also eigentlich den Auftrag, eine Freispruchverteidigung zu führen.
Eine ganz schwierige Situation, in dem sich das Mandant-Verteidiger-Gespann da befindet. Nimmt der Verteidiger dem Mandanten an dieser Stelle die Entscheidung ab, entscheidet er also anstelle seines Mandanten, fahren beide mit einem enormen Risiko. Denn nur, wenn das Verfahren dann mit einem Freispruch endet, ist es ein glückliches Ende. Alle Varianten bleiben belastend:
Bei einer Bewährungsstrafe nach einem Geständnis wird die Frage offen bleiben, ob es nicht zu einem Freispruch hätte kommen können, wenn dieses Ziel energisch genug verfolgt worden wäre.
Bei einer Verurteilung nach einer streitigen Verhandlung fragt der Mandant sich, warum er nicht gestanden hat, um die Bewährung zu bekommen.
Dies muß der Verteidiger seinem Mandanten verdeutlichen. Die Aufgabe kann also nur darin bestehen, dem Mandanten sämtliche Informationen zu liefern, die er braucht, um eine eigene Entscheidung zu treffen. Der Mandant muß vom Verteidiger in die Lage versetzt werden, die Sachlage zu verstehen und bewerten zu können. Das ist im Einzelfall schwieriger, als die Informationen zu beschaffen.
Die Antwort auf die Frage der Überschrift - Was soll ich machen? - kann also nur lauten: Entscheiden Sie!
Schon der Hinweis des Verteidigers: „Ich würde es an Ihrer Stelle so machen: ...“ ist in den meisten Fällen schon zuviel und für das Seelenheil des Mandanten nur eine kurzfristige Erleichterung.
Fortbildung für Strafverteidiger - Bochum
Ich möchte auf eine Fortbildungsveranstaltung in Bochum hinweisen, die ich bereits hier in Berlin besucht habe. Die Dozenten sind Strafverteidiger, die über reichlich Erfahrung mit Strafsachen haben, in denen Polizeibeamte als Zeugen ausgesagt haben. Ich habe viel dazu gelernt, auch wenn mir die Besonderheit des Phänomens „Polizeizeuge“ bereits vorher gut bekannt war.
Vernehmung von Polizeizeugen
Weitere Infos gibt es auf der Website des RAV.
Aus der Seminarankündigung:
Jede Strafverteidigerin/jeder Strafverteidiger kann ein Lied davon singen:
Bei der Befragung von PolizistInnen als TatzeugInnen besteht oft eine verzweifelte Ausgangssituation: Die BeamtInnen sind als BerufszeugInnen gut vorbereitet. Wiedergegeben wird regelmäßig keine Erinnerung an ein Tatgeschehen sondern es wird allein die schriftliche Aussage reproduziert. Zweifel kennen diese ZeugInnen nicht, die zur Verurteilung erforderlichen Tatbestandsmerkmale aber umso besser. Entgegen verbreiteter Auffassung in der Richterschaft handelt es sich bei PolizeizeugInnen nicht um besonders objektive oder „neutrale“ ZeugInnen. Tatsächlich ist deren Aussageverhalten von einer eigenständigen Interessenlage bestimmt und ein Freispruch wird vielfach als persönliche Niederlage wahrgenommen.
PolizeizeugInnen im Rahmen der Befragung in Widersprüche zu verwickeln und in ihrer Glaubwürdigkeit zu erschüttern gelingt bei dieser Ausgangssituation ausgesprochen selten.
Wie können wir angesichts dieser Problematik versuchen, erfolgreich zu verteidigen?
Unter Heranziehung der von Nack benannten Aspekte über die Besonderheiten von PolizeizeugInnen (in: Bender/Nack: Tatsachenfeststellung vor Gericht) sowie der von der Rechtsprechung entwickelten Glaubwürdigkeitskriterien wollen wir diskutieren, wie wir beim Gericht Zweifel an der behaupteten Erinnerungs- und Wahrnehmungsfähigkeit dieser BerufszeugInnen hervorrufen können.
Auch der Unterhaltungswert kommt bei dieser Veranstaltung sicher nicht zu kurz, die beiden Dozenten verstehen es, die Zuhörer unter Spannung zu halten
Teilnahmebetrag: 110,00 EUR RAV-Mitglieder / 160,00 EUR Nichtmitglieder - inklusive Mehrwertsteuer
Dafür kann man es sich nicht selbst machen.
60.000 Euro Strafe für Lewan Kobiaschwili
Der Hertha-Profi Lewan Kobiaschwili soll den Schiedsrichter Wolfgang Stark nach dem Relegationsspiel in Düsseldorf auf dem Weg in den Kabinengang mit der Faust in den Nacken geschlagen haben. Herrn Stark sei dadurch der Hals geschwollen, und außerdem habe er Kopfschmerzen erlitten.
Die Verteidigung des Fußballers hat dem Vernehmen nach Gespräche mit der Staatsanwaltschaft Düsseldorf geführt und ein einvernehmliches Verfahrensende gefunden.
Die Staatsanwaltschaft wird nun beim Amtsgericht Düsseldorf einen Antrag auf Erlaß eines Strafbefehls stellen, mit dem eine Geldstrafe von 60 Tagessätze verhängt werden soll. Das scheint - nicht nur - in Düsseldorf der übliche, angemessene Tarif für eine einfache Körperverletzung (§ 223 StGB) zu sein.
Für einen Hartz-IV-Empfänger stünden dann 900 Euro zur Zahlung an. Bei dem Georgier sind es 60.000 Euro. Das hängt schlicht mit dem unterschiedlichen Einkommen eines Hartzies und eines Fußballspielers zusammen: Für den einen liegt der Tagessatz bei 15 Euro, für den anderen bei 1.000 Euro.
Wenn das Gericht dem Antrag der Staatsanwaltschaft stattgibt und Herr Kobiaschwili keinen Einspruch gegen den Strafbefehl erhebt, kommen noch ein paar Verfahrenskosten oben drauf und das war’s dann: Mit der Zahlung wäre die Sache vom Tisch.
Welche grundsätzlichen Alternativen in einem solchen Strafbefehlsverfahren bestehen, kann man auf unserer Mandanten-Information über den Gang des Strafverfahrens nachlesen.
Neben der Einstellung gegen Zahlung einer Auflage ist das Strafbefehlsverfahren bei Kleinkriminellen sehr beliebt, weil sich dadurch eine öffentlichen Hauptverhandlung mit Beweisaufnahmen und dem ganzen Tralala vor dem Gericht vermeiden läßt. Da „frißt“ der eine oder andere auch schonmal eine Geldstrafe oder -auflage, obwohl er die ihm zur Last gelegte Tat gar nicht begangen hat. Ein falsches Geständnis also zugunsten der Vermeidung einer öffentlichen Hinrichtung.
Lewan Kobiaschwili bestreitet immer noch öffentlich, den Schiedsrichter absichtlich geschlagen zu haben. Es scheint insoweit schlecht beraten zu sein. Denn wenn der Richter am Amtsgericht Düsseldorf dieses Bestreiten ernst nimmt, wird er den Strafbefehlsantrag ablehnen und zur Hauptverhandlung laden. Dann findet das Tralala doch noch statt. Ein vermeidbares Risiko, wenn Kobiaschwili den Sack wirklich noch in diesem Jahr zumachen möchte.
Einfach mal ... schweigen.
Bild: Alexander Hauk / pixelio.de
Der Zeugenbericht im Jugenstrafrecht
Das Jugendstrafrecht hat viele Gemeinsamkeiten mit dem sogenannten Erwachsenen-Strafrecht; dazu gehört auch die Strafprozeßordnung (StPO), jedenfalls nach herrschenden Ansicht.
Zu den Besonderheiten im Jugendstrafrecht gehört nach meiner Erfahrung, daß sich Jugendstrafrichter oft so ihre eigenen Verfahrensregeln basteln. Und die weichen dann auch schon mal von der StPO ab. Ein schönes Beispiel für
- „Wie das Verfahren hier läuft, bestimme ich, Herr Verteidiger!“
- „Nein, das bestimmt das Gesetz, Frau Vorsitzende!“
möchte ich hier schildern. Die Richterin hatte mich ohnehin aufgefordert, Belege für meine Ansicht (s.o.) beizubringen, die sie nachlesen kann. Also: Here we go.
Der Mandant - Wilhelm Brause - wird durch die Aussage der Anzeigeerstatterin - Berta Groll - belastet. Als Entlastungszeugin wurde die Schwester - Wilhelmine Brause - geladen. Wilhelmine war im Ermittlungsverfahren zwar als Beteiligte bekannt, ist aber nicht vernommen worden.
Die Richterin gab der Wilhelmine das Beweisthema bekannt. So weit, so gut, so vorgesehen in § 69 I S. 2 StPO:
Die Vorschrift enthält die Grundregel, nach der bei der Vernehmung des Zeugen zur Sache verfahren werden soll: Unterrichtung des Zeugen über den Gegenstand der Untersuchung [...]
liest man im Karlsruher Kommentar zur StPO, § 69 Rdz. 1.
Dann begann das Schwesterchen recht flüssig zu erzählen, woran sie sich erinnerte. Es dauerte etwa 15 Sekunden, da unterbrach die Richterin die Zeugin mit der ersten Nachfrage; nach weiteren 10 Sekunden des Wilhelminischen Vortrags erfolgte die nächste Unterbrechung. So weit, so schlecht, so nicht (vgl. KK a.a.O.) vorgesehen:
[...], sodann zusammenhängender Bericht des Zeugen (Abs. 1 S. 1), [...]
Dieser ununterbrochene Zeugenbericht ist ein wesentliches Element, das unter anderem auch Aufschluß darüber gibt, woran sich der Zeuge, also hier die Wilhelmine, aus sich heraus erinnert. Es soll deutlich werden, was dem Berichterstatter wichtig war/ist und welche Details er sich merken konnte. Zwischenfragen verwässern den Boden, auf dem anschließend die Werthaltigkeit der Aussage beurteilt werden soll. Gefährlich wird’s, wenn die Zwischenfragen den Zeugen in eine Richtung (ab-)lenken könnten oder gar sollen.
Im vorliegenden Fall kommt es ganz entschieden auf eine solide Bewertung der Glaubhaftigkeit der Aussage von Wilhelmine an. Sie ist die Schwester des Angeklagten, ihre Aussage steht im diametralen Gegensatz zur Aussage der Bertra Groll, die ihren Bruder Wilhelm im Ermittlungsverfahren massiv belastet hat.
Es ist auch nicht ausgeschlossen, daß am Ende der Beweisaufnahme jemand zwischen zwei roten Deckeln eine Notiz macht: „Die Zeugin hat das Gericht belogen.“ Ob diese Zeugin nun Berta oder Wilhelmine sein wird, muß bewertet werden - von der Richterin, der Staatsanwältin und vom Verteidiger.
Letzterer reklamiert daher die Unterbrechungen und Nachfragen - worauf die Richterin wie oben beschrieben reagierte. Es kam zu einem längeren Monolog der Inhaberin der Prozeßleitung Danach dann aber doch noch zu einem erfreulich prozeßordnungsgemäßen Zeugenbericht: Ununterbrochen, mit reichlich Details, kleinen Erinnerungslücken und weiteren nützlichen Kriterien, die am Ende die Frage nach dem Wahrheitsgehalt der Aussage leichter beantworten lassen. Diese „Kleinigkeiten“ hätten mit großer Wahrscheinlichkeit bei fortgesetzter (Zer-)Störung des Zeugenberichts durch die Richterin gefehlt.
Wenn das Gericht noch Fragen hat, folgt (KK a.a.O.):
danach (vgl BGHSt 3, 281, 284) „nötigenfalls“ Verhör (Abs. 2)
Dieser störungsfreie Zeugenbericht ist unter Strafjuristen eigentlich auch kein Thema. Herr Carl Pfeiffer sieht das in seinem Kommentar zur Strafprozeßordnung (§ 69 Rdz. 1) genau so und liefert die von der Richterin verlangten Belege:
Sodann ist der Zeuge zu einem Bericht zu veranlassen (Abs. 1 S. 1); er hat Anspruch darauf, sein „Wissen zur Sache im Zusammenhang vorzutragen“ (BVerfGE 38, 117 = NJW 1975, 104), also unbeeinflusst von Fragen. Dies ist eine zwingende Vorschrift; [...]. Ist trotz Bemühungen eine zusammenfassende Darstellung nicht zu erlangen, muss der Richter zur Vernehmung durch Vorhalte und Fragen übergehen; [...]
Also erst wenn und nachdem der Zeuge das Stottern beginnt oder ihn größere Erinnungslücken plagen, darf das Gericht nachhaken. Zentraler Teil der Zeugenaussage ist der so genannte „Sachbericht“, nicht das „Verhör“.
Das „Verhör“ nach § 69 Abs 2 StPO dient der Vervollständigung und Überprüfung des Berichts. Lücken in der Darstellung sollen geschlossen, Unklarheiten beseitigt, etwaige Widersprüche geklärt und vor allem soll erforscht werden, ob der Zeuge eigenes Wissen oder von Dritten Erfahrenes wiedergegeben oder statt Wahrnehmungen Schlussfolgerungen bekundet hat. Gegebenenfalls wird auch zu erfragen sein, von wem fremdes Wissen erworben wurde. Die Fragen, die vielfach in der Form von Vorhalten gestellt werden, sind erst zulässig, nachdem deutlich geworden ist, was der Zeuge ohne einen solchen Vernehmungsbehelf zu bekunden vermag.
Schöner als Herr Christian Monka, Oberstaatsanwalt beim BGH, im Beck’schen Online-Kommentar StPO, Hrsg: Graf, Stand: 01.10.2012, Edition: 15, § 69, Rn 2 - 6
hätte ich es auch nicht formulieren können.
Austausch an der Theke
Auch diesmal war auf dem alljährlichen Wochenende der Berliner Strafverteidiger in Bad Saarow ein Schwerpunkt die vielen Gespräche in den Pausen und abends beim Empfang in der „Bühne“.
Der Kollege Kunold schreibt in seinem Kommentar zu meinem Beitrag über das diesjährige Programm, man könne sich solche Veranstaltungen sparen und die Kosten dafür in gute Fachliteratur investieren. Diese Ansicht halte ich für unzutreffend, und möchte dies mit einer kleinen Geschichte begründen.
Beim Bier an der Theke kam ich mit einem Kriminalbeamten ins austauschende Gespräch. Themen waren selbstverständlich wieder einmal die vielen Vorurteile, die wir beide gegenüber der jeweils anderen Seite hegen und pflegen.
Der Polizist reklamierte unter anderen die „Show, die von Euch Strafverteidigern immer wieder zu Beginn einer Verhandlung veranstaltet wird.“ Diese Befangenheitsanträge und Besetzungsrügen gleich zu Beginn der Hauptverhandlung seien doch nur - meist erfolglose - Versuche, den Prozeßstart zu sabotieren.
Ich habe mich gefreut, ihm die Hintergründe liefern zu können, aus welchem Grund sich diese Anträge auf den Beginn einer Verhandlung konzentrieren müssen. Die Strafprozeßordnung (z.B. § 25 StPO, Burhoff - Widerspruchslösung, § 222b StPO) gibt den Verteidigern eben nur ein enges Zeitfenster vor, in dem Ablehnungsgesuche, Widersprüche und Rügen angebracht werden dürfen.
Kriminalbeamte sind eben keine Volljuristen und Strafverteidiger keine Kriminalisten. Vielfach sind eben nur ein paar Grundlagen der jeweils anderen Profession bekannt - böse Zungen sprechen von gefährlichem Halbwissen.
Auch und gerade wegen dieser austauschenden Theken- und Pausengespräche sind Fortbildungsveranstaltungen nicht durch Fachliteratur ersetzbar.
Auf diesem Wege daher ein kleiner Dank an den Kriminalen, der auch bei mir wieder an der einen oder anderen Stelle für mehr - wertvolles - Verständnis für die Arbeit meiner Gegenseite gesorgt hat. Wenn man weiß, warum sich die andere Seite so oder so verhält, läßt sich eine Verteidigung auch besser ausrichten.
Und wenn man sich dann auch noch auf der Rückfahrt aus Bad Saarow auf dem Fahrrad gemeinsam mit einem Kollegen den Sonnenuntergang hinter der Spree anschauen kann, ist das durchaus auch eine Beschäftigung, der man am Wochenende nachgehen kann, lieber Kollege Kunold.
Zwei Unfallfluchten
Über zwei Fälle aus dem Bereich Verkehrsstrafrecht, die von den kriminalen Fließbandarbeitern in Moabit zu bearbeiten waren, berichtet Rechtsanwalt Tobias Glienke, Fachanwalt für Strafrecht.
Fall 1:
Der Autofahrer fährt nachts mit eingeschaltetem Fahrlicht in einer für den Gegenverkehr aufgrund von Baumaßnahmen gesperrten Straße. Ihm kommt ein Roller entgegen, besetzt mit zwei Personen.
Der PKW hält an, weil für zwei Fahrzeuge nebeneinander der Platz knapp wird.
Der Rollerfahrer erschrickt, zieht heftig am Bremskabel, rutscht auf dem sandigem Untergrund aus und fällt um.
Der Autofahrer steigt aus und hilft dabei, den Roller wieder aufzustellen. Er fragt beide Gestrauchelte, ob alles in Ordnung sei. Weder sind Verletzungen an den Personen noch Schäden an der alten Schwalbe zu sehen. Der Rollerfahrer nickt.
Nach weiteren 5 Minuten steigt der Autofahrer wieder ein und fährt weg.
Späterer stellt sich heraus: Ein Schaden am Roller in Höhe von ca. 50 Euro und zweimal blaue Flecken an den Knien; keine Schäden an der Kleidung.
Die Amtsanwaltschaft leitet ein Ermittlungsverfahren gegen den Autofahrer ein und wirft ihm Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB) vor.
Fall 2:
Die Autofahrerin stößt auf einem Parkplatz gegen ein anderes Fahrzeug der E-Klasse. Es splittert an der gegnerischen Karosse. Sie steigt aus, sieht sich den Schaden an und findet alles nicht so schlimm. Dann fährt sie weg. Die Polizei besucht sie unmittelbar nach dem Unfall zuhause; die Autofahrerin räumt den Vorfall wie beschrieben ein.
Rechtsfolgen:
Im Fall 1 wird dem Autofahrer vorläufig die Fahrerlaubnis entzogen (§ 111a StPO). Eine Beschwerde gegen die Entziehung ist erfolglos. Er kommt zur Anklage, Termin zur Hauptverhandlung in etwa 3 bis 4 Monaten. Der Autofahrer ist war Außendienstler, der in den vergangenen 5 Jahren 2 Flens angesammelt hatte.
Im Fall 2 wird das Verfahren nach § 153a StPO gegen Zahlung einer Auflage in Höhe von 800 Euro eingestellt; die Fahrerlaubnis der Autofahrerin bleibt unangetastet.
Ich möchte die Ergebnisse hier nicht öffentlich kommentieren.
Viereckiger Mond in Moabit
Eine Terminsverlegung am Amtsgericht in einer Bußgeldsache zu bekommen, weil der Verteidiger verhindert ist, stellt - jedenfalls in dem Molloch Moabit - de facto die Quadratur des Mondes dar. Vor allem, wenn der Wunsch nach Verlegung erst etwa 2 Stunden vor dem Termin geäußert wird. „Das hätten Sie sich früher überlegen müssen, das ist kein Fall der notwendigen Verteidigung, es gilt das Beschleunigungsgebot und was weiß ich noch alles für Gründe werden angeführt, um den Termin auf Teufel komm raus durchzuziehen. Auf so etwas hatte ich mich schon eingestellt.
Um 11:40 Uhr sollte der Termin losgehen, um 10 Uhr war ich bei der Richterin und bat sie darum, den Termin zu verlegen. Der verteidigende Kollege sei verhindert, habe ich mitgeteilt.
Na klar, kein Problem, verschieben wir, ich rufe heute Nachmittag in der Kanzlei an und dann kann ein neuer Termin vereinbart werden; die Geschäftsstelle wird versuchen, die Zeugen noch zu erreichen, um ihnen abzusagen.
Nein, ich habe nicht mit einer abgesägten Schrotflinte vor der Richterin gestanden. Sondern mit meinem Telefon, auf dem ich der Richterin die SMS gezeigt habe, die mir der Kollege kurz zuvor geschickt hatte:
Der Kleine ist da! Mutter und Kind sind wohlauf!
![]()
... nun richte ich richterliche Grüße an den glücklichen Verteidiger aus. Man muß also nur ein Kind in die Welt setzen, und schon klappt es sogar in Moabit mit der Terminsverlegung.
Freispruch in 20 Minuten
Das sind Verteidigungen, die so richtig Spaß machen:
Aufruf der Sache gestern um 10:15 Uhr. Kurz einen Polizeibeamten erschrecken und dann um 10:35 Uhr die Urteilsverkündung: Freispruch im Eilzugstempo!
Na gut, ich erklär’s: Es war der 8. Hauptverhandlungstermin in einer BtM-Sache, die Rechtsanwalt Tobias Glienke verteidigt hatte. Er war gestern verhindert, ich habe ihn vertreten.
Der Polizeibeamte war bereits mehrmals als Zeuge geladen, fehlte aber stets (entschuldigt). Er wurde aber benötigt, um ein Detail abzurunden, das die Entscheidung des Gerichts - eben diesen Freispruch - wasserdicht machen sollte. Ein Elfmeter ohne Torwart und ich wurde zum Verwandeln eingewechselt.
Die Mandantin ist mir um den Hals gefallen, obwohl ich nun am wenigsten für diesen Freispruch getan hatte. Aber: Wenn es mir nach ginge, würde jeder Tag so aussehen.
Bildquelle: Karl-Heinz Laube / pixelio.de